Hallo Cordula,
die Infos bisher sind etwas wenig.
Ich verstehe es so, dass es nun nach den Betriebsübergängen mehrere eigenständige Betriebe gibt welche jeweils einen örtlichen BR haben bzw. wählen. Ist das so zutreffend> SchwbV sind dort nicht wählbar, da diese nicht die Mindestanzahl von 5 Wahlberechtigten haben.
Offenbar gibt es in dem Betrieb mit der einzig gewählten SchwbV auch keine 5 Wahlberechtigte mehr. Somit wäre auch dort z.Zeit KEINE Wahl möglich. Die dort gewählte SchwbV und sofern gewählt und noch im Betrieb vorhandene Stelli würden gem. § 94 SGB IX bis zum Ende der Wahlperiode weiter im Mandat bleiben.
Sofern es einen GBR gibt wäre an sich eine GSchwbV zu wählen. Gibt es aber im Unternehmen nur 1 örtliche SchwbV, nimmt diese auch die Aufgaben der GSchwbV kraft Gesetzes wahr. Also VPSchwb die Aufgaben der GVPSchwb und örtl. Stelli die Aufgaben des Stelli der GSchwbV.
Wenn es nun aber aus welchen Gründen auch immer in diesem Betrieb (örtl.) keinen Stelli mehr gibt, kann man da der Betrieb die Wahlvorrausetzungen "5 Wahlberechtigte" nicht mehr hat, dort KEINEN Stelli mehr nach wählen.
Somit gibt es dann keinen örtl. Stelli und somit auch keiner der diese Aufgaben gem. § 97 Abs. 1 Satz 2 SGB IX wahrnehmen kann.
Fazit: VPSchwb ist alleine sowohl örtl. wie auch in der Aufgabenwahrnehmung als GSchwbV! Es gibt also auf beiden Ebenen keine Stelli!
Die wichtigste Aufgabe als GSchwbV ist nun stets zu prüfen, ist ein Betrieb wahlfähig>>
Wenn dem mal so ist, MUSS die GSchwbV dort die Wahlen einleiten, außer ihr ist niemand dazu befugt. Wenn dann einmal mehr als eine örtl. SchwbV gibt, ist die GSchwbV zu wählen. Bei nur 2 örtl. SchwbV, einigen diese sich oder Losverfahren, bei mehr erfolgt zwingend die Wahl.
Wenn zum Zeitpunkt der nächsten Regelwahlen keine neuen SchwbV gewählt werden können, weil kein Betrieb wahlfähig ist. Gibt es ab diesem Zeitpunkt im Unternehmen keine SchwbV mehr!