Ausgleichsabgabe mindern durch Sachspenden (Allgemeines)

hackenberger, Tuesday, 24.07.2012, 11:30 (vor 5204 Tagen) @ derThüringer

Hallo,

zur Klarstellung:

Was Markus da anspricht betrifft den § 140 SGB IX. und die mögiche Umsetzung in der betrieblichen Praxis.

Die Inanspruchnahme des §140 SGB IX befreit aber den AG NICHT von den Pflichten des §§ 71 und 72 SGB IX und § 81 Abs. 1 SGB IX!

Auch die Erfüllung der Pflichtquote lt. § 71 SGB IX und des § 72 SGB IX befreit den AG nicht vom § 81 Abs. 1 SGB IX. Ausgenommen ist dann "nur" der Satz 7 des § 81 Abs. 1 SGB IX.

Also, auch der BA-Schwb § 98 SGB IX wird bei Erfüllung der Pflichten des Ag aus §§ 71 und 72 SGB IX nicht vollumfänglich von seinen Pflichten entbunden. Es sind dann nur die ersten beiden Verpflichtungen erfüllt.
– die Beschäftigungspflichtquote nach § 71 SGB IX erfüllt wird,
– besonders betroffene schwerbehinderte Menschen beschäftigt bzw. eingestellt werden (vgl. § 72 SGB IX),

Dieses wird leider auf der Webseite nicht erwähnt.

PS: Der § 140 SGB IX ist auch nicht schwammig, er ist nur viele SchwbV inhaltlich nicht so bekannt. Da hilft ggf. einmal ein vertiefender Blick in die Kommentierung oder ein Gespräch mit dem für Ausgleichsabgaben zuständigen SB des IA.


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