Hallo,
» mir ist bekannt"die SBV" ist berechtigt an allen Sitzungen des BR usw.
» teilzunehmen. Was würdet ihr zun wenn der Vorgesetzte einem nicht über die
» ganze Sitzung und die Notwendigkeit anzweifelt.
Den Vorgesetzten auf die Rechtslage hinweisen und auch, dass sofern er die SchwbV behindert es rechtliche Folgen haben wird. Diese wären, Beauftragung eines Anwaltes im Rahmen eines beschlussverfahrens unter Androhung eines deutlichen Ordnungsgeldes (6-stellig) dem AG aufgeben zu lassen die SchwbV nicht weiter an der Mandatswahrnehmung; hier Sitzungsteilnahmen zu behindern.
Weiter den BASchwb § 98 auf seine Pflichten und die Folgen für Ihn bei Verstoß hinweisen.
§ 98 Beauftragter des Arbeitgebers
1 Der Arbeitgeber bestellt einen Beauftragten, der ihn in Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen verantwortlich vertritt; falls erforderlich, können mehrere Beauftragte bestellt werden. 2 Der Beauftragte soll nach Möglichkeit selbst ein schwerbehinderter Mensch sein. 3 Der Beauftragte achtet vor allem darauf, dass dem Arbeitgeber obliegende Verpflichtungen erfüllt werden.
Rechtsstellung und Aufgaben
Dem Beauftragten des Arbeitgebers obliegt die verantwortliche Vertretung des Arbeitgebers in allen Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen.
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die Schwerbehindertenvertretung ihr Amt ohne Behinderung wahrnehmen kann (§ 96 Abs. 2 SGB IX).
Ein Verstoß des Beauftragten gegen die ihm obliegenden Pflichten kann ggf. als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Das gilt insbesondere dann, wenn der Beauftragte des Arbeitgebers als Personalleiter selbstständig Einstellungen und Entlassungen vornehmen darf. Als mögliche Bußgeldtatbestände nach § 156 SGB IX kommen bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Begehung namentlich in Betracht (vgl. GK-SGB IX / Schimanski Rdnr. 42):
Auszug aus Knittekommentar Rn 22