Nach Antrag auf Teilerwerbsminderungrente Recht auf den Arbeitsplatz? (Allgemeines)

chris, NRW, Saturday, 13.10.2012, 17:31 (vor 5122 Tagen)

Hallo,

Eine Mitarbeiterin ( GdB 90 ) möchte einen Antrag auf Teilerwerbsminderungsrente stellen. Hat sie, falls sie mit dem Antrag Erfolg hat, ein Recht auf ihren Arbeitsplatz>

Grundsätzlich ist es in der Abteilung möglich Teilzeit zuarbeiten.
Vor einiger Zeit gab es in der Abteilung Probleme und die Mitarbeiterin meint, dass ihre Vorgesetzte sie los werden wollte.

Hat die Abteilungsleiterin die Möglichkeit ihr die Teilzeitbeschäftigung zu verweigern> Oder entscheidet das die Personalabteilung.

Es müsste doch für schwerbehinderte Mitarbeiter, die Aufgrund ihrer Gesundheit einen Teilerwerbsrentenantrag stellen auch Sicherheiten geben, oder>

Viele Dank
Viele Grüße
Chris

Nach Antrag auf Teilerwerbsminderungrente Recht auf den Arbeitsplatz?

albarracin, Baden-Württemberg, Saturday, 13.10.2012, 19:46 (vor 5122 Tagen) @ chris

Hallo,

auch in diesem Fall (Teilerwerbsminderung) besteht der Anspruch gem. § 81 Abs. 5 SGB IX. Dabei stellt die Teilerwerbsminderung erst mal keinen besonderen Umstand dar, sondern belegt lediglich die Notwendigkeit der TZ-Arbeit.

Sofern aber die Teilerwerbsminderung unbefristet festgestellt wurde, sollte man aufpassen. In manchen TVen - u.a. des öffentl. Dienstes - gibt es Klauseln zur automatischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei unbefristeter Rente - auch bei Teilerwerbsminderung. In diesem Fall muß ausdrücklich die Weiterbeschäftigung ggfs. mit Klage verfolgt werden. Nach allen mir bekannten Aussagen von Rechtsexperten dürften derartige Beendigungsklauseln bei Teilerwerbsminderung ungültig sein, es gibt aber mW noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung dazu.

--
&Tschüß

Wolfgang

Nach Antrag auf Teilerwerbsminderungrente Recht auf den Arbeitsplatz?

hackenberger, Saturday, 13.10.2012, 20:40 (vor 5122 Tagen) @ chris

Hallo,

mit Ratschlägen und Beratungen von Schwerbehinderten zu allen Rententhemen, also auch Erwerbsminderungsrenten sollten wir SchwbV uns zurückhalten. Da gibt es Fachleute speziell zu diesen Themen. Denn bei einer Falschberatung könnten sehr große zivilrechtliche Schadenersatzforderungen entstehen. Darauf hat erst diese Tage ein Fachanwalt in einer Arbeitsgruppe für SchwbV hingewiesen. Er ist gerade mit einen solchen Problem auf Seiten einer SchwbV befasst, wo es um einen sehr hohen fünfstelligen Schadenersatzanspruch gegen eine SchwbV geht.

Also Verweis an Fachleute / Ämter und auf den TV.

Wir, SchwbV sind KEINE Rentenberater und es gibt bei diesem Thema viele mögliche Probleme, ua wie möglicher Hinzuverdienst ohne Rentenschädigung usw. und es geht ggf um eine dauerhafte Versorgung.

Nach Antrag auf Teilerwerbsminderungrente Recht auf den Arbeitsplatz?

chris, NRW, Sunday, 14.10.2012, 12:00 (vor 5122 Tagen) @ chris

Hallo,

vielen Dank für Eure Antworten. Ich habe der Mitarbeiterin auch gesagt, dass sie sich an bei der Rentenversicherung beraten lassen soll, weil wir in Rentenangelegenheiten nicht beraten dürfen.

Das ist ein heikles Thema. Aber wie kann ein MA sich dann vor so einem Antrag absichern>

Viele Grüße

Nach Antrag auf Teilerwerbsminderungrente Recht auf den Arbeitsplatz?

hackenberger, Sunday, 14.10.2012, 12:29 (vor 5122 Tagen) @ chris

Hallo,

nicht nur die DRV, auch Fachleute welche das Gesamtthema rechtlich bewerten können. Denn es gehören ua auch die Fragen dazu, was ergibt der TV und kann zB wenn weniger als 6 Std/ tägl Arbeitsfähigkeit gegeben ist, der AG dann überhaupt eine Beschäftigung noch bieten> Ist es ggf besser oder auch schlechter "nur" auf Teilzeit zu gehen> Also arbeitsrechtliche Beratung. Diese dann von Fachleuten/ Stellen welche ggf auch das Haftungsrisiko abgedeckt haben.

