VP oder Stellvertreter (Einstellung)

C-Leg, Bayern, Thursday, 30.08.2012, 16:15 (vor 5165 Tagen)

Es kommt in letzter Zeit schon mal vor, die Vertrauensperson bei der Prüfung von Bewerbungsunterlegen zu umgehen, in dem der Vorstand seine Sekretärin zum Stellvertreter schickt, ihm die Bewerbungsunterlagen auf den Tisch legt, bitte sofort prüfen es eilt, der Herr Dr. will die Unterlagen sofort wieder haben.
Nun ruft mich der Stellvertreter an und fragt mich was er tun soll>>:-( :-(

Ich frage mich was ich tun soll, der ich als der unbequeme, strikt nach dem Gesetz handelnde VP wieder mal umgangen werden soll >> :-(

Übrigens wurde mir schon angedroht, wenn ich Krieg haben will, kann ich ihn haben. Fragt sich bloß, wer die blutige Nase und wer die gebrochene hat.

Weiss jemand Rat > Danke

VP oder Stellvertreter

hackenberger, Thursday, 30.08.2012, 16:52 (vor 5165 Tagen) @ C-Leg

Hallo C-Leg,

das SGB IX ist sehr eindeutig und klar und der AG kann es nicht nach seinen Wünschen auslegen.

Dieses Thema betreffend in folgenden Punkten.

!. Die SchwbV besteht aus der VPSchwb und den/dem Stelli
2. Sie ist eine EIN-Personen-Vertretung und die Aufgaben werden von der VPSchwb wahrgenommen.
3. Stelli haben ein ruhendes Mandat.
4. gem. § 95 Abs. 1 Satz 4 kann unter den dort aufgeführten Bedingungen die VPSchwb den 1. Stelli zu bestimmten Aufgaben heranziehen.
Ob sie dieses macht ist ALLEINE die Entscheidung der VPSchwb.
5. Ist die VPSchwb verhindert nimmt der Stelli im Rahmen der Verhinderungsvertretung die Aufgaben der VPSchwb war. Die Verhinderung stellt einzig die VPSchwb fest, nicht der AG.
6. Der AG hat die SchwbV zu beteiligen, also muss er sich stets an die SchwbV wenden, er kann sich nicht aussuchen an wen er sich wendet.
7. Hier auch wichtig, der AG kann sich bei der Pflicht der Beteiligung nicht darauf berufen, dass die SchwbV auf anderem als im Gesetz/SGB IX vorgesehenen Weg Infos erlangen kann.
8. Verstöße gegen die Pflichte der Beteiligung, können via § 156 Abs. 1 Satz 9 SGB IX und im Rahmen von Beschlussverfahren geahndet werden.
9. § 81 Pflichten des Arbeitgebers und Rechte schwerbehinderter Menschen
10. § 81 Abs. 1 Satz 4, Über die Vermittlungsvorschläge und vorliegende Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen haben die Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung und die in § 93 genannten Vertretungen unmittelbar nach Eingang zu unterrichten.
-Kommentar (Knittel) Auszug-
Hierbei ist stets die Schwerbehindertenvertretung als eigenständiges Organ der Dienststelle gesondert zu unterrichten; allein mit der Informationserteilung an den Betriebs- oder Personalrat kann der Arbeitgeber die ihm nach Abs. 1 Satz 4 obliegende Pflicht zur Unterrichtung über vorliegende Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen nicht erfüllen. Der Personalrat ist nicht zuständig für den Empfang von Mitteilungen, die an die Schwerbehindertenvertretung zu richten sind ( BAG Urteil vom 15. Februar 2005 – 9 AZR 635/03 = BAGE 113, 361 = BAG AP Nr. 7 zu § 81 SGB IX = NZA 2005, 870 = BehindertenR 2005, 168 unter B IV 1 b bb (2) der Gründe; LAG Hamm Urteil vom 16. Dezember 2005 – 15 Sa 1698/05, zit. nach JURIS).
Eine unverzügliche Information liegt nur dann vor, wenn sie so früh gegeben wird, dass die Schwerbehindertenvertretung sich darüber eine eigene Meinung bilden kann, um an einer später zu treffenden Entscheidung entsprechend ihren Beteiligungsrechten teilhaben zu können ( LAG München Urteil vom 19. November 2008 – 5 Sa 556/08, zit. nach JURIIS; GK-SGB IX / Schimanski, § 95 SGB IX Rdnr. 72). Von einer Information und erst recht einer Anhörung kann nicht die Rede sein, wenn der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung darauf verweist, sie könne sich schwerbehinderte Bewerber aus einem Stapel von Bewerbungsunterlagen heraussuchen – und zwar im Rahmen einer Sitzung des Gesamtpersonalrates, in der dieser bei der Einstellung eines anderen, von dem Arbeitgeber bereits ausgesuchten, Bewerbers beteiligt wird (LAG München Urteil vom 19. November 2008 a. a. O.).

