Verkauf von Betriebsteilen (Allgemeines)

zick, Baden Württemberg, Tuesday, 20.11.2012, 12:24 (vor 5085 Tagen)

Hallo Zusammen, heute habe ich mal ne schwierige Frage:

Ist Zustand

wir sind im Moment ein Betrieb mit zwei Standorten, der eine fertigt ein Produkt der andere ein ähnliches Produkt an einem anderen Standort.
nennen wir sie Firma XY Deutschland GmbH Geschäftsbereicht "Z"

Es gibt auch noch weitere Firmen an weitern Standorten, die jedoch anders benannt sind und den Namen Firma XY Deutschland GmbH Geschäftsbereich "X"


Meine Firma ist in der Metallinsdustrie mit TV. Es gibt einen BR und eine SB-V
sowie einen GBR und eine GSB-V.
Der BR und die SB-V wurden zusammen in den beiden Standorte Firma XY Deutschland GmbH GB "Z" gewählt.

Nun soll ein Betrieb im GB "Z"verkauft werden, dort ist ein BR, die SB-V gleichzeitig noch GSB-V tätig.
Was passiert nun mit den Mandatsträgern >> müssen sie eine Arbeitsplatz im GB "Z" bekommen , oder werden sie einfach mitverkauft. >>

das ist hier die brennende Frage.

Für umfangreiche Antworten wäre ich sehr dankbar

mfg
Zick

Verkauf von Betriebsteilen

sbv-nl-west, NRW, Tuesday, 20.11.2012, 13:11 (vor 5085 Tagen) @ zick

Hallo Zick,

schau mal unter A - Z, Suchbegriff "Betriebsübergang nach §613a BGB, Punkt 9".

Sollte der Verkauf nach o. g. § verlaufen, gehen auch der BR und die SBV mit in den neuen Betrieb über.

PS: Sollte sich daraus die Frage ergeben, Widerspreche ich dem Übergang nach §613 BGB, möge man bitte prüfen und bedenken:

Zur Beantwortung dieser Frage ist wiederum der Gedanke maßgeblich,
dass das SGB IX sehr wohl Pflichten für Arbeitgeber und Staat regelt,
nicht jedoch für Arbeitskollegen. Eine Pflicht zur Freikündigung
liefe im Ergebnis darauf hinaus, andere Arbeitnehmer für den
Schwerbehindertenschutz in Anspruch zu nehmen.

Eine Pflicht des Arbeitgebers, einen Arbeitsplatz zwecks leidensgerechter
Beschäftigung frei zu kündigen, ist mithin abzulehnen.

Quelle: BVerwG, 28.2.1968 – 5 C 33.66 – BVerwGE 29, 140, 143

Ich persönlich würde mich hier vom Integrationsamt beraten lassen, da ein Betriebsübergang nach §613a BGB und ein evtl. Widerspuch nicht ganz harmlos sind:

Einerseits soll der schwerbehinderte Arbeitnehmer (Gilt auch für die SBV) gegenüber dem nichtbehinderten Arbeitnehmer nicht ins Hintertreffen geraten.
Die Nachteile, denen er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt infolge seiner Behinderung ausgesetzt ist, sollen ausgeglichen werden. Auf der anderen Seite darf die Gestaltungsfreiheit des Arbeitgebers, dem die Verantwortung für die Existenz und die wirtschaftliche Arbeitsweise des Betriebes obliegt, nicht zu stark eingeengt werden. Denn das Sozialgesetzbuch IX verfolgt nicht den Zweck, den behinderten Menschen letztlich unkündbar zu machen (vergleiche BVerwG Buchholz 436.61, § 15 SchwbG 1986, Nummer 4 OVG Rheinland-Pfalz vom 29. Mai 1998, 12 A 12950/97).

Die Zustimmung des Integrationsamts ist nicht präjudiziell für das arbeitsgerichtliche Kündigungsschutzverfahren; das Integrationsamt darf auch nicht die Sozialwidrigkeit der Kündigung prüfen (BVerwG vom 19. Mai 1995, BVerwGE 99, Seite 336, 340; BVerwG vom 11. November 1999, AP Nummer 1 zu § 17 SchwbG 1986). Während die Arbeitsgerichte den einzelnen Arbeitnehmer vor einer sozial ungerechtfertigten Kündigung schützen sollen, liegt die Aufgabe des Integrationsamts darin, dafür zu sorgen, dass den schwerbehinderten Menschen insgesamt kein für sie geeigneter Arbeitsplatz verloren geht (BAG vom 25. November 1971 – 2 AZR 44/71, AP Nummer 41 zu § 3 KSchG).

