Zuständigkeit (Allgemeines)

Robbi, NRW, Friday, 15.02.2013, 09:33 (vor 4998 Tagen)

Moin Moin,

unser AG hat alle BR's der Betriebe (3 GmbH's gehen zu einer über), die von unserer Umstrukturierung betroffen sind, zu einem Informationsgespräch eingeladen. Meiner Meinung nach sind dann alle SBV's einzuladen und nicht die GSBV von einer der 2 GmbH's. Wo kann ich das nachlesen>

Viele Grüße
Robbi

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Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Friday, 15.02.2013, 10:20 (vor 4998 Tagen) @ Robbi

Hallo Robbi,

» unser AG hat alle BR's der Betriebe (3 GmbH's gehen zu einer über), die von
» unserer Umstrukturierung betroffen sind, zu einem Informationsgespräch
» eingeladen.
Wirklich alle BR-Mitglieder oder nur den GBR. Wenn "alle", dann müstest du doch auch dabei sein, denn lt. Profil bist du doch auch BR.

Wenn nur GBR, dann ist GSBV korrekt.
Wenn es eine Betriebsräteversammlung ist, dann ist i.d.R. die GSBV dabei.

--
Herzlichen Gruß
Hans-Peter

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hackenberger, Friday, 15.02.2013, 10:21 (vor 4998 Tagen) @ Robbi

Hallo,

erst einmal die Nachfrage, hat er alle BRM oder nur BRV und ggf Stellvertreter bzw die BA der BR eingeladen>

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hackenberger, Friday, 15.02.2013, 10:46 (vor 4998 Tagen) @ hackenberger

Hallo,

der AG muss aber die SchwbV auch über den Sachverhalt informieren, was er dann aber auch örtlich kann. Denn es sind Schwerbehinderte von der Maßnahme betroffen und die Mandate entfallen. Also § 95 Abs 2 SGB IX denn die AN werdenin einen neuen Betrieb überführt.

Doch zu Infoveranstaltungen s. oben.

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Robbi, NRW, Friday, 15.02.2013, 15:30 (vor 4997 Tagen) @ hackenberger

In der Einladung steht Betriebsräte in NRW, es sind alle 5 BR's.

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hackenberger, Friday, 15.02.2013, 15:46 (vor 4997 Tagen) @ Robbi

Hallo,

» In der Einladung steht Betriebsräte in NRW, es sind alle 5 BR's.
Wie Hans-Peter ja schon bemerkt hat, bist Du doch als BR dabei.

Der AG kann und sollte ggf auch weil es ihm den Prozess des § 95 Abs.2 SGB IX erleichtert die SchwbV auch mit einbeziehen, muss es aber nicht. Da hat man also einen möglichen Ansatz für ein Gespräch mit dem AG. Denn dazu gibt es keine Rechtsgrundlage.

Der AG darf sich sowohl mit der/den SchwbV wie auch mit den BR alleine unterhalten. Ausnahme die Monatsgesprche § 74 BetrVG.

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