Also, alles Themen welche nicht zu den Aufgaben der SchwbV zählen.

Kontextlink:
Weiterbeschäftigungsverlangen

Hinweis: Ich habe von einem Anwalt erfahren, dass z Zt. wohl ein Schwerbehinderter eine SchwbV gem. BGB auf einen großen 5-stelligen Schadenersatzbetrag wegen Falschberatung verklagt. Ob der Klage stattgegeben wird und der mögliche Ausgang ist noch offen. Dort hat wohl auch eine SchwbV im Rahmen von Rente oder ATZ beraten und es entstand dem Schwerbehinderten einen Schaden. Sobald ich weiteres besonders über den Ausgang erfahre werde ich es hier mitteilen.

Ganz wichtig und entscheidend ist, gem. § 95 SGB IX unterstützt die SchwbV im Rahmen ihrer Aufgaben lt. § 95 SGB IX. Unterstützen bedeutet NICHT "federführend" handeln.

PS: SchwbV und BR können sich privat hier mittels Mandatshaftpflichtversicherungen schützen. Privathaftpflicht greift nicht!

Haftung, Schadenersatz

RAMaPro ⌂, Berlin, Monday, 05.11.2012, 17:56 (vor 5099 Tagen) @ hackenberger

Hallo,

mich würde sehr die Rechtsgrundlage einer Haftung interessieren. Die Angabe "BGB" ist sehr weit, welche Norm soll eine Haftung für SBV/SVP konstruieren> M.E. gilt ausschließlich, dass die SBV genauso haftet, wie jeder Arbeitnehmer, es gibt weder eine Privilegierung, noch eine besondere Haftungsübernahme. Ich wäre sehr daran interessiert, mehr dazu zu erfahren, was der Anwalt berichtet. Wenn es tatsächlich so wäre, dass die SBV für Auskünfte haftet, dürfte man keinem Menschen empfehlen, dieses Ehrenamt anzustreben.
Klar ist: Rechtsauskünfte dürfen nur die rechtberatenden Berufe erteilt werden, nur diese können und dürfen dann aufgrund ihrer Berufspflicht in Anspruch genommen werden für Beratungsfehler, etc.. Erteilt ein SBV eine Rechtsauskunft, so mag vielleicht sein, dass er das eigentlich nicht dürfte, in Haftung genommen dafür kann er/sie dafür nicht. Eben weil Rechtsberatung nur von bestimmten, qualifizierten Leuten gegeben werden darf, muss sich der Rechtssuchende an diese wenden, fragt er / sie jemand anderes, weiss er, dass die Auskunft nur Meinungsäußerung sein kann. Dafür haftet man nicht. Etwa so: Sagt B. Hackenberger jemanden, bei uns sei es Pflicht, bei Rot über die Ampel zu fahren, der tut das, es kracht und will B. Hackenberger dann in Anspruch nehmen dafür: Fehlanzeige. Wer fährt, muss die StVO kennen und darf nicht nach der Auffassung von B. Hackenberger in der Gegend herumfahren. (Schlechtes Beispiel, aber mir fällt gerade kein anderes ein). Hier schützt das ansonsten von Vielen als bedauerlich empfundene Rechtsberatungsgesetz diejenigen, die ""unbefugt"" Rechtsberatung erteilen: wer einen ""Unbefugten"" befragt, muss sich darauf einstellen, dass die Auskunft nicht zutrifft, Haftung ist ausgeschlossen (""unbefugt"" in doppelten Anführungszeichen, weil mir wohl bewusst ist, dass manch SBV'ler deutlich mehr über SGB 9, etc. weiss, als manch "befugter" Anwalt.

Grüße
MP

Haftung, Schadenersatz

albarracin, Baden-Württemberg, Monday, 05.11.2012, 19:23 (vor 5099 Tagen) @ RAMaPro

Hallo,

Deine Auffassung, daß das RDG "unbefugte" Rechtsberatung gerade schützt, ist im Bereich des Rentenrechts abwegig.
§ 10 Abs. 1 RDG benennt ua ausdrücklich das Rentenrecht als geschützten Bereich, für den bei Beratung eine besondere Sachkunde nachgewiesen werden muß.
Ohne Sachkundenachweis ist jegliche Beratungstätigkeit unabhängig von der inhaltlichen Qualität in § 20 RDG bußgeldbewehrt:
http://www.gesetze-im-internet.de/rdg/__20.html
Aus dem Bußgeldtatbestand kann bei Falschberatung eine verschärfte zivilrechtliche Haftung abgeleitet werden.

