Vorlange einer Krankmeldung am ersten Tag der Krankheit (Allgemeines)

Christoph, Hessen, Thursday, 31.01.2013, 11:07 (vor 5013 Tagen)

Hallo,
meine Frage:

Muss die SBV beteiligt werden, wenn die Vorgesetze von einer schwerbehinderten Kollegin eine Krankschreibung ab dem 1. Tag der Krankheit verlangt>

Angeblich wurde die Kollegin darüber bereits im Sommer 2012 informiert. Nur bis jetzt wurde sie nie aufgefordert eine Krankmeldung bei einem Fehltag vorzulegen. Im neuem Jahr ist nun plötzlich alles anders. Nur wurde sie aufgefordert eine Krankmeldung nachzureichen. Auf ihre Nachfrage wurde ihr das Schreiben aus 2012, das sie noch nie gesehen hatte präsentiert.

Fällt diese Entscheidung der Vorgesetzen auch in den Bereich des § 95, Abs. 2 SGB IX>

Vielen Dank für eure Antworten, Tipps und Hinweise.
Gruß
Christoph

Vorlange einer Krankmeldung am ersten Tag der Krankheit

hackenberger, Thursday, 31.01.2013, 12:02 (vor 5012 Tagen) @ Christoph

Hallo Christoph

» Fällt diese Entscheidung der Vorgesetzen auch in den Bereich des § 95, Abs.
» 2 SGB IX>
JA!!

Alle Maßnahmen, und immer vorher. Also bevor der AG handelt. Denn die SchwbV muss die Möglichkeit des Handels noch haben. Also die Möglichkeit noch haben Einfluss, ggf also auch Abwehr nehmen zu können.

Vorgesetzte auf § 156 Abs 1 Satz 9 SGB IX auch hinweisen. Weiter auch wie so oft den Hinweis, hier den BASchwb § 98 SGB IX auf seine Pflichten hinweisen und auch, dass auch Ihm bei Verstoß gegen diese Pflichten der § 156 Abs 1 Satz 9 SGB IX drohen kann.

Auszug aus Knittelkommentar § 98
Rechtsstellung und Aufgaben des BASchwb
Rn 17
Dem Beauftragten des Arbeitgebers obliegt die „verantwortliche Vertretung” des Arbeitgebers in allen Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen. Er ist damit befugt, nach außen rechtsverbindliche Erklärungen für und gegen den Arbeitgeber abzugeben (LPK-SGB IX / Düwell Rdnr. 7; Braun ZTR 2003, 18 [20]). Deshalb kommt einer sorgfältigen Auswahl des Beauftragten besondere Bedeutung zu. Er sollte nicht nur die erforderlichen fachlichen Qualitäten vorweisen und das Vertrauen des Arbeitgebers genießen, sondern als Persönlichkeit den Belangen des Behindertenrechts und der behinderten Mitarbeiter besondere Beachtung zukommen lassen (Braun a. a. O. S. 21).

Rn 20 (teilweise)
– die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend unterrichtet und vor einer Entscheidung angehört wird (§ 95 Abs. 2 SGB IX),
– die Schwerbehindertenvertretung ihr Amt ohne Behinderung wahrnehmen kann (§ 96 Abs. 2 SGB IX).

Weiter auch den AG darauf hinweisen, dass sollte er nicht darauf hinwirken, dass zukünftig das SGB IX vollumfänglich beachtet wird, man leider einen Anwalt beauftragen müsse, im Rahmen von Arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren dem AG für jede weitere Missachtung ein deutliches Ordnungsgeld androhen zu lassen.

Letztlich noch wieder den Hinweis:Sofern es sich bei den handelnden bzw nichthandelnden Personen, also SB/PR oder auch Leitung um Beamte handelt kann jeder Verstoß gegen ein Gesetz, also auch das SGB IX ein Disziplinarverfahren zur Folge haben. Die SchwbV wäre hierzu Antragsberechtigt.

[link=http://www.schwbv.de/forum/index.php>id=12546]Möglichkeiten der SBV im öffentl Dienst, wenn der PR das SGB IX missacht[/link]

[link=http://www.schwbv.de/forum/index.php>id=12340]Möglichkeiten des Handelns bei Verstößen des AG gegen das SGB IX [/link]

Vorlange einer Krankmeldung am ersten Tag der Krankheit

Christoph, Hessen, Thursday, 31.01.2013, 12:07 (vor 5012 Tagen) @ hackenberger

Hallo Bernhard,

vielen Dank für die schnelle und ausführliche Antwort.
Ich mach mich gleich ans Schreiben.

Gruß
Christoph

Vorlange einer Krankmeldung am ersten Tag der Krankheit

hackenberger, Thursday, 31.01.2013, 12:14 (vor 5012 Tagen) @ Christoph

Hallo Christoph,

Bitte!

Wenn Du und auch bitte die Koll. nun bei Antworten den Hinweistext über dem Eingabefeld noch bitte beachten "Text: Bitte nicht benötigten zitierten Text löschen --> Text löschen" dann ist es optimal! ;-)

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