interne Bewerbung / Elternzeit (Allgemeines)

sedov, Tuesday, 07.08.2012, 13:21 (vor 5190 Tagen)

Hallo,:flower:

folgende Situation:
schwb Bewerber ist zum Vorstellungsgespräch geladen, interner Bewerber auf interne Ausschreibung.
schwb Bewerber brilliert und würde sofort genommen werden, wenn nicht ein Punkt gegeben wäre:
Stellenausschreibung ohne Angabe, wann Stelle besetzt werden soll. Im Vorstellungsgespräch heißt es zum nächstmöglichen Zeitpunkt, nach Diskussion dann 01.09..
Nun hat aber schwb Bewerber am "alten" Arbeitsplatz Elternzeit beantragt und genehmigt bekommen und zwar vom 01.09. bis Ende Dez.
Fachamt möchte und muss die Stelle aber bald besetzen, da Personalmangel.
Schwb Bewerber wird nur mit der Begründung, dass die Elternzeit ab 01. 09. beginnt und 3 Monate dauert, abgelehnt.
schwb Bewerber kann die Zeit nicht kürzen oder ausfallen lassen.
Ist das ok>
Wenn nicht, wo finde ich etwas darüber>
Vielen Dank vorab.
Gruß sedov:flower:

interne Bewerbung / Elternzeit

hackenberger, Tuesday, 07.08.2012, 13:32 (vor 5190 Tagen) @ sedov

Hallo sedov,

hier ist eigentlich KEIN Thema der SchwbV. Denn es hat ja keinen Zusammenhang mit der Schwerbehinderung. Daher ist hier der BR gefordert. Hier haldelt es sich um einen Verstoß gegen das Elternzeitgesetz und in der Folge dann gegen das AGG. Hier also eine Diskriminierung wegen der Inanspruchnahme des Elternzeitgesetz.

Hier findet man u.a. verschiedene Rechtsprechung! hier weitere!

interne Bewerbung / Elternzeit

sedov, Tuesday, 07.08.2012, 14:04 (vor 5190 Tagen) @ hackenberger

» Hallo sedov,
»
» hier ist eigentlich KEIN Thema der SchwbV. Denn es hat ja keinen
» Zusammenhang mit der Schwerbehinderung.

Hallo,:flower:

Recht hast Du, wie (fast) immer!
Trotzdem DANKE!!!
Gruß sedov:flower:

interne Bewerbung / Elternzeit

hackenberger, Tuesday, 07.08.2012, 14:27 (vor 5190 Tagen) @ sedov

Hallo sedov,

was mir noch einfällt, wenn der AG eine andere Besetzung vorhat, sollte der BR wegen Verstoß gegen Gesetz "Elternzeitgesetz und AGG" dieser die Zustimmung verweigern. Dann müsste der AG sich diese ggf ersetzen lassen.

Also, hier vergleichbarer Verweigerungsgrund wie bei Verstoß gegen § 81 SGB IX.

Weiter, wenn ihr die Pflichtquote nicht erfüllt wäre hier "§ 81 Pflichten des Arbeitgebers und Rechte schwerbehinderter Menschen" Abs. 1 Satz 7 und 8 zu beachten.

7 Erfüllt der Arbeitgeber seine Beschäftigungspflicht nicht und ist die Schwerbehindertenvertretung oder eine in § 93 genannte Vertretung mit der beabsichtigten Entscheidung des Arbeitgebers nicht einverstanden, ist diese unter Darlegung der Gründe mit ihnen zu erörtern. 8 Dabei wird der betroffene schwerbehinderte Mensch angehört.

Die in § 93 genannte Vertretung ist BR und SBV und der Bewerber wären zu beteiligen!

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