Hinzuziehen der Interessenvertretung (Allgemeines)

Kati, Tuesday, 05.03.2013, 17:17 (vor 4979 Tagen)

Liebe Mitglieder des Forums,

ich benötige dringend Eure Hilfe.

Folgender Sachverhalt besteht: Durch Verringerung der Anzahl an schwerbehinderten Mitarbeitern war es nicht mehr möglich in der betreffenden Einrichtung eine örtliche SBV zu wählen. Als HSV trete ich somit in das örtliche Mandat.

Jetzt kommt es zu folgendem Problem: Der Leiter der Einrichtung möchte sehr gern, dass die nicht mehr wählbare Person weiterhin für Behindertenfragen zuständig ist und mit einbezogen wird. Diese wird auch von der Leitung angehört berät Mitarbeiter und ist außenwirksam aktiv tätig, nimmt an Vorstellungsgesprächen und Lehrgängen teil, und das Ganze ohne Mandat! Ich sehe aus datenschutzrechtlicher Sicht erhebliche Bedenken! Wie seht ihr das>

Ist ein aktives Handeln dieser Person als SBV, ohne ein Mandat, überhaupt möglich> Gibt es rechtliche Grundsätze dazu>
Der Leiter der Einrichtung möchte, dass ich die betreffende Person mit einbeziehe, mit beratend zur Seite zu stehen und ggf. mit an den Gesprächen teilzunehmen und mich zu vertreten. Meiner Meinung nach ist auch das nicht möglich, da er keine Stellvertreterfunktion einnehmen kann.
Darf eine nichtgewählte Person überhaupt mit einbezogen werden> Wir oben bereits erwähnt sehe ich aus datenschutzrechtlicher Sicht erhebliche Bedenken>

Wie kann ich dem Leiter und auch den Mitarbeiter der hier ohne Mandat aktiv tätig ist plausibel erklären, dass das Ganze nicht gesetzeskonform ist.

Ich bitte dringend um Ratschläge und bedanke mich für eure tatkräftige Unterstützung.

Viele Grüße

Katja

Hinzuziehen der Interessenvertretung

hackenberger, Tuesday, 05.03.2013, 17:46 (vor 4979 Tagen) @ Kati

Hallo Katja,


erkläre dem AG und dem beauftragten des AG, BASchwb (§ 98 SGB IX) dass sie hier rechtwidrig handeln.

Es bestehen folgende Rechtsverstöße:
1. Verstoß gegen den Datenschutz / den besonderen Sozialdatenschutz.
Das wäre u.a. auch ein möglicher Fall für die Staatsanwaltschaft
gegen den BASchwb dass er hier einen groben Verstoß gegen das SGB IX § 98,
– die Schwerbehindertenvertretung ihr Amt ohne Behinderung wahrnehmen kann (§ 96 Abs. 2 SGB IX). begeht.
Ein Verstoß des Beauftragten gegen die ihm obliegenden Pflichten kann ggf. als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Ihm droht persönlich ein OWI gem § 156 Abs 1 Satz 9 bis zu 10.000,- €

2. Liegt hier Mandatsbehinderung vor.
Also kannst Du sofern der AG und der BASchwb nicht unverzüglich rechtskonform handeln einen Anwalt beauftragen
a.) gegen den BASchwb ein OWI-Verfahren gem. § 156 Abs.1 Satz 9 SGB IX zu beantragen
b.) gegen den AG ein arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren mit der Androhung eines sehr deutlichen Ordnungsgeld für jeden weiteren Verstoß zu beantragen.

3. Sofern die zuständigen SB hier dich nicht gem. § 95 Abs. 2 SGB IX ordnungsgemäß beteiligen auch gegen diese jeweils ein OWI-Verfahren gem. § 156 Abs.1 Satz 9 SGB IX zu beantragen.

Weiter kannst Du selbstverständlich bei Missachtung des § 95 Abs. 2 SGB IX jede Maßnahme des AG die einen Schwerbehinderten betrifft gem. § 95 Abs. 2 SGB IX für die Dauer von 7 Tagen aussetzen. Sofern der AG dieser nicht folgt, kannst Du auch hier einen Anwalt beauftragen beim ArbG entsprechende Anträge/Maßnamen zu veranlassen.

Sofern es sich bei den rechtswidrig handelnden Personen um Beamte handelt, kannst Du ggf auch via Anwalt gegen diese jeweils Disziplinarverfahren beantragen.

