Ausgleichsabgabe mindern durch Sachspenden (Allgemeines)

SBV_AZHV, München - Bayern, Friday, 20.07.2012, 15:28 (vor 5208 Tagen)

Liebe SBVler,

unser Unternehmen bekam ein Konzept angeboten, das die Möglichkeit über direkte Sachspenden die Ausgleichsabgabe zu senken.

Wer kennt von Euch noch solche Konzepte und wie wird damit umgegangen>

Es es überhaupt zulässig>

Detailinformation findet Ihr unter:

http://www.unternehmensberatung-hoffmann.de/
Gruß
Markus

Ausgleichsabgabe mindern durch Sachspenden

derThüringer, Thüringen, Monday, 23.07.2012, 16:52 (vor 5205 Tagen) @ SBV_AZHV

Hallo Markus,

dieser Beitrag von dir über dieses Konzept einer Firma verwundert mich, weil ich sowas davon (noch) nie gehört habe, dies wäre jetzt das erste mal.

Ich bin der Meinung, dass ein AG, jenachdem wieviele Schwerbehinderte er in seiner Firma hat, durch solche Sachspenden nicht die Ausgleichsabgabe mindern kann, also da kommt er nicht drum rum. Der Gesetzgeber legt laut §77 SGB IX die Beträge fest.

Wenn ich komplett falsch liege damit, bitte mich korrigieren, da ich wirklich über sowas nicht gehört habe.

--
"Alles was ein Anfang hat, hat auch ein Ende!"

Ausgleichsabgabe mindern durch Sachspenden

Peter, im Süden, Monday, 23.07.2012, 17:49 (vor 5205 Tagen) @ derThüringer

Hallo Thüringer,

siehe mal in § 140 SGB IX nach. Das könnte mehr Klarheit bringen.

Gruß Peter

Ausgleichsabgabe mindern durch Sachspenden

derThüringer, Thüringen, Monday, 23.07.2012, 18:30 (vor 5205 Tagen) @ Peter

Hallo Peter,

vielen Dank für deine schnelle Antwort. Der §140 SGB IX schreibt ja auch von einer Kann-Bestimmung. Für mich klingt der Text ein bisschen schwammig formuliert, aber du hast mir die Antwort gegeben und gut ist.

--
"Alles was ein Anfang hat, hat auch ein Ende!"

Ausgleichsabgabe mindern durch Sachspenden

hackenberger, Tuesday, 24.07.2012, 11:30 (vor 5204 Tagen) @ derThüringer

Hallo,

zur Klarstellung:

Was Markus da anspricht betrifft den § 140 SGB IX. und die mögiche Umsetzung in der betrieblichen Praxis.

Die Inanspruchnahme des §140 SGB IX befreit aber den AG NICHT von den Pflichten des §§ 71 und 72 SGB IX und § 81 Abs. 1 SGB IX!

Auch die Erfüllung der Pflichtquote lt. § 71 SGB IX und des § 72 SGB IX befreit den AG nicht vom § 81 Abs. 1 SGB IX. Ausgenommen ist dann "nur" der Satz 7 des § 81 Abs. 1 SGB IX.

Also, auch der BA-Schwb § 98 SGB IX wird bei Erfüllung der Pflichten des Ag aus §§ 71 und 72 SGB IX nicht vollumfänglich von seinen Pflichten entbunden. Es sind dann nur die ersten beiden Verpflichtungen erfüllt.
– die Beschäftigungspflichtquote nach § 71 SGB IX erfüllt wird,
– besonders betroffene schwerbehinderte Menschen beschäftigt bzw. eingestellt werden (vgl. § 72 SGB IX),

Dieses wird leider auf der Webseite nicht erwähnt.

PS: Der § 140 SGB IX ist auch nicht schwammig, er ist nur viele SchwbV inhaltlich nicht so bekannt. Da hilft ggf. einmal ein vertiefender Blick in die Kommentierung oder ein Gespräch mit dem für Ausgleichsabgaben zuständigen SB des IA.

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