Wahlen z.Gesamtschwerbehindertenvertretung (Wahlen)

hackenberger, Tuesday, 11.10.2005, 14:25 (vor 6780 Tagen) @ Sozialportal

Hallo,

habe folgende Hinweise zu diesem Thema erhalten, welche ich weitergeben möchte:

Der Wahlvorstand kann zwar in in einer "sonst geeigneten Weise" von den Wahlberechtigten bestellt werden (§ 22 Abs. 1 Satz 3 SchwbVWO), beispielsweise in einer "Versammlung".

Die eingentliche Wahl der Gesamt-SBV hat aber nach der Wahlordnung grundsätzlich durch "schriftliche Stimmabgabe" (§ 11, § 12 SchwbVWO) der fünf örtlichen Vertrauenspersonen zu erfolgen (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SchwbVWO), also im förmlichen Wahlverfahren.

Ausnahmsweise könnte dann und nur dann die Wahl der Gesamt-SBV in einer Wahlversammlung mit einem Wahlleiter im vereinfachten Wahlverfahren durchgeführt werden (§ 22 Abs. 3 Satz 2 SchwbVWO in Verbindung mit § 20 SchwbVWO entsprechend), sofern rechtzeitig vor Ablauf der Amtszeit der Gesamt-SBV eine Wahlversammlung stattfindet (§ 22 Abs. 3 Satz 1 SchwbVWO). Da aber bisher noch keine Gesamt-SBV existiert, kann m.E. die Wahl der Gesamt-SBV nicht in einer Wahlversammlung erfolgen.


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