--
Liebe Grüße

sbv-nl-west

Verkauf von Betriebsteilen

hackenberger, Tuesday, 20.11.2012, 14:17 (vor 5085 Tagen) @ zick

Hallo,

zu erst einmal der Hinweis, Beschäftigte/ Arbeitnehmer sind keine Sache, wrrden also auch nicht gehandelt oder verkauft.

Bei einem Betriebs- oder wie hier Teilbetriebsübergang wird betroffenen Beschäftigten das Anfebot gemacht mit zum neuen Eugentümer zu wechsel. Sie können dem Übergang widersprechen, was dann aber oft eine betriebsbedingte Kündugung zur Folge hat. Wichtig hier die ordnungsgemäße Information und Aufklärung der Betroffenen.

Hierzu findet man vieles im Web. Z.B. hier: http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Betriebsuebergang.html

PS: SBV nicht SB-B ;-)

Verkauf von Betriebsteilen

zick, Baden Württemberg, Friday, 11.01.2013, 07:08 (vor 5033 Tagen) @ hackenberger

Hallo Zusammen,

nun sehen wir die Sache zum Verkauf von einzelnen Abteilungen bisschen klarer.

Also

Wir sind die Firma Musterfirma Deutschland GmbH , darunter sind nun mehrere Geschäftsbereiche angesiedelt. Z.bsp Musterfirma Deutschland GmbH Geschäftsbereich " XX " sowie Musterfirma Deutschland GmbH GB " ZZ " sowie Musterfirma Deutschland GmbH GB " YY". usw. jeder GB hat einen eigenständigen BR und eine eigenständige SBV. ( sowie GBR und GSBV )

In meinem GB " XX " sollen nun einige Abteilungen verkauft werden , der GB "XX" bleibt jedoch bestehen, werden jedoch durch Personlabbau restrukuriert. Ein Interessenausgleich und Sozialplan soll in den nächsten Wochen verhandelt werden.

Ich gehöre nun zu der Abteilung des GB " XX" die verkauft werden soll. ( 613a ) was passiert, wenn ich nun dem Übergang widerspreche und zum "Alten Arbeitgeber " weiter gehöre ) ich arbeite hier in einer Abteilung , die es im alten GB " XX" ebenfalls gibt ( wir gehören zusammen ) .
Der BR wird meiner eventl betriebsbedingten Kündigung nicht zustimmen, da ich SB-V sowie Nachrückerbetriebsrat bin.. Ich könnte in der verbleibenden Abteilung weiterbeschäftigt ( wäre die selbe Tätigkeit )werden, notfalls durch Freikündigung.
Außerdem habe ich einen GdB von 50 ..

Was meint Ihr >> liege ich da richtig >>

Gruß Zick

Verkauf von Betriebsteilen

WoBi, Friday, 11.01.2013, 09:16 (vor 5033 Tagen) @ zick

Hallo Zick,

in der Fragestellung ist eine Vermischung von zwei Themen zu erkennen. Einerseits des Verhalten des Arbeitnehmers Zick und andererseits die Handlungsweise der gewählten Mitarbeitervertretung (SBV / Ersatz-BR) Zick. Beides sind rechtliche Beurteilungen, die verbindlich nur durch einen Anwalt geklärt und beraten werden können. Sei es als Mitglied in einer Gewerkschaft in der dortigen Rechtsberatung oder einen freien Anwalt. Hier sei dir Empfohlen einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu nehmen, möglichst einen, der ausschließlich nur Arbeitnehmerinteressen vertritt.

