laufende Gleichstellungsverfahren (Allgemeines)

stefanmann, Essen, Wednesday, 11.07.2012, 09:09 (vor 5217 Tagen)

Hallo!
Bei der Ermittlung der Quote an SB/Gleichgestellten in einem Betrieb:
zählen auch die Behinderten, die zur Zeit einen Antrag auf Gleichstellung gestellt haben mit>
Oder muss der Antrag erst durch sein, um als Gleichgestellter im Betrieb zu gelten.
In meinem Fall: wir müssten 6,5 SB/Gleichgestellte haben.
Haben zur Zeit 6 SB/Gleichgestellte.
Ein Antrag auf Gleichstellung läuft noch.

Haben wir jetzt 6 oder 7 SB/Gleichgestellte>

Gruß stefanmann

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Gruß stefanmann

laufende Gleichstellungsverfahren

hackenberger, Wednesday, 11.07.2012, 09:54 (vor 5217 Tagen) @ stefanmann

Hallo,

es zählen nur die anerkannten Anträge. Sonst könnte man ja missbräuchlich Anträge stellen um die Quote zu heben.

laufende Gleichstellungsverfahren

Heinz SBV, NRW, Wednesday, 11.07.2012, 16:46 (vor 5217 Tagen) @ stefanmann

Hallo stefanman, hallo Bernhard,

» zählen auch die Behinderten, die zur Zeit einen Antrag auf Gleichstellung
» gestellt haben mit>
» Oder muss der Antrag erst durch sein, um als Gleichgestellter im Betrieb zu
» gelten.

Die Gleichstellung wird grundsätzlich mit dem Tag, an dem der Antrag bei der Agentur für Arbeit eingeht, wirksam. Zum Wirksamwerden des besonderen Kündigungsschutzes nach § 85 SGB IX hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 1.März 2007 - 2 AZR 217/06 - (PDF, 16 KB) entschieden, dass dieser nur dann greift, wenn der Arbeitnehmer einen Antrag auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen mindestens drei Wochen vor Zugang der Kündigung gestellt hat.

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Herzliche Grüße

Heinz SBV

laufende Gleichstellungsverfahren

hackenberger, Wednesday, 11.07.2012, 17:18 (vor 5217 Tagen) @ Heinz SBV

Hallo heinz,

dieses war hier aber nicht die Frage. Es ging hier ja darum ob im lfd Verfahren diese Antragsteller schon auf Pflichtplätze oder Quote gezähöt werden. Dem ist nicht so.

Wird dem Antrag stattgegeben, was ja nicht immer so ist, dann zählt er aber rückwirkend mit. Doch es bedarf dann der Tatsache, dass dem Antrag stattgegeben wird. Also eine Gleichstellung erfolgt.

Betreffend der hier nichtgestellte Frage, des besonderen Kündigungsschutzes treffen Heinz Aussagen zu.

Hier die entscheidende Aussage aus einer BAG Entscheidung.

Nach § 90 Abs. 2a SGB IX stand der Klägerin, obwohl sie bei Ausspruch der Kündigung einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt war, kein Sonderkündigungsschutz zu. Sie hat ihren Gleichstellungsantrag nicht mindestens drei Wochen, sondern nur drei Tage vor der Kündigung gestellt.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 1. März 2007 - 2 AZR 217/06 -
Vorinstanz: LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. Oktober 2005 - 10 Sa 502/05 -

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