Zusammenarbeit SBV & MAV (Allgemeines)

mako, Thursday, 14.03.2013, 18:10 (vor 4970 Tagen)

Hallo,

ich hatte gestern eine etwas eigenartige Situation bei der Ausübung meiner SBV-Tätigkeit:
Eine gleichgestellte Kollegin bei uns im Betrieb ist in den vergangenen Jahren bereits mehrfach über längere Zeiträume krankheitsbedingt ausgefallen. Aus diesem Grund hatte ich mich vergangenes Jahr an sie gewendet, um über evtl. Hilfen im Berufsalltag bzw. grundsätzlich Beratung anzubieten. Da ihre direkte Vorgesetzte ihr gegenüber sehr freundlich gesinnt ist und sie auch möglichst im Betrieb halten möchte, aber auf der anderen Seite davon sprach, dass grundlegend geklärt werden muss, ob und wie die Kollegin weiterarbeiten kann, vereinbarten wir ein Gespräch zu dritt.

Vor dem Gespräch ging zufälligerweise die Vorsitzende unserer MAV, die mit der Leitung und einer anderen Kollegin auch ein Gespräch hatte, an uns vorbei.
Zu Beginn „meines“ Gespräches saß die MAV - Vorsitzende auch mit im Raum und machte deutlich, dass sie unbedingt anwesend sein möchte. Da sowohl die Kollegin, als auch die Leitung nichts dagegen hatten, stimmte ich dem selbstverständlich auch zu.
Nun baute die Vorsitzende mir gegenüber Druck auf, indem sie, sichtlich erregt, nach dem Initiator für das Gespräch fragte. Da ich derjenige war, wollte sie wissen, weshalb die MAV, der ich auch angehöre, nicht informiert sei. Weil ich von der Kollegin nicht den direkten Auftrag hatte die MAV einzubeziehen und ich bis dato davon ausgegangen bin, dass ich nicht jedes Beratungsgespräch in der MAV-Sitzung erwähnen muss, hatte ich es tatsächlich nicht erwähnt.

Da die betroffene Kollegin bereits Leistungen des Integrationsamtes erhält, hatte ich mich bei dem zuständigen Sachbearbeiter über eine evtl. Anpassung dieser Leistungen informiert, auch dies erregte großen Unmut der MAV - Vorsitzenden und ich musste „Rede und Antwort stehen“, weshalb ich ohne Info an sie mit dem Integrationsamt gesprochen habe.
Nach dem Gespräch kam ich mir doch etwas bloßgestellt vor der schwerb. Kollegin und Leitung vor.

Meine konkreten Fragen sind:
- Muss ich die MAV über jedes Gespräch (geplant bzw. vergangen) informieren >>
(mir ist klar, dass spätestens wenn es um die Einleitung konkreter Maßnahmen
geht die MAV mit ins Boot muss; mir geht es eher um Beratungsgespräche)
- Bis dato habe ich es als Aufgabe der SBV gesehen ggf. auch mit dem
Integrationsamt Kontakt aufzunehmen. Dachte deshalb auch, dass ich hierfür keine
„Genehmigung“ der MAV brauche, insbesondere dann, wenn es um Erkundigungen geht
- Wie verhält es sich mit der Schweigepflicht: Darf ich in den MAV – Sitzungen
von Gesprächen mit schwerbehinderten Kollegen berichten, wenn ich nicht deren
ausdrückliches okay dafür habe >>
Bisher liefen bereits einige Gespräche mit schwerbehinderten bzw.
gleichgestellten Kollegen, die ausschließlich von der MAV – Vorsitzenden
geführt wurden. Nach meinem Verständnis, hätte doch die SBV bereits im Vorfeld
informiert werden müssen. Insbesondere bei den Gesprächen, wo es um die
Einleitung von Maßnahmen ging. Betrifft dies nicht auch Gespräche mit von
"schwerbehinderung bedrohten" Kollegen > Solch ein Gespräch hatte die
Vorsitzende vor "meinem" Gespräch, wie sich zufälligerweise herausstellte
Da diese bisher immer zu Gunsten der schwerbehinderten KollegInnen ausging,
hatte ich schon mehrfach freundlich auf die Einbeziehung der SBV hingewiesen.
Bislang ohne Erfolg....
- Wie kann ich die Vorsitzende dazu bewegen zukünftig die Rechte der SBV zu
beachten >
Leider ist die Zusammenarbeit mit der MAV-Vorsitzenden auch in der MAV etwas
heikel, da sie oft ihre Position mit der eines Vorgesetzten gleichsetzt. Dies
wurde auch schon öfter besprochen und Besserung gelobt...

