Vertretung in den Standorten (Wahlen)

Sozialportal ⌂, Stuttgart, Monday, 26.09.2005, 15:33 (vor 6796 Tagen) @ Michael

Deiner Aussage folgend, sind die "Nebenbetriebe" alle Betriebsratfähig (da wohl jeder Betrieb einen Betriebsrat hat).

In der Wahlordnung zur Wahl der Schwerbehindertenvertretung heißt es:
In einem Nebenbetrieb ist deshalb nur dann eine eigene Schwerbehindertenvertretung zu wählen, wenn der Betrieb betriebsratfähig ist und mindestens fünf Schwerbehinderte beschäftigt.

Die Zusammenfassung von Betrieben erfolgt normalerweise, wenn jeweils weniger als 5 Schwerbehinderte in den einzelnen Betrieben vorhanden sind um diesen Behinderten auch eine Schwerbehindertenvertretung angedeihen zu lassen.

Alles weitere solltest du mit dem Integrationsamt einmal besprechen.
So gibt es verschiedene Voraussetzungen zur Zusammenfassung von Betrieben.
Ebenso muß das Verfahren mit dem Integrationsamt abgesprochen sein.

Grüße
J.Schmitt


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