Interne Stellenausschreibung (Allgemeines)

birgit1301, Voerde, Wednesday, 26.02.2014, 09:19 (vor 4621 Tagen)

Hallo,

ich hoffe ihr könnt mir weiter helfen, habe schon das Forum besucht aber doch den "richtigen" Fall noch nicht gefunden...

Zum Fall:
Ich habe mich intern auf eine höherwertige, sehr lukrative, auch verantwortungsvolle Tätigkeit beworben.
Jetzt kristalisiert sich heraus, dass es insgesamt nur 2 Bewerber/In gibt.
Ich habe die Befürchtung, dass die Verwaltung zu dem Verfahren jetzt noch andere Bewerber hinzu zieht, die sich gar nicht bis zum Fristende beworben haben (das hat es in der Vergangenheit schon gegeben) oder dass sie das Verfahren ganz aussetzen und noch mal neu ausschreiben wird - jetzt auch extern.
In weiweit kann ich mich auf das "Einladungsmuss" zum Vorstellungsgespräch berufen und kann ich gegen den Arbeitgeber (öffentlicher Dienst) vorgehen, wenn er mich übergeht und das Verfahren einfach aussetzt>

Ich bin auf eure Ratschläge gespannt oder vielleicht habt ihr da schon Erfahrung>
Vielen Dank und einen schönen Tag
Birgit

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Schöne Grüße
Birgit

Interne Stellenausschreibung

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Wednesday, 26.02.2014, 11:50 (vor 4621 Tagen) @ birgit1301

Hallo Birgit,
deine Frage überrascht mich etwas.
Du bist SBV im ÖD für 30 Koll. und dies schon seit einigen Jahren!
Mit welchen Mitteln hilfst du denen bei ihren Problemen>
Hast du keinen umfangreichen Kommentar zum SGB IX indem du Fragen auf viele Antworten findest.
Auch auf deine ;-)

» Ich habe mich intern auf eine höherwertige, sehr lukrative, auch
» verantwortungsvolle Tätigkeit beworben.
» Jetzt kristalisiert sich heraus, dass es insgesamt nur 2 Bewerber/In gibt.
Wo ist das Problem, wenn beide nicht offensichtlich ungeeignet sind>

» Ich habe die Befürchtung, dass die Verwaltung zu dem Verfahren jetzt noch
» andere Bewerber hinzu zieht,
Wie kommst du darauf>

» die sich gar nicht bis zum Fristende beworben
» haben (das hat es in der Vergangenheit schon gegeben) oder dass sie das
» Verfahren ganz aussetzen und noch mal neu ausschreiben wird - jetzt auch
» extern.
Soweit ich mich im ÖD auskenne darf er das.

» In weiweit kann ich mich auf das "Einladungsmuss" zum Vorstellungsgespräch
» berufen
Jetzt kommt die Antwort (Knittel-Kommentar) auf die ich oben verwiesen habe:
Die Pflicht zur Einladung gilt auch bei Bewerbungen schwerbehinderter Menschen im Rahmen einer internen Stellenausschreibung (ebenso Gagel jurisPR-ArbR 26/2008 Anm. 4: a. A. LAG Saarbrücken Beschluss vom 13. Februar 2008 – 1 TaBV 15/07 = BehindertenR 2008, 208).

» und kann ich gegen den Arbeitgeber (öffentlicher Dienst) vorgehen,
» wenn er mich übergeht und das Verfahren einfach aussetzt>
Du kannst vor dem VG den Klageweg beschreiten. Unterstützen wird dich in diesem Fall deine Gewerkschaft. Dank des Beitrages hast du auch in solchen Fällen Rechtsschutz.

PS: Bitte bedenken, dass in eigener Sache die Stellvertretung tätig werden muss.

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Herzlichen Gruß
Hans-Peter

Interne Stellenausschreibung

williniesky, Dresden/Sachsen, Thursday, 27.02.2014, 10:16 (vor 4620 Tagen) @ Hans-Peter-Semmler

Hallo Hans Peter,

» » In weiweit kann ich mich auf das "Einladungsmuss" zum
» Vorstellungsgespräch
» » berufen
» Jetzt kommt die Antwort (Knittel-Kommentar) auf die ich oben verwiesen
» habe:
» Die Pflicht zur Einladung gilt auch bei Bewerbungen schwerbehinderter
» Menschen im Rahmen einer internen Stellenausschreibung (ebenso Gagel
» jurisPR-ArbR 26/2008 Anm. 4: a. A. LAG Saarbrücken Beschluss vom 13.
» Februar 2008 – 1 TaBV 15/07 = BehindertenR 2008, 208).

Das ist leider nicht so eindeutig, wie hier beschrieben. Es gibt auch Urteile, BVerwG, Urteil vom 15. 12. 2011 - 2 A 13. 10, die diese Pflicht bei internen Ausschreibungen verneinen.

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MfG
Williniesky

Interne Stellenausschreibung

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Thursday, 27.02.2014, 14:45 (vor 4620 Tagen) @ williniesky

Hallo Willi,
» Das ist leider nicht so eindeutig, wie hier beschrieben. Es gibt auch
» Urteile, BVerwG, Urteil vom 15. 12. 2011 - 2 A 13. 10, die diese Pflicht
» bei internen Ausschreibungen verneinen.

Stimmt eindeutig ist Rechtssprechung leider nie.
Das von dir zitierten Urteil greift m.E. nicht weil es auf folgenden Inhalt beruht:
Der Einladung zum Vorstellungsgespräch bedarf es wegen offensichtlich fehlender fachlicher Eignung eines Bewerbers nicht, wenn es aus Rechtsgründen ausgeschlossen ist, den Arbeitsplatz mit ihm zu besetzen.

--
Herzlichen Gruß
Hans-Peter

Interne Stellenausschreibung

williniesky, Dresden/Sachsen, Friday, 28.02.2014, 09:44 (vor 4619 Tagen) @ Hans-Peter-Semmler

Hallo Hans-Peter,
ich habe das so verstanden gehabt.
"Die Norm räume schwerbehinderten Bewerbern jedoch nur dann die Einladung zu einem Vorstellungsgespräch ein, wenn es um die Besetzung eines extern ausgeschriebenen Arbeitsplatzes gehe..... Es könne davon ausgegangen werden, dass das Leistungsprofil eines internen schwerbehinderten Bewerbers den Personalverantwortlichen bekannt sei. Daher bedürfe es keines Vorstellungsgespräches, um dem Arbeitgeber einen Eindruck von dem Bewerber zu verschaffen."

Hier der Link: http://www.schwbv.de/urteile/234.html

Ich hatte auch versucht eine Einladungspflicht bei internen Ausschreibungen zu verlangen. Bin bis jetzt aber gescheitert.
Ich gehe jetzt den Weg über § 81 Abs.1, Satz 1 u.6 SGB IX, mit der Maßgabe, vor einer Ausschreibung zu prüfen, ob die Stelle mit einem bereits Beschäftigten SBM besetzt werden kann. Diese Prüfpflicht ergibt sich für mich aus den Urteil: BAG 17.8.2010, 9 AZR 839/08, hier speziell die RN 38 und 39.
Das bringt zwar nicht die Einladungspflicht, aber eine mögliche Einflussnahme vor der Ausschreibung.

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MfG
Williniesky

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