»Das BAG trifft in den Gründen des Urteils mit dem Aktenzeichen 9 AZR 529/10 folgende Kernaussagen:
1. Die an das Lebensalter anknüpfende Staffelung der Urlaubsdauer in § 26 Abs. 1 Satz 2 TVöD [a.F.] verstößt gegen das Verbot der Altersdiskriminierung in § 7 Abs. 1 i.V.m. § 1 AGG.
2. Die Staffelung ist nicht durch §§ 8, 10 AGG sachlich gerechtfertigt.
3. Sie ist deshalb gemäß § 7 Abs. 2 AGG i.V.m. § 134 BGB unwirksam.
4. Zur Beseitigung der Diskriminierung ist eine Anpassung auf 30 Urlaubstage erforder-lich.
5. Die Klägerin hat Anspruch auf Gewährung von entsprechendem Ersatzurlaub für die Vergangenheit.
Diese Aussagen hat es im Wesentlichen wie folgt begründet (Einfügungen in eckigen Klammern durch den Bearbeiter):
Zu 1.
Die Diskriminierungsverbote der §§ 1, 7 AGG gelten nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG auch für die in Tarifverträgen geregelten Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen (BAG 9 AZR 722/08 vom 13.10.2009). Dem steht nicht entgegen, dass § 26 Abs. 1 Satz 2 TVöD [a.F.] bereits am 01.01.2006 und damit vor dem AGG in Kraft getreten ist, da § 33 Abs. 1 AGG insoweit keine Übergangsregelung enthält. Es kommt allein auf den Zeitpunkt der Benachteiligungshandlung [hier: der Urlaubsgewährung] an (BAG 9 AZR 985/07 vom 16.12.2008). Die Staffelung der Urlaubsdauer in § 26 Abs. 1 Satz 2 TVöD [a.F.] knüpft in allen Stufen an das Lebensalter an und stellt deshalb eine unmittelbare Be-nachteiligung jüngerer Beschäftigter wegen des Alters i.S.v. § 3 Abs. 1 AGG dar.
Zu 2.
Die Staffelung nimmt keine nach § 8 AGG zulässige unterschiedliche Behandlung we-gen beruflicher Anforderungen vor, sondern gilt für alle Beschäftigten. Die Ungleichbe-
Bund und VKA, TdL
Alle Beschäftigten
Berlin, 25.06.2012 Nr. 014/2012
2012
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handlung ist auch nicht nach § 10 AGG sachlich gerechtfertigt. Die Staffelung in § 26 Abs. 1 Satz 2 TVöD [a.F.] trägt weder einem gesteigerten Erholungsbedürfnis älterer Beschäftigter Rechnung, noch will sie deren Gesundheit schützen. Da bereits nach voll-endetem 30. Lebensjahr drei weitere Urlaubstage und nach vollendetem 40. Lebensjahr letztmals ein weiterer Urlaubstag gewährt werden, kann es nicht um den Schutz älterer Beschäftigter i.S.v. § 10 Satz 3 Nr. 1 AGG gehen. In diesem Lebensalter handelt es sich offensichtlich nicht um ältere Beschäftigte (BAG 9 AZR 722/08 vom 13.10.2009). Der Gesundheitsschutz älterer Arbeitnehmer ist nicht Ziel der Tarifregelung. Ein gesteigertes Erholungsbedürfnis besteht nicht bereits ab dem 30. oder 40. Lebensjahr. Wenn dieses Ziel verfolgt worden wäre, hätte es nahe gelegen, z.B. für die Gruppe der über 50jährigen oder über 60jährigen Beschäftigten die Dauer des Erholungsurlaubs zu ver-längern. Nach der Tarifgeschichte wurde der [unterschiedlich lange] Urlaub vielmehr als Quasi-Gegenleistung für die Arbeitsleistung geregelt.
Zu 4.
Die Beseitigung der Diskriminierung kann vorliegend nur durch Anpassung nach oben erfolgen. Eine Aussetzung des Rechtsstreits unter Fristsetzung zur Schließung der [durch die Unwirksamkeit der Regelung entstandenen] Lücke durch die Tarifvertragspar-teien selbst scheidet von vornherein aus, da es um die Beseitigung einer Diskriminie-rung in der Vergangenheit geht. Die nationalen Gerichte sind vielmehr gehalten, die Dis-kriminierung auf jede denkbare Weise, insbesondere durch Anwendung der Regelung für die nicht benachteiligte Gruppe auch auf die benachteiligte Gruppe, auszuschließen (EuGH C-187/00 vom 20.03.2003). Eine Rückführung auf die Mindesturlaubsdauer nach BurlG oder auf die geringste Urlaubsdauer in § 26 Abs. 1 Satz 2 TVöD [a.F.] scheidet aus, da es damit an einer Sanktion und einer abschreckenden Wirkung fehlen würde (BAG 6 AZR 148/09 vom 10.11.2011). Die Anpassung nach oben ist gerechtfertigt, weil der Arbeitgeber den begünstigten Beschäftigten den bereits gewährten längeren Urlaub nicht mehr entziehen kann (BAG 6 AZR 148/09 vom 10.11.2011). Der Beklagte kann keinen Vertrauensschutz beanspruchen, da das AGG im Zeitpunkt der Urlaubsge-währung bereits galt.
Zu 5.
Die Resturlaubsansprüche der Klägerin sind mangels Vorliegens eines Übertragungs-grundes nach § 26 Abs. 1 Satz 6 TVöD i.V.m. § 7 Abs. 3 BurlG zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres verfallen. Diesen Untergang hat der Beklagte zu vertreten, da er auf die rechtzeitige Geltendmachung der Klägerin hin den Urlaub nicht gewährt hat, so dass diese Anspruch auf Gewährung von Ersatzurlaub als Naturalrestitution hat.
Aus den Urteilsgründen lässt sich zunächst ableiten, dass es sich nicht um eine Einzel-fallentscheidung aufgrund besonderer Umstände handelt, sondern um eine Entschei-dung, die auf alle unter den TVöD fallenden Beschäftigten anzuwenden ist. Gleiches gilt wegen der identischen Regelung auch für den Bereich des TV-L und für die Bereiche anderer Tarifverträge, die ebenfalls entsprechende Staffelungen der Urlaubsdauer nach dem Lebensalter enthalten, wie z.B. des Tarifvertrages für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit.
Ebenso gilt danach, dass die Auszubildenden und die Praktikantinnen/Praktikanten in diesen Bereichen von der Unwirksamkeit der bisherigen Urlaubsstaffelung erfasst wer-den, da in den Tarifverträgen bisher keine eigenständigen Urlaubsregelungen für diese