Urlaubssperre (Zusatzurlaub)
Hallo,
auch eine "Urlaubssperre" ist ein Fall für den § 95 Abs. 2 SGB IX und die darin beschriebenen Rechten und Pflichten - sofern sbM betroffen sind.
Insbesondere muß die SBV darauf achten, daß bereits gewährter Urlaub nicht widerrufen werden kann und natürlich nicht genommener Urlaub übertragen wird gem. § 7 Abs. 3 BUrlG.
Wie regelmäßig sonst auch ist ein enges Zusammenspiel mit dem BR empfehlenswert, dessen Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG betroffen sind.
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&Tschüß
Wolfgang