Betriebsübergang nach BGB 613a (Allgemeines)

Robbi, NRW, Tuesday, 05.02.2013, 18:02 (vor 5007 Tagen)

Hi Bernd,

ist ein wenig kompliziert, aber ich versuche es mal ;-).
In einem Konzern mit ca. 20 GmBHs werden mehrere Betriebe jetzt nach Region zusammen gelegt, vorher nach Geschäftsfeld, daraus entstehen ca 10 neue GmbHs.
Es gibt KBR/KSBV/GSBV/GBR/SBV/BR


In NRW werden Betrieb a, b, c 2014 zusammengelegt.

In jedem Betrieb SBV und BR

A: 460 MA ein einziger Betrieb, BR (unser Vorsitzender ist auch stellvertretender KBR) ich SBV (und 2. Stellvertreter KSBV, SGB9 §97.2). Unsere GmbH gibt es nur in NRW
B: 330 MA ein Betrieb ( vorher mehrere eigenständige Betriebe in ganz BRD mit ca 2600 MA)
C: 3 eigenständige Betriebe 74MA / 320MA / 220 MA in NRW (vorher 8 eigenständige Betriebe in BRD mit ca 3600 MA)

Bei den Betrieben B und C gibt es zur Zeit auch eine GSBV, da einzelne Betriebe 2014 aber regional (NRW) zusammengelegt werden (wie oben aufgeführt), erlicht das Amt der GSBV in B und C> Habe ich dann das Übergangsmandat der GSBV in B und C inne> Wann muss neu gewählt werden (SBV/GSBV/KSBV)>

Ich hoffe, dass ich es einigermaßen gut dargestellt habe ;-).:-D .

Hoffe auf eine schöne klärende Antwort.

Viele Grüße
Robbi

Betriebsübergang nach BGB 613a

hackenberger, Tuesday, 05.02.2013, 18:35 (vor 5007 Tagen) @ Robbi

Hallo,


lese einmal unter A-Z "Übergangsmandat" und nutze die Suchfunktion hier auf der Seite. Ggf ist dann Deine Frage beantwortet.

Kontextlinks:
SGB IX sieht Übergangsmandat nicht vor.

Rest- und Übergangsmandat der Schwerbehindertenvertretung

BAG, Beschluss vom 7. 4. 2004 - 7 ABR 35/03 Beachte dort Rn 18

Betreffen Wahlen ist § 94 und § 97 SGB IX zu beachten. Örtl. SchwbV müssen dann neu gewählt werden, wenn sie ihre Mandate verloren haben, quasi analog BR. Das Mandat der gewählten GSchwbV geht nicht verloren, nur weil man das örtl. Mandat verloren hat. Auch hier gilt wie bei den örtl. sofern eine GSchwbV weiter gegeben ist, sind die Gewählten bis zum Ende der Wahlperiode gewählt.

Die GSchwbV muss nur neu gewählt werden, wenn es NEUE Untetnehmen gibt. Hierzu kann man ggf mal in das Handeldsregister schauen ob die Unternehmen neu sind. Also nicht nur alte neu sturkturiert wurden. Also auch einmal schauen, werden neue GBR gebildet welche es bisher nicht gab. Also neue GBR sich konstituieren. Denn GBR werden nur einmal gebildet (konstituiert) und dann nach den örtl. BR Wahlen werden immer nur neue Koll in die bereits bestehende GBR entsandt.

Fazit: Es gibt kein Übergangsmandat, da es dieses auch nicht bedarf, da das SGB IX im § 97 Abs. 6 eine Regelung für mandatslose Betriebe vorsieht. Die GSchwbV muss aber dann stets sofort dort wo möglich auf mögliche Neuwahlen hinwirken.


PS: Bitte unbedingt das Profil vollständig ausfüllen. Lese und beachte bitte hierzu u.a. auch den ersten Forumsbeitrag "Streng geheim..."

Betriebsübergang nach BGB 613a

zick, Baden Württemberg, Monday, 25.02.2013, 08:59 (vor 4988 Tagen) @ Robbi

Moin MOin

unsere Firma Musterfirma GmBH wird einige Abteilungen nach dem 613a verkaufen, Käufer wären vorhanden. In der Abteilung , die verkauft werden soll arbeitet unser SB-V sowie zwei Betriebsräte. Bei dem Käufer ist die Zukunft sehr ungewiss, da es ehemalige Mitarbeiter sind und sie die Firma auf Kredit kaufen werden. Bei einer Krise wäre die Insolvenz wahrscheinlich.
Im Mutterbetrieb wird es nach dem Verkauf einen Sozialabbau geben. Nach dem Verkauf erst, weil da klar ist, wer widersprochen hat.

Die Mandatsträger wollen nun den Übergang widersprechen um im Mutterbetrieb zu bleiben, da dort die ZUkunftsaussichten besser sind.

Wie sind die Chancen >>>>

gruß Zick

Betriebsübergang nach BGB 613a

hackenberger, Monday, 25.02.2013, 14:03 (vor 4987 Tagen) @ zick

Hallo Zick,

» Wie sind die Chancen >>>>


ersten eins arbeitsrechtliche Grundsatzfrage, also kein Thema dieses Forums, da keine Besonderheiten für Schwbv/SchwbV. Weiter kann hier ein externer keine Aussagen machen, da keiner den Betrieb und die Besonderheiten kennt. Unter A-Z und in vielen Forumsbeiträgen findet man auch dieses Thema.

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