Hallo,
» Bin SBV in einer großen Klinik, leider aber seit Oktober 2011 im
» Krankenstand.
Wurde ein BEM angeboten>> Der AG MUSS dieses nach 42 Tage AU gem § 84 Abs. 2 SGB IX anbieten. Also nicht erst nach Ende der AU sondern nach Ablauf der Frist gem. § 84 Abs. 2 SGB IX. Wichtig hier auch, bei der Berechung der 42 Tage AU zählen ALLE Tage der AU, also auch arbeitsfreie wie Sa, So oder Feiertage mit.
» Da ich nur gehbehindert bin nehme ich trotzdem mein Mandat weitgehend wahr.
»
Warum wird hier nicht der Stelli eingesetzt>> Ist dieses klug und Verantwortungsvoll und auch im Sinne der Betroffenen und des Stelli oder Egoismus>>
Weiter ist zwingend darauf zu achten, dass durch die Wahrnehmungen in der AU die Genesung nicht beeinträchtigt wird. Gerade AG in diesem Umfeld können dieses ggf. gut einschätzen. Sie könnten weiter auf den Gedanken kommen, dass eine AU nicht gegeben ist, wenn in merklichem Umfang Mandatsaufgaben wahrgenommen werden, und dann den MDK einschalten. Denn nicht jede Krankheit bedingt auch zwingend eine AU (Arbeistunfähigkeit), so muss zB. bei Arm- oder Beinbruch nicht gleich auch AU bedeuten.
» Z.B. fahre ich einmal die Woche zu den BR Sitzungen, und auch zwischendurch
» mal in die Klinik wenn etwas ansteht.
» Meine Frage ist nun, ob ich meinen AG um einen Zuschuss für die Fahrtkosten
» bitten kann>
Nein!!! Also kein Anspruch, bitten kann man alles, doch eigentlich ist Weihnachten der Zeitpunkt für Wünsche solcher Art. 
Es besteht auch kein Anspruch auf Freizeitausgleich. Denn solche Ansprüche entstehen nur wenn aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der persönlichen Arbeitszeit Mandatsaufgaben wahrgenommen werden müsse. Hier ist es aber freiwillig und es besteht ja auch während AU/EU eben keine persönliche Arbeitszeit da keine Arbeitspflicht. So auch das ArbG in einem Urteil betreffend BR und den hier analogen Regelungen aus § 37 Abs. 3 BetrVG. ArbG Bonn, Urt. v. 06.11.2008 - 3 Ca 1643/08