Arbeitszeitveränderung (Allgemeines)

hackenberger, Wednesday, 06.03.2013, 09:55 (vor 4979 Tagen) @ darling

Hallo,

da wie Du schreibst, die Behinderung der Schichtarbeit nicht entgegensteht, also § 81 Abs 4 SGB IX nicht zum tragen kommt, kann die SchwbV nichts weiter machen als reden. Der BR ist ja in der Mitbestimmung und kann hier ggf versuchen zu handeln.

Sofern der ArbV und ggf TV grundsätztlich Schichtarbeit ermöglicht, kann hier der AG gem. § 106 GewO Ort und Zeit der Arbeitsleistung festlegen, muss aber die MB des BR beachten.

Der Rat mit dem Anwalt war hier richtig.

PS: Da der AG schon mit möglicher Kündigung gedroht hat, ist also das Beschäfgigungsverhältnis möglicher weise gefährtdet. Somit hat der AG mit dieser Drohung den Weg/ Fakt des § 84 Abs 1 SGB IX geschaffen. Also dessen Beachtung und Umsetzung verlangen. Der AG kann dem entsprechen in dem er die Drohung zurück nimmt, damit die mögliche Gefährdung aufhebt.

BASchwb § 98 SGBIX einbinden und zum Handeln im Rahmen seiner Pflichten auffordern.


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