Zusammenarbeit SBV & MAV

hackenberger, Thursday, 14.03.2013, 19:00 (vor 4970 Tagen) @ mako

Hallo,

» Meine konkreten Fragen sind:
» Muss ich die MAV über jedes Gespräch (geplant bzw. vergangen) informieren
» >>
NEIN! übrigens gilt dieses auch umgekehrt! Es sind alles eigenständige Mitarbeitervertreungen mit Weisungsfreiheit.

» (mir ist klar, dass spätestens wenn es um die Einleitung konkreter
» Maßnahmen geht die MAV mit ins Boot muss; mir geht es eher um
» Beratungsgespräche)
Mir nicht! nur sollte!

» Bis dato habe ich es als Aufgabe der SBV gesehen ggf. auch mit dem
» Integrationsamt Kontakt aufzunehmen. Dachte deshalb auch, dass ich
» hierfür keine „Genehmigung“ der MAV brauche, insbesondere dann, wenn
» es um Erkundigungen geht
So ist es! Nur ggf Absprache mit dem AG.

» Wie verhält es sich mit der Schweigepflicht: Darf ich in den MAV –
» Sitzungen von Gesprächen mit schwerbehinderten Kollegen berichten, wenn
» ich nicht deren ausdrückliches okay dafür habe >>
Grundsätzlich gibt es hier keine Schweigepflicht. Doch sollte man hier schon aus Gründen des vertrauensvollen Umgang mit dem Schwbs dieses mit diesen besprechen, was man wie weitergeben soll/darf.

» Bisher liefen bereits einige Gespräche mit schwerbehinderten bzw.
» gleichgestellten Kollegen, die ausschließlich von der MAV – Vorsitzenden
» geführt wurden. Nach meinem Verständnis, hätte doch die SBV bereits im
» Vorfeld informiert werden müssen. Insbesondere bei den Gesprächen, wo es um
» die Einleitung von Maßnahmen ging.
Nein, auch der BR/ die MAV darf alleine und ohne SchwbV und ohne Info Gespräche mit Beschäftigten führen.

Im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit, sollte diese beiden Vertretungen aber miteinander reden.

» Betrifft dies nicht auch Gespräche mit von "Schwerbehinderung bedrohten"
» Kollegen > Solch ein Gespräch hatte die Vorsitzende vor "meinem" Gespräch,
» wie sich zufälligerweise herausstellte.
Hier ist die SchwbV erst einmal gar nicht mit im Boot. Denn von Behinderung/Schwerbehinderung bedroht sind ja eigentlich alle Menschen. Denn jeder kann morgen zu der Gruppe der Behinderten/Schwerbehinderten zählen.

» Da diese bisher immer zu Gunsten der schwerbehinderten KollegInnen
» ausging, hatte ich schon mehrfach freundlich auf die Einbeziehung der SBV
» hingewiesen.
Wie erwähnt wäre schön, aber muss nicht! Der § 95 Abs. 2 SGB IX gilt nur für den AG. Betreffend des BR/PR der MAV gilt § 95 Abs. 4 SGB IX.

» Wie kann ich die Vorsitzende dazu bewegen zukünftig die Rechte der SBV zu
» beachten >
In dem hier beschriebenen hat der BR/ die MAV keine Rechte der SchwbV missachtet.

» Leider ist die Zusammenarbeit mit der MAV-Vorsitzenden auch in der MAV
» etwas heikel, da sie oft ihre Position mit der eines Vorgesetzten
» gleichsetzt.
Ja, dann versteht sie und die Mitglieder der MAV ihr Mandat falsch. Kann man ändern in dem die MAV hier eine/einen anderen Vorsitzenden wählt.

» Dies wurde auch schon öfter besprochen und Besserung gelobt...
Dann kann man hoffen und darauf hinweisen, dass man in dieser Position auch etwas ändern kann.

Fazit: Weder BRM/MAV oder SchwbV sind im Mandat weisungsgebunden. Weder steht AG noch BR/MAV ein Weisungsrecht zu. Im Gegenteil es herrscht Weisungsfreiheit.