Diese Beratung im Rentenrecht ist auch ganz klar abzugrenzen von der Beratun im Rahmen des SGB IX, denn diese ist im § 95 SGB IX ausdrücklich für SBVen erlaubt.
Da § 95 SGB IX im Verhältnis zum RDG eine vorrangige Spezialnorm ist, besteht bei Beratungen auch nur die ansonsten auch geltende "normale" Haftung bei Fahrlässigkeit bzw. Vorsatz.

Zur professionellen SBV-Arbeit gehört eben auch das Wissen um die eigenen formalen und inhaltlichen Grenzen und die rechtzeitige Weiterempfehlung an Fachmenschen.

--
&Tschüß

Wolfgang

Haftung, Schadenersatz

hackenberger, Tuesday, 06.11.2012, 10:18 (vor 5099 Tagen) @ albarracin

Hallo,

damit mein Hinweis nicht falsch aufgefasst und verstanden wird folgenden Hinweis.

Ganz wichtig ist mir folgender Hinweis:
Ich möchte keinen von der Wahrnehmung des Mandates als SchwbV abhalten.

Wir sollten, müssen nur das Gesetz, also die Grundlage auch für die Anerkennung einer Behinderung/ Schwerbehinderung und unseren Aufgaben als SchwbV beachten. Weiter auch die Veränderungen hier.

Hier also ganz zu erst:

SGB IX § 2 Behinderung

1 Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. 2 Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist.

Weiter den § 95 SGB IX, also unsere gesetzlichen Aufgaben, hier besonders den Absatz (1) Satz 1 Die Schwerbehindertenvertretung fördert die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in den Betrieb oder die Dienststelle, vertritt ihre Interessen in dem Betrieb oder der Dienststelle und steht ihnen beratend und helfend zur Seite.

Als nächstes die Versorgungsmedizinverordnung" (VersMedV), früher Anhaltpunkte für ärztlich Gutachtertätigkeit (auch unter Knochentaxe bekannt). Hier nun besonders, dass diese nun Gesetzescharakter haben.

Die Folge der Veränderung des Rechtscharakters der VersMedV ist, dass nun z.B. wenn ein Schwerbehinderter einen GdB von 50 und damit den Status „Schwerbehindert“ hat eine weitere gesundheitliche Beeinträchtigung z.B. Herzinfarkt / Krebs usw. bekommt und diese zusätzlich zur Anerkennung bringen möchte er dieses zwar kann, aber in Folge der rechtlichen Veränderungen hier dann ein Risiko eingeht in der Folge den Status „Schwerbehindert“ verliert. Denn, wenn diese nun zusätzlichen neuen gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit einer Heilungsbewährung versehen werden. Nach Ablauf der Heilungsbewährung fällt der Schwerbehinderte nicht auf den alten Status vor diesem Zustand zurück, sondern der gesamte Antrag beim Versorgungsamt wird komplett neu an Hand der VersMedV bewertet. Dieses kann dann aus verschiedenen Gründen dazu führen, dass am Ende ggf eben kein gesamt GdB von 50 mehr festgestellt wird. Gründe können hier sein, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen lt. VersMedV nun nicht mehr mit dem vorherigen Einzel-GdB bewertet werden oder ggf der SB bei der Erstanerkennung den Einzel-GdB (da oft von-bis Werte) zu positiv (hoch) zuerkannt hat. Das größere Risiko ist hier, dass die Einzel-GdB in der VersMedV niedriger eingestuft/ zuerkannt werden. Dieses ist heute z.B. ja schon bei dem Thema „Diabetes“ aber auch bei Skeletterkrankungen. Fachleute erwarten auch bei prothetischen Versorgungen (also Gelenkersatz) negative Veränderungen in den Einzel-GdB in der VersMedV. Dieses ist auch nicht verwunderlich, wenn man die Leistungen behinderter Sportler bei den Paralympics und dem Grundsatz aus § 2 SGB IX beachtet. Denn mit einer entsprechenden guten Medizinischen oder prothetischen Versorgung geht man ja von keiner Einschränkung der körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mehr aus. Damit würde der Grundsatz für eine Anerkennung entfallen oder zu mindest eingeschränkt (verringert) werden.

Daher sollte man bei bestehender anerkannter Schwerbehinderung es sich stets gut überlegen, soll man zusätzliche gesundheitliche Beeinträchtigungen zusätzlich anerkennen lassen und hat dann zwar einen temporären höheren Steuerfreibetrag und am Ende, also nach Ablauf der Heilungsbewährung das Risiko den Status "Schwerbehinderung" zu verlieren. Dann kann man z.B. nicht früher (als Schwerbehinderter) ohne Abschlag in Rente gehen.

