Stellenbesetzung nach TzBFG u.Gleigestellter (Gleichstellung)

hackenberger, Friday, 22.06.2012, 09:47 (vor 4351 Tagen) @ Peter Bock

Hallo,

Eignung/ Wissensstand ist/sind subjektiv. Der AG entscheidet wie und mit welchem Bewerber er die Stelle besetzt. AG entscheidet auch über die ggf bessere Eignung. Der BR kann dann zustimmen oder ggf ablehnen.

Der AG entscheidet auch ob er ggf eine geplante und erforderliche Vollzeitstelle "nur" teilweise besetzt. Also ggf. notwendige Arbeits-/Zeitanteile unbesetzt lassen möchte. Weder schwerbehinderte noch gleichgestellte haben einen grundsätzlichen Anspruch auf Bevorzugung. Sie dürfen nur nicht aus Gründen der Behinderung benachteiligt werden. Es könnten sich aber Ansprüche aus § 81 Abs 4 SGB IX ergeben, wenn hierzu Gründe aus der Behinderung vorgetragen werden können.
Wichtig aber, die Mitbestimmung nimmt der BR wahr, die SchwbV berät den BR nur. Es ist auch ggf ie Aufgabe des BR auf die Einhaltung des TzBFG zu achten. Also gibt ihre Stellungnahme dazu ab.


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