§ 156 SGB IX (Allgemeines)

hackenberger, Monday, 24.10.2005, 13:55 (vor 6768 Tagen) @ Edgar Keller

Hallo Edgar,


Ordnungswidrigkeiten

Hat der Arbeitgeber einen Beauftragten bestellt, muss dieser die im SGB IX geregelten Arbeitgeberpflichten erfüllen. Handelt er pflichtwidrig, so kann die für die Überwachung zuständige Verwaltungsbehörde ihn als "Betroffenen" verwarnen oder gegen ihn in einem Bußgeldbescheid eine Geldbuße festsetzen. Denn nach § 9 OWiG handelt ordnungswidrig, wer vom Inhaber eines Betriebes beauftragt worden ist, in eigener Verantwortung Pflichten zu erfüllen, die dem Betriebsinhaber betreffen. Als mögliche Bußgeldtatbestände kommen insbes. in Betracht:
• Beschäftigung unterhalb des festgesetzten Pflichtsatzes von 5% nach § 71 Abs. 1 SGB IX, § 156 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX,
• nicht oder nicht rechtzeitige Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung und der weiteren Arbeitnehmervertretungen über die vom Arbeitsamt eingegangenen Vermittlungsvorschläge und über die sonstigen Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen für die Besetzung einer freien Stelle, § 81 Abs. 1 Satz 4, § 156 Abs. 1 Nr. 7 SGB (vgl. AG Düsseldorf v. 8. 2. 1990, Behindertenrecht 1991 S. 118).
Der Beauftragte hat keinen Anspruch auf Erstattung des Bußgelds oder der Auslagen für die Verteidigung im Ordnungswidrigkeitenverfahren. Er ist persönlich für die Einhaltung des Schwerbehindertenrechts im Betrieb straf- und ordnungswidrigkeitenrechtlich verantwortlich.

Franz-Josef Düwell, Vors. Ri. am BAG, Erfurt
Meldung vom 19.4.2002

Quelle: www.der-betrieb.de/psdb/fn/db/SH/0/sfn/bp/cn/doc/ID/13214/bt/0/index.html

PS: Man sollte hier im Forum unter "suchen" auch etwas zu dem Thema § 156 finden, denn es war schon des öffteren Thema. Auch der zuständige SB der Personalstelle oder sonstige Personalverabtwortliche kann hier Betroffener sein. Es geht immer gegen den entsprechenden Verantwortlichen persönlich, also nie gegen den AG. Der AG darf dieses Bußgeld auch nicht zahlen oder erstatten.


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