Hallo Christoph
» Fällt diese Entscheidung der Vorgesetzen auch in den Bereich des § 95, Abs.
» 2 SGB IX>
JA!!
Alle Maßnahmen, und immer vorher. Also bevor der AG handelt. Denn die SchwbV muss die Möglichkeit des Handels noch haben. Also die Möglichkeit noch haben Einfluss, ggf also auch Abwehr nehmen zu können.
Vorgesetzte auf § 156 Abs 1 Satz 9 SGB IX auch hinweisen. Weiter auch wie so oft den Hinweis, hier den BASchwb § 98 SGB IX auf seine Pflichten hinweisen und auch, dass auch Ihm bei Verstoß gegen diese Pflichten der § 156 Abs 1 Satz 9 SGB IX drohen kann.
Auszug aus Knittelkommentar § 98
Rechtsstellung und Aufgaben des BASchwb
Rn 17
Dem Beauftragten des Arbeitgebers obliegt die verantwortliche Vertretung des Arbeitgebers in allen Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen. Er ist damit befugt, nach außen rechtsverbindliche Erklärungen für und gegen den Arbeitgeber abzugeben (LPK-SGB IX / Düwell Rdnr. 7; Braun ZTR 2003, 18 [20]). Deshalb kommt einer sorgfältigen Auswahl des Beauftragten besondere Bedeutung zu. Er sollte nicht nur die erforderlichen fachlichen Qualitäten vorweisen und das Vertrauen des Arbeitgebers genießen, sondern als Persönlichkeit den Belangen des Behindertenrechts und der behinderten Mitarbeiter besondere Beachtung zukommen lassen (Braun a. a. O. S. 21).
Rn 20 (teilweise)
die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend unterrichtet und vor einer Entscheidung angehört wird (§ 95 Abs. 2 SGB IX),
die Schwerbehindertenvertretung ihr Amt ohne Behinderung wahrnehmen kann (§ 96 Abs. 2 SGB IX).
Weiter auch den AG darauf hinweisen, dass sollte er nicht darauf hinwirken, dass zukünftig das SGB IX vollumfänglich beachtet wird, man leider einen Anwalt beauftragen müsse, im Rahmen von Arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren dem AG für jede weitere Missachtung ein deutliches Ordnungsgeld androhen zu lassen.
Letztlich noch wieder den Hinweis:Sofern es sich bei den handelnden bzw nichthandelnden Personen, also SB/PR oder auch Leitung um Beamte handelt kann jeder Verstoß gegen ein Gesetz, also auch das SGB IX ein Disziplinarverfahren zur Folge haben. Die SchwbV wäre hierzu Antragsberechtigt.
[link=http://www.schwbv.de/forum/index.php>id=12546]Möglichkeiten der SBV im öffentl Dienst, wenn der PR das SGB IX missacht[/link]
[link=http://www.schwbv.de/forum/index.php>id=12340]Möglichkeiten des Handelns bei Verstößen des AG gegen das SGB IX [/link]