Daten von der Personalabteilung (Allgemeines)

Berty, Hamburg, Monday, 01.10.2012, 08:31 (vor 5135 Tagen)

Hallo und Guten Morgen Ihr LIEBEN,

Ich bin die Neue und da gleich einmal eine Frage:
darf ich von der Personalabteilung eine Kopie des Feststellungsbescheides von allen schwerbehinderten MA einfordern> Oder könnte ich mir die Feststellungsbescheide selber aus der Personalakte kopieren>
Und wie sieht es im Allgemeinen aus mit den Daten von den schwerbehinderten MA. Darf ich für jeden schwerbehinderten MA eine Akte anlegen>>> (Selbstverständlich unter Berücksichtigung des Datenschutzes!!!) Gibt es dafür eine rechtliche Grundlage>>>
Ich verstehe den § 95 Abs. 3 SGB IX so, dass ich nur mit Zustimmung des betroffenen MA in die Personalakte schauen darf und den Feststellungsbescheid kopieren darf. Ist das korrekt>>>

Vielen herzlichen Dank für Eure Bemühungen im Voraus!!!


Berty

Daten von der Personalabteilung

Jürgen aus Porta, NRW, Wednesday, 03.10.2012, 10:38 (vor 5133 Tagen) @ Berty

» Hallo Berty:-P

Willkommen im Forum

» darf ich von der Personalabteilung eine Kopie des Feststellungsbescheides
» von allen schwerbehinderten MA einfordern> Oder könnte ich mir die
» Feststellungsbescheide selber aus der Personalakte kopieren>

Ich glaube nicht das der AG die Bescheide der SB hat, sollte er auch nicht.
Bitte die SB selbst nach einer Kopie des Bescheides.

» Und wie sieht es im Allgemeinen aus mit den Daten von den schwerbehinderten
» MA. Darf ich für jeden schwerbehinderten MA eine Akte anlegen>>>

Ja,solltes du auch.Leg eine Schwerbehindertenkartei an,findes du in Dokumente.


» Ich verstehe den § 95 Abs. 3 SGB IX so, dass ich nur mit Zustimmung des
» betroffenen MA in die Personalakte schauen darf und den
» Feststellungsbescheid kopieren darf. Ist das korrekt>>>

Ja,nur mit Zustimmung des SB.
Wenn du etwas Kopieren möchtest muß du deinen AG fragen.

PS: füll mal deine User Seite aus.

--
Gruß
Jürgen

Daten von der Personalabteilung

Hotte, Stuttgart, Wednesday, 03.10.2012, 12:56 (vor 5133 Tagen) @ Berty

Hallo Berty
» dafür eine rechtliche Grundlage>>>
» Ich verstehe den § 95 Abs. 3 SGB IX so, dass ich nur mit Zustimmung des
» betroffenen MA in die Personalakte schauen darf und den
» Feststellungsbescheid kopieren darf. Ist das korrekt>>>


Sorry, aber ich sehe das anders. Wenn der betroffende Mitarbeiter in seine PA schauen will, so darf er dich mitnehmen und du darfst mitreinschauen. Also ohne Beisein des Betroffenden kein Zugang zur PA
In dem §95 steht auch nicht, das du etwas aus der PA kopieren darfst, und sei es nur der Feststellungsbescheid.

VG
Hotte

--
Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."

Daten von der Personalabteilung

Jürgen aus Porta, NRW, Wednesday, 03.10.2012, 13:48 (vor 5133 Tagen) @ Hotte

Hallo Hotte

» Sorry, aber ich sehe das anders. Wenn der betroffende Mitarbeiter in seine
» PA schauen will, so darf er dich mitnehmen und du darfst mitreinschauen.
» Also ohne Beisein des Betroffenden kein Zugang zur PA

Bin ganz deiner Meihnung, habe mich vieleicht falsch ausgedrückt.
Nur in Begleitung des SB einsicht in deren PA.

--
Gruß
Jürgen

Daten von der Personalabteilung

hackenberger, Wednesday, 03.10.2012, 15:20 (vor 5132 Tagen) @ Jürgen aus Porta

Ergänzend zum Thema Personalakte


Recht auf Einsichtnahme in der Privatwirtschaft
Das Rechts auf Einsicht in die Personalakte ist nur für einzelne Berufsgruppen gesetzlich geregelt. Es wird ergänzt durch allgemeine arbeitsrechtliche Grundsätze sowie die höchstrichterliche Rechtsprechung. In Betrieben, die dem Betriebsverfassungsgesetz unterliegen, bestimmt § 83 BetrVG das Recht auf Einsicht in die Personalakte, das durch das in § 82 BetrVG aufgeführte Anhörungsrecht ergänzt wird.

Der Arbeitnehmer selbst ist jederzeit während der Arbeitszeit und auch ohne das Vorliegen eines Grundes berechtigt, Einsicht in seine Personalakte zu nehmen und Abschriften anzufertigen. Sollten diese länger dauern, so sind sie außerhalb der Arbeitszeit anzufertigen. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, Kopien aus der Personalakte für den Arbeitnehmer anzufertigen, der Arbeitnehmer ist aber berechtigt, Kopien auf seine Kosten anzufertigen. Sofern neben einer Hauptakte den Mitarbeiter betreffende Schriftstücke u.Ä. an anderen Orten aufbewahrt werden, hat die Personalakte dahin gehende Hinweise zu enthalten.

Die Einsichtnahme kann auch auf einen Bevollmächtigten übertragen werden, den der Arbeitgeber nur aus betrieblichen Gründen zurückweisen darf.

Dabei besteht das Recht auf Einsichtnahme auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Anspruch erfordert nicht das Vorliegen eines konkreten berechtigten Interesse (BAG 16.11.2010 - 9 AZR 573/09).


Weiteres zum Thema hier!

Daten von der Personalabteilung

Berty, Hamburg, Thursday, 04.10.2012, 09:58 (vor 5132 Tagen) @ Berty

Moinsen liebe SBVer...

Vielen vielen herzlichen Dank für Eure hilfreichen Infos!!!

Gut das ich Euch gefunden habe!!!:-D

Ich wünsche Euch noch eine stressfreie Restwoche und bis neulich

Berty

Kurze Info an Bernhard:
Ich hoffe ich habe mein Profil so richtig ausgefüllt! Da dieses Forum für mich neu war, habe ich das nicht gleich so geschnallt, wie es bei Euch läuft! Danke noch mal

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