Kontextlinks:
[link=http://www.schwbv.de/forum/index.php>id=12340]Möglichkeiten des Handelns bei Verstößen des AG gegen das SGB IX[/link]

Urteil:
Folgen der Nichtbekanntgabe von Sitzungen des Personalrats gegenüber der SBV

[link=http://www.schwbv.de/forum/index.php>id=12546]Möglichkeiten der SBV im öffentl Dienst, wenn der PR das SGB IX missacht[/link]

Also, dem AG/BASchwb und den SB eine Frist setze, 1-2 Wochen rechtskonform zu handeln.

Bleibt am Schluss nur zu hoffen, dass der PR/BR dich unterstützt und gesetzeskonform handelt. Dann also auch bei Verstößen des AG gegen das SGB IX zu mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen die Zustimmung verweigert.


Ganz wichtige Hinweise aber noch zum Schluss!
Wenn es dort eine gewählte SchwbV gibt, so ist diese für die gesamte Wahlperiode gewählt auch wenn die Zahl der Schwbs auf Null sinkt!

Auch kann der AG einem AN bestimmte Aufgaben übetragen, auch sich im Schwerbehinderte besonders zu kümmern. Nicht aber als oder iV der SchwbV. Auch darf dadurch die das Mandat/ die Aufgabe der SchwbV; hier wahrgenommen durch die HSBV (Hauptschwerbehindertenvertretung) gestörrt oder beeinträchtigt werden. Das wäre dann aber eine mitbestimmungspflichtige Versetzung, da ganz andere Aufgaben als im ArbV/ als bisher wahrgenommen werden, welcher der PR wiedersprechen kann.

Hinzuziehen der Interessenvertretung

Kati, Tuesday, 05.03.2013, 18:56 (vor 4979 Tagen) @ hackenberger

Hallo Berndhard,

vielen Dank für Deine Hinweise.

Wenn ich dich richtig verstanden habe, darf der AG auch nicht verlangen, dass ich den von ihm benannten Schwerbehindertenvertreter (ohne Mandat) mit in meine Arbeiter einbeziehe> Denn darum hat er geben. Oder ist dies möglich> Darf ich eine nicht autorisierte Person überhaupt mit einbeziehen>> Denn wenn ich das tue, würde ich mich ja auch nicht rechtskonform verhalten>

Ich befinde mit in einer totalen Zwickmühle. Wie soll tun> Der AG ist
der Meinung, dass ich den von ihm benannten Schwerbehindertenvertreter (ohne Mandat), hier ist nicht der Arbeitgebervertreter gemeint, mit einbeziehen soll, wenn ich betriebsinterne Unterstützung benötige.

Macht sich auch die vom Leiter der Einrichtung beauftragte Person, nicht der Arbeitgeberbeauftragte, sondern die Person die das Amt ohne Mandat ausführt strafbar oder handelt rechtswidrig> Denn sie übt das Amt ja ohne Mandat aus. Welche Gesetzmäßigkeiten greifen hier.

Beim Punkt 3. schreibst du „Sofern die zuständigen SB hier dich nicht gem. § 95 Abs. 2 SGB IX ordnungsgemäß beteiligen auch gegen diese jeweils ein OWI-Verfahren gem. § 156 Abs.1 Satz 9 SGB IX zu beantragen“. Meinst du hier den AG> Denn § 95 Abs. 2 SGB IX betrifft ja die Anhörung der SBV durch den AG.

Was noch zu beachten wäre, der AG beauftragte ist in dieser Angelegenheit gar nicht eingebunden, vermute ich! Der zuständige Leiter der Einrichtung hat selber entschieden so zu handeln.

Viele Grüße

Katja

Hinzuziehen der Interessenvertretung

hackenberger, Tuesday, 05.03.2013, 19:35 (vor 4979 Tagen) @ Kati

Hallo Katja,

» vielen Dank für Deine Hinweise.
Bitte ;-)

» Wenn ich dich richtig verstanden habe, darf der AG auch nicht verlangen,
» dass ich den von ihm benannten Schwerbehindertenvertreter (ohne Mandat) mit
» in meine Arbeiter einbeziehe> Denn darum hat er geben. Oder ist dies
» möglich>
Ja, Du liegst hier richtig! Der AG darf Dir im Mandat keinerlei Weisungen geben. Mandatsträger sind im Mandat per Gesetz WEISUNGSFREI!

» Darf ich eine nicht autorisierte Person überhaupt mit einbeziehen>> Denn
» wenn ich das tue, würde ich mich ja auch nicht rechtskonform verhalten>
Ja, Du liegst auch hier richtig! Du darfst auch keine Nichtmandatsträger einbeziehen, das wäre nicht rechtskonform und es gäbe wohl auch Verstöße gegen den Datenschutz.
Der AG fordert die hier, was er nicht darf, zu Straftaten/strafbarem Handeln auf!

» Ich befinde mit in einer totalen Zwickmühle.
Ja! Aber es steht nirgends, dass Mandatsarbeit immer schön und einfach sein soll/ ist.

