Bewerbung von einem Verletztenrentner (Allgemeines)

sedov, Thursday, 19.07.2012, 13:09 (vor 5209 Tagen)

Hallo zusammen,:flower:

bei uns ist eine Bewerbung eingegangen von einem Verletztenrentner.
Er schreibt jedoch nicht, welcher GdB vorliegt. Leider auch keine Telnr dabei. Deshalb ist eine kurzfristige Nachfrage leider nicht möglich.
Da er eine Anreise von ca. 700km hätte, wissen wir nicht, ob wir ihn einladen müssen oder nicht.
Er erfüllt auch wirklich nur das Minimum der Voraussetzungen.
Da auch andere schwerbehinderte Bewerber bessere Voraussetzungen erfüllen, hat er jetzt schon nur eine ganz geringe Chance.
Könnt Ihr mir weiterhelfen>
Danke schon mal wieder im Voraus.
Gruß sedov

Bewerbung von einem Verletztenrentner

hackenberger, Thursday, 19.07.2012, 13:38 (vor 5209 Tagen) @ sedov

Hallo sedov,

hier hat der AG ggf (da öfftl. Dienst) ein Problem. Er muss sofern es sich aus den Bewerbungsunterlagen ergibt einen Schwerbehinderten zum Vorstellungsgespräch laden sofern er nicht OFFENSICHTLICH ungeeignet ist.

Hier ergibt sich nun die Frage, ist es erkennbar>> Das würde letztlich ein Gericht entscheiden. Doch wie lautet ein bekannter Spruch „ Vor Gericht und auf hoher See, ist man in Gottes Hand“

Man kann aber auch ggf auf folgende Sicht kommen, welche falsch sein kann!

Beim ersten Lesen kann der Verdacht aufkommen, dass hier möglicher Weise einer i.V. m. § 82 SGB IX auf ein Verstoß gegen § 1 AGG hofft (AGG Hopping). Denn er ist für eine kurze Nachfrage/Anfrage ob ein GdB oder MdE/MdS >= 50 oder ggf. Gleichstellung vorliegt nicht erreichbar und hat auch nichts weiters zur Höhe eines GdB/MdE/MdS in den Bewerbungsunterlagen geschrieben. Er verweist aber auf Verletztenrentner hat aber auch eine Anreise wohl über 700 km, da können einem solche Gedanken kommen. Denn 700 km, wäre er bereit umzuziehen oder Wochendpendler> Es bleibt also die spannende Frage, warum der Hinweis auf Verletztenrentner> Sie können aber auch ganz falsch und unberechtigt sein.

Verletztenrentner kann diese Kriterien der Schwerbehinderung/Gleichstellung haben/ erfüllen, muss aber nicht.

Daher muss hier der AG entscheiden und hat ggf. Fahrkosten zur tragen.

Als SchwbV würde ich mich aus dieser Entscheidung heraus halten. Also dem AG den "schwarzen Peter" lassen ;-) Man könnte dem AG nur signalisieren, dass man als SchwbV seine Entscheidung hier nicht angreifen würde.

PS: Nachfragen bei Bewerber ist ggf. auch kritisch, denn Fragen zur Behinderung, sofern sie nicht die Eignung für die Stelle betreffen, muss er nicht wahrheitsgemäß beantworten. Die Nachfrage selbst könnte schon als Indiz für einen Verstoß gegen § 1 AGG gwertet werden.

Bewerbung von einem Verletztenrentner

sedov, Thursday, 19.07.2012, 14:08 (vor 5209 Tagen) @ hackenberger

Hallo Bernhard,:flower:

Danke für die mal wieder schnelle, sehr ausführliche Antwort.
Ich werde mich nach Deiner Antwort richten und den AG entschiden lassen.
Nochmal DANKE!
Gruß sedov:flower:

Bewerbung von einem Verletztenrentner

sedov, Thursday, 19.07.2012, 17:20 (vor 5209 Tagen) @ hackenberger

Hallo nochmal,
»
» Daher muss hier der AG entscheiden und hat ggf. Fahrkosten zur tragen.
»
Hier wurde ich darauf hingewiesen, dass es eine Lücke im Gesetz gibt:
Sollte in der Einladung oder Ausschreibung stehen, dass keine Fahrt- und Übernachtungskosten vom AG übernommen werden, dann muss diese der Bewerber selbst tragen.

Ist dies korrekt>
Gruß sedov

Bewerbung von einem Verletztenrentner

hackenberger, Thursday, 19.07.2012, 17:29 (vor 5209 Tagen) @ sedov

Hallo sedov,

hat denn der AG dieses in der Stellenauschreibung so getan, also steht dieses in der Stellenausschreibung/Anzeige>

Denn er kann es nur wenn er es in der Stellenauschreibung/Anzeige so klar darstellt. Eine nachträgliche Aussage ist nicht möglich. Dann MUSS er gem § 670 BGB zahlen.

Bewerbung von einem Verletztenrentner

Doris, Thursday, 19.07.2012, 19:50 (vor 5208 Tagen) @ hackenberger

Hallo,

grundsätzlich gibt es keine Nachforschungspflicht des
AG bei nicht vorgelegtem Schwerbehindertenausweis.
VG Ansbach vom 14.12.2010 - AN 8 P 10.01772

und auch Schwerbehinderteneigenschaft:
Keine Nachforschungspflicht öffentlicher Arbeitgeber
[link=http://db1.rehadat.de/rehadat/Reha.KHS>State=340&Db=4&AKT=5%20Ca%20316%2F09&SORT=R09]ArbG Ulm, Urteil vom 17.12.2009 – 5 Ca 316/09 [/link]

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Viele Grüße
Doris

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