Betriebsübergang nach § 613a BGB als Arbeitnehmer ohne Mandat

Der Arbeitgeber verkauft einen Betriebsteil weiter. Die Arbeitsplätze gehen an den neuen Erwerber. Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses an den neuen Erwerber widersprechen. Der Arbeitnehmer ist weiter beim „alten“ Arbeitgeber beschäftigt. Dieser sagt aber, der Arbeitsplatz ist beim neuen Arbeitgeber, ich habe keine andere Beschäftigung für dich und kündige deshalb das Arbeitsverhältnis. Entscheidungsproblem wie jeder der betroffene Arbeitnehmer. Nehme ich das Angebot zum Betriebsübergang an oder lehne ich es ab. Was Passiert bei der einen oder der anderen Entscheidung in der Zukunft. Wenn ich ablehne, werde ich überhaupt gekündigt und wie sind die Erfolgsaussichten beim Arbeitsgericht. Halte ich die psychische und finanzielle Belastung aus. Fragen über Fragen und keine sicheren Antworten.

SBV-Mandat

Die schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen im Geschäftsbereich haben die SBV gewählt. Die SBV ist für den ganzen Geschäftsbereich zuständig. Die SBV hat einen besonderen Schutz und der Arbeitgeber sollte nicht das Wahlergebnis beeinflussen. Bei einem Betriebsübergang, zumal dort eine SBV besteht, geht das Mandat verloren. Ob beim Verbleib der „alte“ Arbeitgeber einen anderen Kollegen kündigt oder nicht, kann keiner vorhersagen. Ebenso ob eine weitere Beschäftig beim Widerspruch zugewiesen wird.

Die Fragen kann keiner für dich beantworten. Aus eigener Erfahrung ist dies eine harte Nuss

--
Gruß
Wolfgang

Verkauf von Betriebsteilen

zick, Baden Württemberg, Friday, 11.01.2013, 09:27 (vor 5033 Tagen) @ WoBi

Hallo WoBi
danke für die Antwort

noch zur Info, im neuen Arbeitgeber gibt es noch nichts.. kein BR . kein SB-V kein Tarifverträge und keine Betriebsvereinbarungen.

Es ist eine ganz neue Firma, die erst gegründet werden wird und aus zwei ehemaligen Mitarbeitern besteht.

Wie meist DU das .... Aus eigener Erfahrung ist dies eine harte Nuss..... >>>>> Für den Arbeitgeber und für mich >>>

gruß Zick

Verkauf von Betriebsteilen

WoBi, Friday, 11.01.2013, 09:59 (vor 5033 Tagen) @ zick

» » Wie meist DU das .... Aus eigener Erfahrung ist dies eine harte Nuss.....
» >>>>> Für den Arbeitgeber und für mich >>>

Hallo Zick,

die Nuss musst du für dich erst mal selbst knacken. Du musst für dich selbst einen Entscheidung treffen. Je nachdem wie du dich entscheidest, kannst du für deinen Arbeitgeber lästig werden.
Ich habe schon Betriebstrennung und Betriebsübergang erlebt bzw. überlebt

--
Gruß
Wolfgang

Verkauf von Betriebsteilen

hackenberger, Friday, 11.01.2013, 10:20 (vor 5033 Tagen) @ WoBi

Hallo Zick,

die "Nuss" welche hier aber, gerade als Mandatsträger, ganz vorne als zu knackende stehen sollte, wäre das "Schicksal" der Betroffenen Koll. welche einen ja u.a. auch aus diesem Grund gewählt haben. Dieses vermisse ich in Deinen Fragen leider.

Verkauf von Betriebsteilen

zick, Baden Württemberg, Friday, 11.01.2013, 10:59 (vor 5033 Tagen) @ hackenberger

Richtig Bernhard
auf jeden Fall werde ich, wenn es an die Verhandlungen geht, mich für meine KollegenInnen einsetzen um möglichst viele SB Arbeitsplätze zu erhalten.
Das ist meine Pflicht.
Dafür habe ich schon einen RA zur Aufklärung der Möglichkeiten beauftragt.

Gr Jürgen


» Hallo Zick,


»
» die "Nuss" welche hier aber, gerade als Mandatsträger, ganz vorne als zu
» knackende stehen sollte, wäre das "Schicksal" der Betroffenen Koll. welche
» einen ja u.a. auch aus diesem Grund gewählt haben. Dieses vermisse ich in
» Deinen Fragen leider.

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