Bewerbungsunterlagen (Allgemeines)

Trick27, Brandenburg, Monday, 30.07.2012, 16:20 (vor 5198 Tagen)

Hallo!!!

Nun ist es ja so, dass bei sbBewerbern ich alle Bewerbungsunterlagen bekomme. Nun stelle ich mir aber seit geraumer Zeit die Frage ob ich verpflichtet bin für eine bestimmte Zeit die Bewerbungsunterlagen der sbBewerber aufzuheben (nach dem Bewerbungsverfahren), zwecks Thema Hopping.

Wie sieht und handelt Ihr da>

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Tschüß

Trick27

Bewerbungsunterlagen

albarracin, Baden-Württemberg, Monday, 30.07.2012, 19:02 (vor 5197 Tagen) @ Trick27

Hallo,

da zerbrichst Du Dir mE unnötig den Kopf des AG.
Ich gebe regelmäßig alle Akten zurück und behalte für das Verfahren höchstens Auswertungen bzw. Zusammenfassungen der wichtigen Gesichtspunkte.
Habe ich an der Entscheidung nichts zu beanstanden, teile ich das dem AG mit.
Dies dürfte auch dem Grundsatz der "Datensparsamkeit" am ehesten entsprechen.
Was der AG dann mit den Unterlagen macht - zB in bezug auf AGG-Klagen - ist seine Sache. Bei uns gab es erst einmal eine AGG-Klage - erfolglos.

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&Tschüß

Wolfgang

Bewerbungsunterlagen

hackenberger, Monday, 30.07.2012, 20:49 (vor 5197 Tagen) @ albarracin

Hallo,

ergänzend zu den gemachten Aussagen folgendes.

Die SchwbV hat KEINEN Anspruch auf Überlassung der Unterlagen. Denn § 95 Abs. 2 Satz 3 SGB IX.

3 Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht auf Beteiligung am Verfahren nach § 81 Abs. 1 und beim Vorliegen von Vermittlungsvorschlägen der Bundesagentur für Arbeit nach § 81 Abs. 1 oder von Bewerbungen schwerbehinderter Menschen das Recht auf Einsicht in die entscheidungsrelevanten Teile der Bewerbungsunterlagen und Teilnahme an Vorstellungsgesprächen.

Also, AG muss nicht überlassen. Somit kann es auch für die SchwbV kein Pflicht der Aufbewahrung geben. Im Gegenteil, aus dem Gesetzestext geht vielmehr hervor, dass der AG sollte er Unterlagen, entgegen dem Gesetz überlassen, er diese dann eigentlich nach Abschluss der Maßnahme wieder zurückfordern müsste. Denn er ist hier gem. Datenschutzgesetz für die entsprechende sicher Aufbewahrung der Bewerbungsunterlagen unter Beachtung des Datenschutzgesetzes verantwortlich.

Eine Überlassung widerspricht sogar der im Datenschutz als vorrangig angesprochene "Datensparsamkeit".

Bewerbungsunterlagen

Trick27, Brandenburg, Monday, 30.07.2012, 22:14 (vor 5197 Tagen) @ hackenberger

Vielen lieben Dank, damit ist meine Frage im vollen Umfang beantwortet. :)

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Tschüß

Trick27

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