Nachrücken des Stellvertreters (Wahlen)

hackenberger, Wednesday, 24.08.2005, 20:59 (vor 6829 Tagen) @ Backus

Hallo Backus,

nach meiner Kenntnis, habe ich wohl nicht die Antwort welche Du gerne hättest. Er scheidet ja nicht aus dem Beschäftigungsverhältnis/ Arbeistverhältnis aus. Er wird nur von der Erbringung seiner ArbV geschuldeten Arbeitsleistung freigestellt. Somit besteht kein Muss das Mandat niederzulegen. Sofer er also seinen Mandatsaufgaben nachkommt ist hier nichts zu machen. Kommt er diesen aber nicht nach können ein Viertel der wahlberechtigten Schwerbehinderten kann beim Widerspruchsausschuss des Integrationsamts (vgl. § 119 SGB IX) einen Antrag auf Erlöschen des Amtes der Vertrauensperson wegen grober Verletzung ihrer Pflichten stellen (Abs. 7 Satz 5). Eine solche Pflichtverletzung muss schwerwiegend und schuldhaft sein.


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