Freistellung von der Arbeit (Allgemeines)

maulwurf, Sachsen_Anhalt, Thursday, 24.01.2013, 14:32 (vor 5020 Tagen)

Hallo liebe Kolleginnen und Kollegen,
wir sind zugeschneit, der Bodenfrost läßt den Maulwurf in seiner Höhle...

aber nun im Ernst meine Frage an Euch:
Ein Mitarbeiter hatte in Begleitung der Vertauensperson in Sachen SB einen Außen-Beratungstermin bei einer Behörde.Der Arbeitgeber möchte wissen, auf welcher Grundlage der AN von der Arbeit für diese Zeit freigestellt wird.Der Termin dauerte ca. 1 Stunde.

Liebe Grüsse vom maulwurf und kommt gut durch den Winter.:-P

Freistellung von der Arbeit

hackenberger, Thursday, 24.01.2013, 14:45 (vor 5020 Tagen) @ maulwurf

Hallo,

» Ein Mitarbeiter hatte in Begleitung der Vertauensperson in Sachen SB einen
» Außen-Beratungstermin bei einer Behörde.Der Arbeitgeber möchte wissen, auf
» welcher Grundlage der AN von der Arbeit für diese Zeit freigestellt
» wird.Der Termin dauerte ca. 1 Stunde.
Der AG hat recht!!!

Es gibt hier keine Sonderechte für Schwerbehinderte. Also gelten auch hier die gleichen Rechte wie bei nichtbehinderten AN betreffend der bezahlten Freistellung von der Arbeit. Also Regelungen im TV / ArbV und ggf BGB § 616. Das ändert auch nichts, dass hier die SchwbV sie begleitet hat oder umgekehrt.

Für Behördengänge kann Ihr Mitarbeiter keine bezahlte Freistellung von der Arbeit verlangen (BAG, 4. 9. 1985, 7 AZR 249/83).

Kontextlink:
Unbezahlte Freistellung von der Arbeit

PS: Auch die SchwbV kann hier sich nicht immer auf bezahlte Freistellung berufen.

Fazit: Wenn der Behördengang während der Arbeitszeit ohne vorherige Absprache und das OK des AG stattfand, kann der AG hier sogar mit arbeitsrechtlichen Mitteln wie Abmahnung handeln. Denn dann war es unerlaubte Entfernung vom Arbeitsplatz. Auf keinen Fall besteht Anspruch auf Vergütung wenn es nicht positive Regelungen in einem TV gibt.

Wenn das Ganze dann auf Iniative oder Rat der SchwV geschah, kann auch ihr Unheil drohen, da sie hier nicht dazu berechtigt war solches zu veranlassen.

Freistellung von der Arbeit

morgenröte, NRW, Thursday, 24.01.2013, 15:49 (vor 5019 Tagen) @ hackenberger

Hallo,
dazu eine Frage:
Wenn das IA, hier Psychosozialer Fachdienst, um ein Gespräch außerhalb des Betriebes bittet, muß das der AG zustimmen/erlauben> Oder reicht eine ordnungsgemäße Abmeldung>

Díe MA ist SB und leidet schon sehr lange unter psychische Probleme, die es ihr unmöglich macht im Betrieb zu kommen.

Danke!

--
Gruß
Morgenröte

Freistellung von der Arbeit

hackenberger, Thursday, 24.01.2013, 15:57 (vor 5019 Tagen) @ morgenröte

Hallo,

» dazu eine Frage:
» Wenn das IA, hier Psychosozialer Fachdienst, um ein Gespräch außerhalb des
» Betriebes bittet, muß das der AG zustimmen/erlauben> Oder reicht eine
» ordnungsgemäße Abmeldung>
Nach meiner Einschätzung muss der AG hierzu KEINE bezahlte Freistellung gewähren. Es ist ja auch nicht zwingend, dass dieses Gespräch während der Arbeitszeit stattfinden muss.

Doch ich schätze, dass der AG hier idR einer Freistellung ggf auch unbezahlt zustimmen würde, da er auch für sich hier Vorteile in der tägl. Arbeit sehen wird.

Man kann es ggf auch unter den Regelungen wie bei Arztbesuchen sehen. Bei diesen gilt idR außerhalb der Arbeitszeit.

Freistellung von der Arbeit

morgenröte, NRW, Thursday, 24.01.2013, 16:25 (vor 5019 Tagen) @ hackenberger

Hallo Bernhard,

vielen Dank für deine Antwort!
Ich teile deine Ansicht und werde dem AG um eine Freistellung bitten. Schaun wir mal was er sagt! :ok:

--
Gruß
Morgenröte

Freistellung von der Arbeit

williniesky, Dresden/Sachsen, Friday, 25.01.2013, 10:25 (vor 5019 Tagen) @ morgenröte

Hallo Morgenröte,
bitte auch prüfen, ob der Besuch des Integrationsfachdienstes im Rahmen des § 84 Abs.1 SGB IX stattfindet. Denn dann sieht es wieder anders aus. Hier wäre dann der Arbeitgeber die treibende Kraft.

--
MfG
Williniesky

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