Blutprobe bei Neueinstellung (Allgemeines)

motoraddiver, Bernau a.Ch., Wednesday, 22.01.2014, 11:09 (vor 4656 Tagen)

Hallo liebe Mitstreiter
Habe heute erfahren das ab sofort bei einer Neueinstellung eine Blutprobe verlangt wird, um eine Eignung oder Nichteignung des Bewerbers für eine ausgeschriebenen Stelle zu ermitteln.
Ich frage mich nun, ist das rechtens> Ich habe hier doch große Bedenken.
Was passiert mit den Ergebnissen> Wenn bei der Blutprobe rauskommen sollte, dass der Bewerber krank wäre, ist er dann nicht automatisch für den AG ungeeignet für den Job>
Hat einer von euch schon Erfahrung hier gemacht.

Viele Grüße:-)
motoraddiver

Blutprobe bei Neueinstellung

hackenberger, Wednesday, 22.01.2014, 11:20 (vor 4656 Tagen) @ motoraddiver

Hallo,

es handelt sich hier um ein REIN Arbeitsrechtliches Thema, also kein Thema des SchwbV lt. SGB IX.

Was sagt denn der BR hierzu> Der ist hier gefordert gemeinsam mit dem Datenschutzbeauftragten.

Der BR kann und darf und sollte sich hier auch Rechtsberatung via Anwalt einholen.

Man findet das Thema auch im Web.

Blutprobe bei Neueinstellung

motoraddiver, Bernau a.Ch., Wednesday, 22.01.2014, 11:31 (vor 4656 Tagen) @ hackenberger

Hallo Bernhard
Habe nächte Woche Termin mit BR, wollte mich nur schon vorbereiten.
Danke für die Antwort.
Gruß motoraddiver

Blutprobe bei Neueinstellung

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Wednesday, 22.01.2014, 15:43 (vor 4656 Tagen) @ motoraddiver

Servus motoraddiver,
für deine "Vorbereitung" kannst du hier nachlesen bzw. dem BR den Artikel ausdrucken.
http://www.ergo-online.de/site.aspx>url=html/gesundheitsvorsorge/vorsorgeuntersuchungen/einstellungsuntersuchungen.htm

Vor allem folgender Absatz:

Was kann der Betriebsrat tun>
Bei vorgeschriebenen Einstellungsuntersuchungen gibt es in der Regel kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. Anders verhält es sich mit den nicht vorgeschriebenen Untersuchungen. Dem Betriebsrat müssen deren Ergebnisse vorgelegt werden. Auswahlkriterien bei Einstellungen erfordern zudem die Zustimmung des Betriebsrats. Wenn Blut- oder Urinuntersuchungen bei Einstellungen erfolgen, liegt hierin eine mitbestimmungspflichtige Auswahlrichtlinie nach § 95 Abs. 1 BetrVG vor. Der Betriebsrat sollte diese Untersuchungen ablehnen und ihre Durchführung gegebenenfalls mit Unterlassungsanträgen beim Arbeitsgericht verhindern.

Auch bei persönlichen Angaben in einem Personalfragebogen hat die betriebliche Interessenvertretung gemäß § 95 BetrVG mitzubestimmen. Also bedürfen Fragen zu Krankheitsdaten oder Drogenkonsum ihrer Zustimmung. Es kann ebenfalls ein Unterlassungsanspruch geltend gemacht werden.

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Herzlichen Gruß
Hans-Peter

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