Der AG hat der SchwbV also die Möglichkeit der Einblicknahme zu gewähren.

Sofern der Stelli nicht aus denen im SGB IX genannten Gründen wegen Verhinderung der SchwbV im Mandat ist, ist sie wegen des ruhenden Mandates eben nicht im Mandat und kann in dieser Zeit nicht für die SchwbV handeln.

Auch wäre hier dann das Einblickrecht in die Bewerbungsunterlagen, da der Stelli, ja nicht im Mandat ist ein Verstoß gegen den Datenschutz.

Weiter hat dann der AG seine Pflichten aus dem SGB IX der Beteiligung der SchwbV NICHT erfüllt.
Folgen, Aussetzung gem. § 95 Abs.2, Satz 2 ff SGB IX, die Durchführung oder Vollziehung einer ohne Beteiligung nach Satz 1 getroffenen Entscheidung ist auszusetzen, die Beteiligung ist innerhalb von sieben Tagen nachzuholen; sodann ist endgültig zu entscheiden.

Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht auf Beteiligung am Verfahren nach § 81 Abs. 1 und beim Vorliegen von Vermittlungsvorschlägen der Bundesagentur für Arbeit nach § 81 Abs. 1 oder von Bewerbungen schwerbehinderter Menschen das Recht auf Einsicht in die entscheidungsrelevanten Teile der Bewerbungsunterlagen und Teilnahme an Vorstellungsgesprächen.

» Weiss jemand Rat >

Also, den AG auffordern das SGB IX vollumfänglich zu beachten, hier auch § 81 Abs. 1 SGB IX iVm. § 95 Abs. 2 SGB IX, da sonst die SchwbV den Rechtsweg wie oben beschrieben nutzen müsste. Sie könnte dann auch die Aussetzung per Beschlussverfahren erzwingen.

Weiter den Beauftragter des Arbeitgebers § 98 SGB IX an seine Pflichten erinnern und auch die möglichen Folgen für Ihn persönlich wenn er diese nicht erfüllt.
- die Schwerbehindertenvertretung ihr Amt ohne Behinderung wahrnehmen kann (§ 96 Abs. 2 SGB IX).
Ein Verstoß des Beauftragten gegen die ihm obliegenden Pflichten kann ggf. als Ordnungswidrigkeit § 156 Abs. 1 Satz 9 SGB IX geahndet werden.
- der Verstoß gegen Anhörungs- und Erörterungspflichten gegenüber der Schwerbehindertenvertretung gem. § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX.

Letztlich hier auch einmal den betrieblichen Datenschützer einschlaten, weil der AG hier gegen den Datenschutz in grober Weise verstößt.

» Nun ruft mich der Stellvertreter an und fragt mich was er tun soll>>
Ganz einfach, darauf hinweisen, dass er nicht im Mandat ist und daher die Annahme der Unterlagen verweigern und den AG auf sien Pflicht und ie Folgen der Missachtung hinweisen.

Weiter sofort die VPSchwb informieren, damit diese wie oben handeln kann.

Die SchwbV kann und sollte auch den AG informieren, dass jeder Verstoß von Ihm gegen das SGB IX ein berechtigtes Indiz für einen Verstoß gegen § 1 AGG ist. Die Folgen könnten dann auch sein, dass ggf abgelehnte schwerbehinderte Bewerber wegen Verstoß gegen § 1 AGG klagen könnten. Denn der AG hat ja dann die SchwbV nicht wie im SGB IX zwingend vorgesehen beteiligt.

Bitte nun aber, dass Profil vollständig ausfüllen, denn die Angaben dort sind für optimale Antworten wichtig. Konnte hier nun nur allegemein antworten.

VP oder Stellvertreter

C-Leg, Bayern, Monday, 10.09.2012, 14:28 (vor 5154 Tagen) @ hackenberger

Danke für die umfassende Antwort.

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