Schweigepflicht (Allgemeines)

Sven SBV, Sachsen, Friday, 14.12.2012, 14:52 (vor 5061 Tagen)

Hallo
ich hatte vor kurzen einen Betrag geschrieben wo ich einen Fall geschildert hatte das eine Kollegin gekündigt werden soll und die 3 Wochenfrist noch nicht abgelaufen war.
Jetzt zum eigentlichen Ärgernis.
Der AG hat beim Amt für Familie und Soziales angerufen und dort am Tel. erfahren das der Antrag auf Feststellung einer Behinderung erst seid ein paar Tagen vorlege.
Der AG hat sich nun natürlich beeilt das die Kündigung vor dem Ablauf der Frist ausgesprochen wird.
Darf das Amt diese Info überhaupt rausgeben>
Kann jetzt jeder beim Amt anrufen und nachfragen ob der oder die eine Behinderung haben> Ich kann nicht verstehen das der AN dem AG nicht mitteilen muss ob eine Behinderung vorliegt oder nicht der AG sich aber die Info vom Amt einfach so holen kann.
Das musste ich jetzt mal los werden .

Schweigepflicht

albarracin, Baden-Württemberg, Friday, 14.12.2012, 16:04 (vor 5061 Tagen) @ Sven SBV

Hallo Sven,

ich kann Deine Wut sehr gut verstehen.

Du solltest die ANin dahingehend beraten, daß sie einen Fachanwalt für Verwaltungsrecht aufsucht und sowohl Dienstaufsichtsbeschwerde, OWi-Antrag als auch Schadensersatzansprüche prüfen läßt, denn...

- der AG ist kein Verfarensbeteiligter iSd § 12 Abs. 1 SGB X. Die Ausnahmen des Abs. 2 zählen - wie übrigens auch bei der Gleichstellung - nicht für den AG
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__12.html
- da der AG kein Verfahrensbeteiligter ist, wäre eine Datenweitergabe gem. § 67d SGB X nur unter den Voraussetzungen der §§ 68 - 77 SGB X erlaubt. diese Voraussetzungen treffen für den AG aber alle nicht zu.
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__67d.html
- der AG könnte unter den Bußgeldtatbestand des § 85 Abs. 2 Nr 3 oder 4 fallen.
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__85.html

In § 82 SGB X ist auch ein spezieller Anspruch auf Schadensersatz gegeben:
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__82.html

Grundsätzlich (mit ganz wenigen Ausnahmen) gibt es nur eine Stelle, an die das Versorgungsamt ohne Einwilligung der Betroffenen Daten herausrücken darf und diese Stelle ist das Integrationsamt, wenn Zweifel an der Zuständigkeit des IA bestehen.

Alternativ oder zusätzlich zu den o.a. Möglichkeiten gibt es auch noch ein Beschwerderecht der betroffenen AN bei den zuständigen Datenschutzbeauftragten gem. § 81 SGB X
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__81.html

--
&Tschüß

Wolfgang

Schweigepflicht

Sven SBV, Sachsen, Friday, 14.12.2012, 17:15 (vor 5060 Tagen) @ albarracin

Danke
Leider ist die Kollegin seid heut nicht mehr in der Firma

Schweigepflicht

hackenberger, Friday, 14.12.2012, 17:24 (vor 5060 Tagen) @ Sven SBV

Hallo,

die Koll ist ja aber bestimmt noch etreichbar, so dass man die Infos weitergeben kann.

Weiter sollte man stets nach einer Kündigung innerhalb der 3 Wochenklagefrist eine Klage prüfen. Denn oftmals bestehen Chancen zu mindest ggf auf Abfindungen.


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