Frage beim Amtsarzt (Allgemeines)

hackenberger, Wednesday, 16.01.2013, 08:26 (vor 5028 Tagen) @ micha

Hallo Michaela,

die SchwbV ist hier nur im Rahmen des § 95 Abs. 2 SGB IX dabei. Die SchwbV hat ja KEINE Mitbestimmung sondern nur ihr Recht aus § 95 Abs. 2 SGB IX.

Für die BR/PR ist es ein Thema des Arbeits und Gesundheitsschutzes und fällt daher unter die dort geltenden Regelungen. Doch bei den Fragen selbst sehe ich keine Mitbestimmung, es ist ja auch das Ziel und eigentlich auch die Pflicht für den AG zu erkennen, wo er wie den AN noch beschäftigen kann/darf.

Kotextlinks:

Mitbestimmung beim Arbeits- und Gesundheitsschutz

Mitbestimmung bei der Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutz-gesetz und der Bildschirmarbeitsverordnung sowie bei der Unterweisung nach dem Arbeitsschutzgesetz

Nutzung der Mitbestimmungsrechte im Arbeits und Gesundheitsschutz

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