Hallo sedov,
hier hat der AG ggf (da öfftl. Dienst) ein Problem. Er muss sofern es sich aus den Bewerbungsunterlagen ergibt einen Schwerbehinderten zum Vorstellungsgespräch laden sofern er nicht OFFENSICHTLICH ungeeignet ist.
Hier ergibt sich nun die Frage, ist es erkennbar>> Das würde letztlich ein Gericht entscheiden. Doch wie lautet ein bekannter Spruch Vor Gericht und auf hoher See, ist man in Gottes Hand
Man kann aber auch ggf auf folgende Sicht kommen, welche falsch sein kann!
Beim ersten Lesen kann der Verdacht aufkommen, dass hier möglicher Weise einer i.V. m. § 82 SGB IX auf ein Verstoß gegen § 1 AGG hofft (AGG Hopping). Denn er ist für eine kurze Nachfrage/Anfrage ob ein GdB oder MdE/MdS >= 50 oder ggf. Gleichstellung vorliegt nicht erreichbar und hat auch nichts weiters zur Höhe eines GdB/MdE/MdS in den Bewerbungsunterlagen geschrieben. Er verweist aber auf Verletztenrentner hat aber auch eine Anreise wohl über 700 km, da können einem solche Gedanken kommen. Denn 700 km, wäre er bereit umzuziehen oder Wochendpendler> Es bleibt also die spannende Frage, warum der Hinweis auf Verletztenrentner> Sie können aber auch ganz falsch und unberechtigt sein.
Verletztenrentner kann diese Kriterien der Schwerbehinderung/Gleichstellung haben/ erfüllen, muss aber nicht.
Daher muss hier der AG entscheiden und hat ggf. Fahrkosten zur tragen.
Als SchwbV würde ich mich aus dieser Entscheidung heraus halten. Also dem AG den "schwarzen Peter" lassen
Man könnte dem AG nur signalisieren, dass man als SchwbV seine Entscheidung hier nicht angreifen würde.
PS: Nachfragen bei Bewerber ist ggf. auch kritisch, denn Fragen zur Behinderung, sofern sie nicht die Eignung für die Stelle betreffen, muss er nicht wahrheitsgemäß beantworten. Die Nachfrage selbst könnte schon als Indiz für einen Verstoß gegen § 1 AGG gwertet werden.