» Wie soll tun>
Rechtskonform nach Gesetz, hier auch SGB IX handeln und den AG und BASchwb und die SB auffordern unverzüglich aus rechtkonform handeln. Frist setzen und dann im Rahmen der Gesetze und Möglichkeiten handeln. Denn sonst begehst auch Du Mandatspflichtverletzungen.


» Der AG ist der Meinung, dass ich den von ihm benannte
» Schwerbehindertenvertreter (ohne Mandat), hier ist nicht der
» Arbeitgebervertreter gemeint, mit einbeziehen soll, wenn ich
» betriebsinterne Unterstützung benötige.
Sofern Du Fragen hast kannst Du diesen wenn Du möchtest gerne unter Beachtung der Gesetz und des Datenschutzes als betriebliche Sachverständigen fragen/ einbinden.

Aber dein betrieblicher Ansprechpartner ist erst einmal der AG und der BASchwb. Diese haben Dir gegenüber die gleichen Aufgaben und Pflichte wie bei einer ört. SchwbV. Denn dieses Mandat nimmst Du ja wahr. Also fordere den BASchwb auf hier unverzüglich zu handeln und auf rechtskonformes Handeln des AG und der Sachbearbeiter hinzuwirken.
Du kannst dich weiter auch an den BR wenden, wie jede SchwbV auch.

» Macht sich auch die vom Leiter der Einrichtung beauftragte Person, nicht
» der Arbeitgeberbeauftragte, sondern die Person die das Amt ohne Mandat
» ausführt strafbar oder handelt rechtswidrig> Denn sie übt das Amt ja ohne
» Mandat aus. Welche Gesetzmäßigkeiten greifen hier.
Je nachdem was sie macht ja! Ggf Mandatsbehinderung und Verstoß gegen den Datenschutz.

» Beim Punkt 3. schreibst du „Sofern die zuständigen SB hier dich nicht gem.
» § 95 Abs. 2 SGB IX ordnungsgemäß beteiligen auch gegen diese jeweils ein
» OWI-Verfahren gem. § 156 Abs.1 Satz 9 SGB IX zu beantragen“. Meinst du hier
» den AG> Denn § 95 Abs. 2 SGB IX betrifft ja die Anhörung der SBV durch den
» AG.
Nein, mit SB meine ich die zuständigen Sachbearbeiter welche im Rahmen ihrer Aufgaben die SchwbV gem. § 95 Abs. 2 SGB IX beteiligen müssten. Also zB die SB der Personalstelle.

Der AG ist zwar neben dem BASchwb verantwortlich für die Beachtung/ Umsetzung des SGB IX und hier auch des § 95 Abs. 2 SGB IX. Doch die jeweiligen ausführenden Sachbearbeiter im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben und Pflichten auch. Der AG muss diesen ggf bei Fehlverhalten, also auch wenn diese zB Mitbestimmungspflichtige Vorgänge "nur" an den BR/PR leiten und nicht auch bei Schwerbehinderten an die SchwbV, mit arbeitsrechtlichen Maßnahmen "auf die Füße treten". Sonst begeht der AG eine rechtswidrige Pflichtverletzung. Das hätte dann für die handelnden/nichthandelnden Personen (SB/BASchwb) ein OWI gem. § 156 Abs.1 Satz 0 SGB IX und für den AG ein arbeitsrechtliches Beschlussverfahren zur Folge. Bei Beamten dann auch noch Disziplinarverfahren.

» Was noch zu beachten wäre, der AG beauftragte ist in dieser Angelegenheit
» gar nicht eingebunden, vermute ich! Der zuständige Leiter der Einrichtung
» hat selber entschieden so zu handeln.
Das ist das Problem des BASchwb, denn er muss sich per Gesetz hier kümmern. Habe ja einen Teil seiner Aufgaben und die Folge bei Verstoß aufgeführt.

Also, dich bitte einmal dringend die Kommentierung auch zum § 98 SGB IX lesen.

Zusammengefasst:
Es ist hier nichts anders als bei SchwbV (örtl.). Ich denke einmal Du hast auch ein "normales" örtl. SchwbV Mandat!

Hinzuziehen der Interessenvertretung

Kati, Tuesday, 05.03.2013, 19:51 (vor 4979 Tagen) @ hackenberger

Hallo Bernhard,

nochmals vielen Dank für deine wichtigen Hinweise.

Ich werde jetzt erst einmal alles in Ruhe durchgehen. Sollten dann noch Fragen offen sein, würde ich gern noch einmal auf deine Hilfe zurückgekommen.

Ich wünsche Dir einen schönen Abend.

Viele Grüße

Katja

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