Einstellung von schwerbehinderten Menschen bei ca. 250 Beschäftigten (Allgemeines)

VFA-K, Bayern, Saturday, 01.12.2012, 10:55 (vor 5074 Tagen)

Hallo miteinander,

da wir bei uns in der Behörde immer noch keine Liste der schwerbehinderten Mitarbeiter bekommen haben und ich nur die Anzahl weiß (ca. 25) ist es mir nur schwer möglich die Prozentzahl richtig auszurechnen.

Wie viel schwerbehinderte Menschen bei ca. 250 Beschäftigten inkl. 9 Beamten sind/wären von Nöten.

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Freundliche Grüße
SBV-öD Bayern

Einstellung von schwerbehinderten Menschen bei ca. 250 Beschäftigten

hackenberger, Saturday, 01.12.2012, 11:18 (vor 5074 Tagen) @ VFA-K

Hallo,

die Antwort findest Du in §§ 71ff SGB IX.

Aber der AG MUSS einer neu gewaehlten SchwbV bzw bereits dem Wahlvorstand eine Liste der Schwerbehinderten/ Gleichgestellten bzw der Wahlberechtigten überlassen. Weiter MUSS der AG gem § 80 SGB IX jedes Jahr bis spaetestens 31. Maerz der Agentur fuer Arbeit einen entsprechende Meldung machen. Eine Kopie dieser Meldung MUSS der BR/PR und die SchwbV ethalten.

Notfalls koennen BR/PR SchwbV sich diese Ueberlasdung auch mit Rechtsmitteln einfordern.

Einstellung von schwerbehinderten Menschen bei ca. 250 Beschäftigten

VFA-K, Bayern, Saturday, 01.12.2012, 12:21 (vor 5074 Tagen) @ hackenberger

Hallo und vielen Dank! Kann man das so ungefähr in Tabellenform darstellen>

1 bis 19 = 0
20 bis 39 = 1
40 bis 59 = 2
60 bis 69 = 3
70 bis 89 = 4
90 bis 109 = 5
110 bis 129 = 6
130 bis 149 = 7
150 bis 169 = 8
170 bis 189 = 9
190 bis 209 = 10
210 bis 229 = 11
230 bis 249 = 12
250 bis 269 = 13
270 bis 289 = 14
290 bis 309 = 15

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Freundliche Grüße
SBV-öD Bayern

Einstellung von schwerbehinderten Menschen bei ca. 250 Beschäftigten

hackenberger, Saturday, 01.12.2012, 12:33 (vor 5074 Tagen) @ VFA-K

Hallo.

» Kann man das so ungefähr in Tabellenform darstellen>
»
Ganz grob, also in etwa aber nur.
Du musst § 73 SGB IX auch einmal lesen und beachten. Weiter auch das Thema Mehrfachanrechnung.

Also am besten sich einmal dann intensiv mit den § 71 ff SGB IX befassen, denn es gehoert mehr in dieses Themenfeld. Wie zB auch Bschaeftigung besonderer Gruppen § 72 SGB IX.

Auch einmal den § 98 SGB IX lesen und den BASchwb auffordern sein Pflichten nachzukommen. Diesen ruhig auch einmal darauf hinweisen, dass ihm ggf sofern er seine Pflichten nicht nachkommt, persoenlich ein OWI gem. § 196 Abs 1 Satz 9 SGB IX, also Geldbuße bis zu 10.000,- € droht.

Hinweis: Aus der Meldung gem. § 80 SGB IX kann man die zu erfuellede und erfuellte Pflichtquote entnehmen.

PS: Bei Antworten bitte auch den Hinweistext ueber dem Eingabefeld "Bitte nicht benoetigten zittierten Text loeschen"

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