Nur das/die Gesetze und Verordnungen und sonstige geltende Regelungen sind zu beachten.

Schlussnmerkung:
Das ja auch der /die Vorsitzende des BR/PR der MAV nur eine/einer von Gewählten ist, sollten diese in den Sitzungen dieser Gremien von solchen Gesprächen berichten. Doch dieses einzufordern und umzusetzen ist die Sache der gewählten Gremien. Auch hier gilt, die SchwbV hat hier keinerlei Weisungsrechte. Sie kann und darf lt. Gesetz nur beraten.

Merke: Die Vorseitzenden haben grundsätzlich keine Sonderrechte, sie haben nur bestimmte zusätzliche Fuktionen und Aufgaben. Weiter, sie vertreten diese Gremien nur nach außen.

Kontextlink:
Kompetenzen des Betriebsratsvorsitzenden

Vergleichsweises gilt für PR und MAV

Zusammenarbeit SBV & MAV

mako, Thursday, 14.03.2013, 19:26 (vor 4970 Tagen) @ mako

Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Bei der Frage " Wie kann ich die Vorsitzende dazu bewegen zukünftig die Rechte der SBV zu beachten >" habe ich mich offensichtlich nicht ganz klar ausgedrückt.
Ich meinte u.a. Vorfälle bei denen die MAV - Vorsitzende mich über Maßnahmengespräche mit dem Integrationsamt nicht informiert hat oder in einem anderen Fall nicht auf die SBV im Betrieb, sondern auf externe Stelle hingewiesen hat. Wenn ich Dich richtig verstanden habe, muss sie auch hierbei die SBV nicht informieren >>
Hätte der AG mich dann nicht vor Einleitung der Maßnahme bzw. der Gespräche informieren müssen, da er bei vielen dieser Gespräche anwesend war, oder verstehe ich § 95 Abs. 2 da falsch >>

Der Sachbearbeiter vom Integrationsamt steht auf dem Standpunkt, dass er die Interessenvertretungen im Betrieb nicht über anstehende Gespräche bzw. Maßnahmen informieren muss, sondern das dies der AG tun müsse.
Stimmt das so > Und falls ja, müsste ich doch § 95 Abs. 2 Satz 2 anwenden können, wenn mir z.B. ein Gesprächstermin mit dem Integrationsamt kurzfristig mitgeteilt wird. (Da ich mit geistig beeinträchtigten Menschen arbeite und oft der einzige hauptamtliche Mitarbeiter in der Gruppe bin, muss ich Termine in der Regel ca. 1 - 2 Wochen vorher einplanen, damit die Gruppe dann besetzt ist)

Zusammenarbeit SBV & MAV

hackenberger, Thursday, 14.03.2013, 19:42 (vor 4970 Tagen) @ mako

Hallo,

» Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Bitte!

» Bei der Frage " Wie kann ich die Vorsitzende dazu bewegen zukünftig die
» Rechte der SBV zu beachten >" habe ich mich offensichtlich nicht ganz klar
» ausgedrückt.
» Ich meinte u.a. Vorfälle bei denen die MAV - Vorsitzende mich über
» Maßnahmengespräche mit dem Integrationsamt nicht informiert hat oder in
» einem anderen Fall nicht auf die SBV im Betrieb, sondern auf externe Stelle
» hingewiesen hat. Wenn ich Dich richtig verstanden habe, muss sie auch
» hierbei die SBV nicht informieren >>
Nein, sie muss nicht! Doch es wäre schon und im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit sollte es auch sein. Doch sollte ist hier kein Muss.
Das Muss betreffend Maßnahmen und Stellen wäre auf Seite des AG.

» Hätte der AG mich dann nicht vor Einleitung der Maßnahme bzw. der Gespräche
» informieren müssen, da er bei vielen dieser Gespräche anwesend war, oder
» verstehe ich § 95 Abs. 2 da falsch >>
Ja, § 95 Abs. 2 SGB IX.

» Der Sachbearbeiter vom Integrationsamt steht auf dem Standpunkt, dass er
» die Interessenvertretungen im Betrieb nicht über anstehende Gespräche bzw.
» Maßnahmen informieren muss, sondern das dies der AG tun müsse.
» Stimmt das so >
Ja! doch wenn man gute Kontakte zum IA pflegt, machen deise es idR. So kannte und hatte ich es. Ich pflege den Kontakt übrigens auch heute im UnRuhestand noch.

