Kündigungsschutz und BEM (Allgemeines)

Leelooo, Wednesday, 27.02.2013, 08:02 (vor 4986 Tagen)

Guten Morgen,

ich bin neu hier im Forum und habe mich angemeldet weil ich noch nicht so ganz das gefunden habe was ich suche.

Ich bin SBV im öffentlichen Dienst bei einer kleinen Stadtverwaltung. Bisher bin ich in meiner Position als SBV noch nicht groß zum Einsatz gekommen. Nun gibt es aber gerade aktuell einen Fall, wobei ich da erst sehr spät mit ins Boot genommen wurde.

Jetzt habe ich ein paar Fragen zu denen ich noch nicht richtig eine Antwort gefunden habe.

1. Die AN war jetzt lange sehr krank. Sie war bis zum 31.12.2012 gleichgestellt, klagt momentan vor dem Sozialgericht weil sie doch mind. einen GdB von 50 haben will. Hat die AN momentan den besonderen Kündigungsschutz eines Schwerbehinderten bzw. Gleichgestellten>

2. Die AN arbeitet wieder seit dem 08.02.2013. Es fand vorher kein BEM oder eine Wiedereingliederung statt. Nun kam gestern die Einladung zu einem persönlichen BEM Gespräch. Das hätte ja eigentlich schon viel eher passieren müssen. Hat das eigentlich irgendwelche Konsequenzen für den AG> Ich habe bisher nur gefunden dass das BEM zwar gesetzlich vorgeschrieben ist, es aber auch keine rechtlichen Folgen nach sich zieht wenn es nicht gemacht wurde.

Die AN wurde am Donnerstag zum AG gerufen. Die haben ihr gesagt das sie jetzt auf eine Halbtagsstelle gehen soll. Wenn sie dem nicht zustimmt würden sie ihr kündigen. Ich habe davon natürlich erst gestern nachmittag erfahren. :lookaround: Und der vom Personalrat wusste auch nicht wirklich was zum BEM. Das hat es bisher wohl erst einmal bei uns gegeben - die Person war aber nicht schwerbehindert.

Noch nicht viel Ahnung und dann direkt so was. :-(

Liebe Grüße aus dem Sauerland.

Kündigungsschutz und BEM

albarracin, Baden-Württemberg, Wednesday, 27.02.2013, 10:24 (vor 4986 Tagen) @ Leelooo

Hallo Linda,

1.
Wieso war die AN nur bis 31.12.2012 gleichgestellt >
Befristete Gleichstellungen sind grundsätzlich schon lange nicht mehr zulässig, wenn der Bescheid des VA unbefristet war.
Durch die Klage gegen das Versorgungsamt hat die AN zumindest bei Änderungs- oder Beendigungskündigungen einen vorläufigen Rechtsschutz als sbM gem. § 90 Abs. 2a SGB IX. Fordere den AG auf, unverzüglich das Integrationsamt gem. § 84 Abs. 1 SGB IX einzuschalten verlange die vollumfängliche Unterrichtung und Beteiligung gem. § 95 Abs. 2 SGB IX.

2.
Die Nichtdurchführung eines BEM macht eine Beendigungs- oder Änderungskündigung für den AG mit ganz wenigen Ausnahmen aufgrund der Rechtsprechung des BAG faktisch nahezu unmöglich.

3.
Gibt es keine mitbestimmte Regelung bei Euch für das BEM > Auch ein PR hat mW in allen Angelegenheiten des BEM volle und erzwingbare Mitbestimmung. Führt der AG ein BEM durch, ohne sich vorher mit dem BR geeinigt zu haben, kann der PR jegliche BEM-Aktivitäten des AG untersagen.
Fordere Deinen PR auf, endlich mal seinen gesetzlichen Pflichten nachzukommen.

4.
Die Veränderung der arbeitsvertraglichen Arbeitszeit geht gegen den Willen der betroffenen ANin nur über eine Änderungskündigung. Dafür gelten dieselben Regeln wie für eine Beendigungskündigung.
Die Drohung des AG mit Beendigungskündigung kann von der betroffenen ANin evtl. strafrechtlich als Nötigung gem. § 240 StGB zur Anzeige gebracht werden.

5.
Deine Fragen betreffen zT absolute "Basics" der SBV-Arbeit. Ich hoffe, du nimmst das zum Anlass, Dich schnellstmöglich in den Grundlagen und zum BEM zu schulen.
Auch dein PR scheint da erheblichen Nachholbedarf zu haben.

--
&Tschüß

Wolfgang

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