stellenbesetzung (Allgemeines)

hackenberger, Monday, 10.12.2012, 17:17 (vor 5064 Tagen) @ ninifee

Hallo Ninifee,

» Was kann ich hier denn noch tun>
Das haben wir schon sehr oft hier behandelt, die Antwort würde man also via Suche finden.

Doch weil bald Weihnachten ist, nochmals!
Die SchwbV kann selbst gegenüber dem AG nicht viel machen. Sie kann darauf hinweisen, dass der AG durch sein Handeln (Nichthandeln hier) ein berechtigtes Indiz für einen Verstoß gegen das AGG erzeugt, denn Verstoß gegen das SGB IX ist ein solches.

Der BR/PR kann wegen Verstoß gegen ein Gesetz, einer ggf nun ur Mitbestimmung vorgelegten Einstellung die Zustimmung verweigern. Das passende Urteil findest Du unter Urteile.

Du kannst den BASchwb "anzählen" weil er seinen Pflichten lt. § 98 SGB IX nicht nachkommt. Gegen Ihn persönlich könntest Du auch ein OWI Verfahren gem § 156 Abs. 1 Satz 9 SGB IX einleiten. Mögliches Bußgeld bis 10.000,- €, droht ihm dann.

Wenn die handelnden bzw nichthandelnden Personen; hier also der Personaler und der BASchwb Beamte sind, kannst Du auch ein Disziplinarverfahren einleiten/verlangen.

[link=http://www.schwbv.de/forum/board_entry.php>id=12340#p12340]Möglichkeiten des Handelns bei Verstößen des AG gegen das SGB IX [/link]

Der PR kann auch gegen den AG ein Beschlussverfahren einleiten. Könnte zwar auch die SchwbV, also PR ist größer, daher sollte dieser handeln.

PS: Wenn der PR bei einer geplanten Einstellung die Zustimmung nicht wegen Verstoß gegen das SGB IX verweigert, kannst Du den Beschluss des PR gem. § 95 Abs. 4 SGB IX aussetzen.

Der § 81 SGB IX hat aber betreffend der Pflichten des AG und der Rechte der SchwbV und PR/BR mehr als nur den Satz 1 des Abs. 1. Hat also der AG den Satz 6 des § 81 Abs. 1 beachtet und angewandt>

Auch dieses Thema hatten wir hier schon öfters, findet man also alles per Suche.

Zum Schluss noch einmal die große Bitte.
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Ach ja: Auch geplante und ggf notwendige kurzfristige Besetzung ist KEIN Entschuldigungsgrund. Denn die AfA beachte solches dann.


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