» Und falls ja, müsste ich doch § 95 Abs. 2 Satz 2 anwenden
» können, wenn mir z.B. ein Gesprächstermin mit dem Integrationsamt
» kurzfristig mitgeteilt wird. (Da ich mit geistig beeinträchtigten Menschen
» arbeite und oft der einzige hauptamtliche Mitarbeiter in der Gruppe bin,
» muss ich Termine in der Regel ca. 1 - 2 Wochen vorher einplanen, damit die
» Gruppe dann besetzt ist)
Der AG muss den § 95 Abs. 2 SGB IX beachten, wenn es um Maßnahmen geht. Wenn ein AG Gesprächsbedarf mit dem IA hat und Pflegt muss er hierfür erst einmal § 95 Abs. 2 SGB IX nicht beachten. Anders, wenn er zu dem Gespräch die Betroffenen Schwerbehinderten hinzuzieht, denn diese Hinzuziehung wäre dann eine Maßnahme. Hier sollte die SchwbV ja dann die Betroffenen beraten und unterstützen und auf Beachtung und Umsetzung ihrer Rechte achten. Gleiches gilt für Personalgespräche mit Schwerbehinderten.

Es wäre in solchen Fällen nur zu prüfen, ob hier ein Fall der den § 84 Abs. 1 SGB IX betrifft vorliegt.

PS: Einmal bitte die Kommentierungen zum § 95 Abs 2 SGB IX und § 84 Abs. 1 SGB IX lesen. Hier scheint es Wissenslücken zu geben, welche man aber schließen kann.

Zusammenarbeit SBV & MAV

mako, Friday, 15.03.2013, 21:22 (vor 4969 Tagen) @ hackenberger

Nochmals vielen Dank !!
Auch für den Hinweis auf die Wissenslücken .....
Werde bei zukünftigen Beiträgen sorgfältiger formulieren, um solche Hinweise zu vermeiden. ;-)

Zusammenarbeit SBV & MAV

hackenberger, Friday, 15.03.2013, 21:35 (vor 4969 Tagen) @ mako

Hallo,

» Nochmals vielen Dank !!
Bitte, doch immer gerne.


» Auch für den Hinweis auf die Wissenslücken .....
» Werde bei zukünftigen Beiträgen sorgfältiger formulieren, um solche
» Hinweise zu vermeiden. ;-)
Der Hinweis, war nicht negativ gemeint und bezog sich nicht auf die Fragestellung. Es war nur eine Einschätzung von mir betreffen der Kenntnis der wichtigen §§§. Doch ohne das wichtige Wissen, was man aber auch nicht in kurzer Zeit erlangen kann, können wir unser wichtiges Mandat nicht optimal wahrnehmen.

Daher ggf für eine Schulung einmal anmelden, den Rechtsanspruch haben wir ja.

Viel Spaß und Erfolg noch im Mandat und nicht entmutigen lassen.

PS: Auch ich benötige Zeit um das Wissen zu erlangen und lerne auch heute stets noch dazu. Auch weil es nie genug sein kann.

Zusammenarbeit SBV & MAV

mako, Friday, 15.03.2013, 22:17 (vor 4969 Tagen) @ hackenberger

Ich habe es auch nicht als negativ wahrgenommen.
Bei uns im Betrieb ist mit Gespräch oft schon gemeint, dass es bereits um Maßnahmen geht (gerade wenn das IA im Hause ist, sind meistens schon MA bei den Gesprächen anwesend) bzw. ich habe beim Schreiben ausgeblendet, dass Leser meines Posts nicht wissen welche Situationen ich im Kopf habe, deshalb meinte ich, dass ich besser auf meine Formulierungen aufpassen muss.
Leider ist eine meiner "Hauptaufgaben" zur Zeit immer noch, die Existenz der SBV im Betrieb bekannt zu machen. Meine Vorgänger waren immer auf dem Stand, dass alles die MAV regeln muss. Auch der AG nimmmt die Position der SBV erst so langsam aber sicher wahr. Eigentlich traurig, da wir eine Einrichtung der Behindertenhilfe sind.
Bin regelmäßig am Ball, um mein Wissen aufzubauen bzw. zu erweitern. Ist oft aber nicht einfach alles unter einen Hut (neben der "normalen" Arbeit) zu bringen, aber da bin ich sicher nicht der einzge, dem das so geht.

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