Zusatzurlaub GdB 50 (Zusatzurlaub)

WWSchilla, Bremen / Niedersachsen, Tuesday, 10.09.2013, 09:58 (vor 3904 Tagen) @ Argomon

Hallo,

» Vielen dank für die Antwort, auch unter A_Z steht
» nichts genaues drin.
»
» zb".kann frei verfügt werden"
» "kann vom Arbeitgeber vorgeschrieben werden"

Doch, dann hast du es in der Eile überlesen.

Geltung der allgemeinen Urlaubsgrundsätze
Ansonsten gelten die allgemeinen Urlaubsgrundsätze, d.h. der Zusatzurlaub folgt dem Grundurlaub hinsichtlich seines Entstehens (z.B. Wartezeit/Teilurlaub bei nicht voll erfülltem Urlaubsjahr; Urlaubsjahr = Kalenderjahr), der Gewährung (z.B. bei Lehrern in der unterrichtsfreien Zeit), seines Erlöschens und des Abgeltungsanspruchs nach Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis.

mfg wwschilla


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