Anrechenbarkeit v.Urlaub bei Reha (Allgemeines)

jorgo, Ostfildern (BW), Monday, 27.08.2012, 11:28 (vor 5170 Tagen)

(Suchfunktion hat leider nicht funktioniert >>!!)

mein Kollege (GdB 30 -GL-) ist krank seit Ende Jun.2012. nun aus KH etlassen kommt gleich anschliessend zur Reha bis ca.Okt. anschliessend std.weise Wiedereingliederung (also noch Krankenstand)
sein zZ. bestehender Resturlaub 2012 = 8 Tg. meine /unsere Frage dazu:
kann/darf der AG Urlaubstage mit der langen fehlzeit an-/verrechnen >>

hab in meiner SBV Erfahrung diesen Fall (gottseidank)noch nicht erlebt

wäre klasse, wenn ich hier durch euch schlauer werde
Gruß
Jorgo

--
mfg
Georg

Anrechenbarkeit v.Urlaub bei Reha

hackenberger, Monday, 27.08.2012, 13:13 (vor 5170 Tagen) @ jorgo

Hallo Jorgo,

zum Thema "Urlaub und Unverfallbarkeit von Urlaub wegen Krankheit" findest Du alles unter A-Z "Urlaub" und in sehr vielen Forumsbeiträgen. Auch der BR sollte hier das Wissen haben, da aktuelle/ wichtige Rechtsprechung und er muss ja ggf AN beraten.

Hier auch noch ein BAG Urteil zu Deiner Frage: Anrechnung von Tarifurlaub auf eine Maßnahme der Rehabilitation.

Entscheidend ist hier die Aussage in der Rn 18
"Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation. (1) Der Arbeitgeber ist berechtigt, von je fünf Tagen, an denen der Arbeitnehmer infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation (§ 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes) an seiner Arbeitsleistung verhindert ist, die ersten zwei Tage auf den Erholungsurlaub anzurechnen. Die angerechneten Tage gelten als Urlaubstage; insoweit besteht kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Satz 1 gilt nicht 1. bei Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers nach § 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes, 2. für Maßnahmen, deren unmittelbarer Anschluß an eine Krankenhausbehandlung medizinisch notwendig ist (Anschlußrehabilitation); als unmittelbar gilt auch, wenn die Maßnahme innerhalb von 14 Tagen beginnt, 3. für Vorsorgekuren für Mütter nach § 24 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie für Müttergenesungskuren nach § 41 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, 4. für Kuren von Beschädigten nach § 11 Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes. (2) Durch Anrechnung nach Absatz 1 dürfen der gesetzliche Jahresurlaub nach § 3 Abs. 1, § 19 des Jugendarbeitsschutzgesetzes und den §§ 53, 54 des Seemannsgesetzes sowie der Zusatzurlaub nach § 47 des Schwerbehindertengesetzes nicht unterschritten werden. (…)"

Anrechenbarkeit v.Urlaub bei Reha

albarracin, Baden-Württemberg, Monday, 27.08.2012, 18:54 (vor 5169 Tagen) @ hackenberger

Hallo Bernhard,

das von dir verlinkte Urteil ist leider durch Gesetzesänderung erledigt.
Es bezog sich lediglich auf die Fassung des § 10 BUrlG, die vom 01.10.1996 - 31.12.1998 galt.
In der aktuellen Fassung des § 10 BUrlG
[link=http://]http://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__10.html[/link]
ist die Bedeutung des Begriffes "medizinische Vorsorge und Rehabiltation" in der Fassung des § 9 EFZG
[link=http://]http://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/__9.html[/link]
zu interpretieren. So zB der ErfK, § 10 BUrlG, Rn. 2ff

Mit der Definition des § 9 EFZG ist aber eine Urlaubsanrechnung bei medizinischer Reha grundsätzlich unzulässig. Allerdings ist § 10 BUrlG tarifdisponibel, sofern es nur den übergesetzlichen Urlaubsanspruch betrifft.

--
&Tschüß

Wolfgang

Anrechenbarkeit v.Urlaub bei Reha

hackenberger, Monday, 27.08.2012, 19:27 (vor 5169 Tagen) @ albarracin

Hallo Wolfgang,

Danke für die Korrektur. Ich kann "nur" den alten Stand auch aus eigener Erfahrung, musste als 3 Tage Urlaub "opfern"!

Habe aber auch dieses gerade gefunden:

Kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht:

Macht der Arbeitnehmer allerdings vornehmlich Urlaub (in einem Hotel) und hält sich nur einige Stunden am Tag in der Klinik auf, so besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht.

Also "Kur-Urlaub"!

Anrechenbarkeit v.Urlaub bei Reha

WoBi, Monday, 27.08.2012, 21:42 (vor 5169 Tagen) @ hackenberger

Noch ein kleiner Hinweis auf eine Änderung im BUrlG:

§ 7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs
(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.
....

http://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__7.html

Durch diesen neueren 2. Satz besteht ein Rechtsanspruch, sofort nach einer REHA einen Urlaub zu nehmen. Doch Vorsicht in dem beschriebenen Fall soll nach der REHA eine stufenweise Wiedereingliederung durchgeführt werden. Erst nach Ende der Krankschreibung kann Urlaub genommen werden.

--
Gruß
Wolfgang

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