Hallo Zick,
schau mal unter A - Z, Suchbegriff "Betriebsübergang nach §613a BGB, Punkt 9".
Sollte der Verkauf nach o. g. § verlaufen, gehen auch der BR und die SBV mit in den neuen Betrieb über.
PS: Sollte sich daraus die Frage ergeben, Widerspreche ich dem Übergang nach §613 BGB, möge man bitte prüfen und bedenken:
Zur Beantwortung dieser Frage ist wiederum der Gedanke maßgeblich,
dass das SGB IX sehr wohl Pflichten für Arbeitgeber und Staat regelt,
nicht jedoch für Arbeitskollegen. Eine Pflicht zur Freikündigung
liefe im Ergebnis darauf hinaus, andere Arbeitnehmer für den
Schwerbehindertenschutz in Anspruch zu nehmen.
Eine Pflicht des Arbeitgebers, einen Arbeitsplatz zwecks leidensgerechter
Beschäftigung frei zu kündigen, ist mithin abzulehnen.
Quelle: BVerwG, 28.2.1968 5 C 33.66 BVerwGE 29, 140, 143
Ich persönlich würde mich hier vom Integrationsamt beraten lassen, da ein Betriebsübergang nach §613a BGB und ein evtl. Widerspuch nicht ganz harmlos sind:
Einerseits soll der schwerbehinderte Arbeitnehmer (Gilt auch für die SBV) gegenüber dem nichtbehinderten Arbeitnehmer nicht ins Hintertreffen geraten.
Die Nachteile, denen er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt infolge seiner Behinderung ausgesetzt ist, sollen ausgeglichen werden. Auf der anderen Seite darf die Gestaltungsfreiheit des Arbeitgebers, dem die Verantwortung für die Existenz und die wirtschaftliche Arbeitsweise des Betriebes obliegt, nicht zu stark eingeengt werden. Denn das Sozialgesetzbuch IX verfolgt nicht den Zweck, den behinderten Menschen letztlich unkündbar zu machen (vergleiche BVerwG Buchholz 436.61, § 15 SchwbG 1986, Nummer 4 OVG Rheinland-Pfalz vom 29. Mai 1998, 12 A 12950/97).
Die Zustimmung des Integrationsamts ist nicht präjudiziell für das arbeitsgerichtliche Kündigungsschutzverfahren; das Integrationsamt darf auch nicht die Sozialwidrigkeit der Kündigung prüfen (BVerwG vom 19. Mai 1995, BVerwGE 99, Seite 336, 340; BVerwG vom 11. November 1999, AP Nummer 1 zu § 17 SchwbG 1986). Während die Arbeitsgerichte den einzelnen Arbeitnehmer vor einer sozial ungerechtfertigten Kündigung schützen sollen, liegt die Aufgabe des Integrationsamts darin, dafür zu sorgen, dass den schwerbehinderten Menschen insgesamt kein für sie geeigneter Arbeitsplatz verloren geht (BAG vom 25. November 1971 2 AZR 44/71, AP Nummer 41 zu § 3 KSchG).