Hallo,
gewählt werden SBV-Vertretungen grundsätzlich für die gesamte Wahlperiode.
Für die SchwbV (örtl.) bedeutet dieses auch wenn die Zahl der Schwbs auf Null sinkt bleibt sie bis zum Ablauf der Wahlperiode im Mandat und hat ja auch weiter ihre Aufgaben gem. SGB IX.
Für die GSchwbV/KSchwbV gilt es analog, solange es einen GBR oder KBR gibt sind auch diese bis zum Ablauf der Wahlperiode im Mandat und haben ihre Aufgaben.
Hinweis: Im Gegensatz zum GSchwbV/KSchwbV, konstituieren sich GBR und KBR nur einmal zu Beginn. Bei den nächsten BR Wahlen werden diese nur vorübergehen zu "leeren Hüllen" bestehen aber weiter und die neu gewählten BR entsenden nur ihre Mitglieder neu.
Somit bestehen sie wenn einmal gebildet stets fort.
GSchwbV/KSchwbV werden im Gegensatz alle 4 Jahre neu gewählt. Bestehen also nicht automatisch fort. Auch nicht als "leere Hüllen".
PS: Kann man so auch aus den §§ 94 bzw 97 SGB IX entnehmen.