Kollegenseminar gehörlose und höhrende Mitarbeiter (Seminare / Fortbildung)

hackenberger, Wednesday, 25.09.2013, 11:51 (vor 3870 Tagen) @ jalbrech

Hallo,

hier irrt der AG. Das ArbZG bzw die entsprechende Regelung für Beamte sind ein Arbeitsschutzgesetz. Das ArbZG gilt ausschließlich für die abhängige Beschäftigung.

Es/sie gelten nicht für selbstständige Tätigkeiten und Mandatstätigkeiten, worunter auch Seminare als Mandatsträger fallen.

Es gelten somit hier weder die Höchstarbeitszeiten und nicht die gesetzlichen Pflichtpausen wie auch die 11 Std. Ruhezeit und auch nicht die Verbote der Sonn- und Feiertagsarbeit bzw die Pflicht des Ersatzruhetag.

Mandatstätigkeiten sind keine Arbeit im arbeitsrechtlichen Sinne, es ist die Wahrnehmung eines Ehrenamtes und unterliegt ja auch nicht dem Direktionsrecht descAG.

Ob hier aber ein Teilnahmerecht besteht ist eine andere Frage. Wann eine SchwbV zu Schulungszwecken von der Arbeitspflicht freizustellen ist, ist im SGB IX und in vielen Urteilen geregelt. Gleiches gilt betreffend der Kostenübernahme durch den AG.

Kontextlink:
Gilt das Arbeitszeitgesetz auch für Betriebsratsmitglieder>


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