BV Arbeitszeit, Ruhepausen ärztlicher Nachweis (Allgemeines)

hackenberger, Tuesday, 26.02.2013, 16:45 (vor 4986 Tagen) @ sbv-ratschlag

Hallo,

» "bei Schwerbehinderung oder aufgrund von Erkrankungen (beispielsweise
» Diabetes) oder Schädigungen und Beeinträchtigungen aller anderen Arten
» (angeboren oder infolge eines Unfalls), die Ruhepausen über die Definition
» dieser Betriebsvereinbarung erforderlich machen,"

»
» als Arbeitszeit zählen.
»
» Der Arbeitgeber will unbedingt, dass dies ärztlich nachgewiesen werden
» muss.
Wenn Schwerbehinderte aus Gründen der Behinderung, also § 81 Abs. 4 SGB IX, hier zusätzliche, zu den lt. ArbZG, Pausen bedürfen muss dieses auch ärztlich belegt werden. Ansprüche bestehen dann auch nur aus Gründen der ANERKANNTEN Behinderung. Ausnahme nur bei offenkundigen Behinderungen, wie Blindheit oder Querschnitt, welche nicht zwingend die Anerkennung bedürfen um die Rechtsansprüche aus dem SGB IX in Anspruch nehmen zu können. Dieses auch, weil ein AN nicht einfach etwas glauben muss.

» Bei Schwerbehinderten oder gleichgestellten darf dies meiner Meinung nach
» nicht erfolgen.
Diese Meinung ist leider nicht zutreffend, siehe oben.

» Wie sieht es bei Menschen ohne Handicap bzw. bei Menschen
» mit einem GdB von weniger als 30 aus>
Das ist hier nicht unser Thema und auch nicht das Thema der SchwbV.


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