Daher sollten wir, SchwbV, hier Betroffene vollumfänglich beraten, also auch auf die möglichen Risiken hinweisen. Das Ganze am besten in einem kleinen Beratungsmemo/Protokoll festhalten und ggf sogar vom Betroffenen/ Beratenden abzeichnen lassen. Vor allem aber und auf unser Aufgabengebiet lt. SGB IX § 95 beschränken.

Also möglichst nicht unüberlegt ggf Betroffene noch zu Antragstellungen anregen oder gar überreden. Besonders nicht, was teils auch geschieht sich von Betroffenen Vollmachten geben lassen und dann in deren Namen vollumfänglich handeln.

Also stets den Grundsatz "Schuster bleib bei deinen Leisten" beachten.

Wenn Fragen zu anderen Themen, wie z.B. oft Rente oder Altersteilzeit, an uns herangetragen werden oder/und Beratungsbedarf dort besteht/ erwünscht wird, sollten wir Betroffene an die hier zuständigen/ gegebenen Fachleute verweisen. Denn hier bestehen merkliche Risiken ggf auch in der dauerhaften finanziellen Versorgung.

Wenn man dieses alles beachtet, können wir unser Mandat in aller Ruhe und mit viel Freude, Energie und Einsatzfreudigkeit weiter vollumfänglich ohne Risiko wahrnehmen.

Letztlich bleibt auch abzuwarten wie der von mir angesprochene Fall rechtlich endet. Es ist der erste mit hier bekannt gewordene Ansatz in dieser Richtung. Also auch für mich ein völlig neues offenes Rechtsgebiet. Ich hoffe und erwarte hier eigentlich auch von den Richtern dem Gesetz, dass die Mandatswahrnehmungen, welche wichtig sind, nicht beeinträchtigt werden. Also Willige hier nicht abgeschreckt werden. Auch, dass beachtet wird, dass die Mandatsträger eben keine Rechtsfachleute sind, sondern ein Ehrenamt (Mandat) zum Wohle der Koll. ausüben.

PS: Risiken bestehen für Betroffene auch, wenn man in einer laufenden ATZ einen Antrag auf Anerkennung einer Schwerbehinderung stellt. Denn hier sieht das Gesetz sogar extra einen "Störrfall" vor. Die Folgen können dann für den ATZ-ler negativ sein. Also auch hier Betroffene daher zu Fachleuten verweisen.

Fazit: Es gilt auch hier der Grundsatz "Gut gemeint ist nicht immer gut gemacht."

Haftung, Schadenersatz

hackenberger, Thursday, 15.11.2012, 18:37 (vor 5089 Tagen) @ hackenberger

Hallo,

ich hatte ja erwaehnt, dass es eine Schadenersatzklage gem BGB § 823 gegen eine SchwbV geben soll. Heute habe ich nun erfahren, dass in 2 Wochen der Fall beim LG Ffm verhandelt werden soll.

Es geht um einen beklagten Schadenersatz von ca. 60.000,- €, wegen Falschberatung im Zusamnenhang mit einem Antrag auf Schwerbehinderung bei bestehender Gleichstellung bei/waehrend lfd ATZ.

Der Antrag auf Anerkennung einer Schwerbehinderung (Verschlimmerung) wurde zwar positiv entschieden, doch betreffend des Gesamtergebnis wsr es negativ.

Denn, durch die erfolgte Zuerkennung der Schwerbehinderung ist die ATZ wegen eingetretendem Stoerrfall (vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeit) geplatzt.

Anzumerken sei, die SchwbV hat den Betroffenen hier ermuntert / angeraten diesen Antrag zu stellen das Ganze Verfahren auch dann auvh noch aktiv mit Vollmacht betrieben.

Daher, in Faellen wo es auch die Themen "Rente und/ oder ATZ oder andere Pkt. ausserhalb des § 95 SGB IX" betrifft, Zurueckhaltung und an Fachleute verweisen.

Auch Zurueckhaltung beim Handel fuer Betroffene mit Vollmachten.

Denn, wir SchwbV Unterstuetzen und Beraten aber NUR im Rahmen unserer Aufgaben gem. § 95 SGB IX.

Haftung, Schadenersatz

Dietmar, Friday, 06.03.2015, 15:14 (vor 4248 Tagen) @ hackenberger

Hallo zusammen!

Bei uns im Unternehmen wird diese bzw. eine ähnliche Fragestellung gerade diskutiert. Hat jemand zufällig ein Aktenzeichen zu diesem Prozess/Urteil? Ich habe zwar schon beim Landgericht Frankfurt bzw. auf der Seite der Hessischen Gerichte gesucht, bin aber nicht fündig geworden.

Freundliche Grüße
Dietmar

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