Auslegung: Bei wesentlicher gleicher Eignung bevorzugt (Allgemeines)

Nedo, Bayern, Wednesday, 26.02.2014, 12:21 (vor 4621 Tagen)

Hallo,

wer hat schon damit Erfahrung gemacht mit der Rechtsauslegung des Satzes
" ....bei wesentlich gleicher Eignung wird der Schwerbehinderte Bewerber bevorzugt eingestellt...".

Wir sind gerade in einem laufenden Verfahren wo es jetzt in die 2. Runde geht.
Von den drei Bewerber sind 2 Schwerbehindert.
In dem Verfahren wird nun ein schriftlicher Test mit den Bewerbern gemacht der dann anschließend vom Personalreferat im Beisein der Schwerbehindertenvertretung sowie dem Personalrat ausgewertet wird.
(Fragen und Antworten wurden vorab mit den o.g. schon abgestimmt)
Es sind bis zu 33 Punkte möglich zu erreichen.

Liege ich mit meiner Auffassung richtig, dass der SB-Bewerber um bis zu 10% schlechter sein darf als der Nichtschwerbehinderte Mitbewerber um noch von einer wesentlich gleicher Eignung zu sprechen>>>

Leider ist dies nirgendwo Rechtlich geregelt.

Danke für Eure Antworten.

Viele Grüße
Michael

Auslegung " .wesentlicher gleicher Eignung bevorzugt eingestellt.."

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Wednesday, 26.02.2014, 12:54 (vor 4621 Tagen) @ Nedo

Servus Nedo,

» wer hat schon damit Erfahrung gemacht mit der Rechtsauslegung des Satzes
» " ....bei wesentlich gleicher Eignung wird der Schwerbehinderte Bewerber
» bevorzugt eingestellt...".
Kommt aus den bayerischen Teilhaberichtlinien 4.6.1

» In dem Verfahren wird nun ein schriftlicher Test mit den Bewerbern gemacht
» der dann anschließend vom Personalreferat im Beisein der
» Schwerbehindertenvertretung sowie dem Personalrat ausgewertet wird.
Klingt super!

» Liege ich mit meiner Auffassung richtig, dass der SB-Bewerber um bis zu 10%
» schlechter sein darf als der Nichtschwerbehinderte Mitbewerber um noch von
» einer wesentlich gleicher Eignung zu sprechen>>>
Woher kommen die 10% >>
Versuchen kannst du es. Deckt sich einigermaßer mit dem Begriff "wesentlich".

Viel Erfolg.

--
Herzlichen Gruß
Hans-Peter

Auslegung " .wesentlicher gleicher Eignung bevorzugt eingestellt.."

Gerhard Meier, Wednesday, 29.08.2018, 17:30 (vor 2976 Tagen) @ Hans-Peter-Semmler

Hallo,

wo liegt die Grenze zwischen "gleicher Eignung und Befähigung"; hier hätte die Person mit Schwerbehinderung den Vorrang und klarem Abstand in "Eignung und Befähigung". Die Karte "Bewerberinnen und Bewerber mit Schwerbehinderung werden bei gleicher Eignung und Befähigung bevorzugt berücksichtigt" zieht also nicht mehr.

Konkreter Fall:

In einem internen Auswahlverfahren (strukturiertes Interview) werden verschiedene Kriterien unter die Lupe genommen.
z.B: EDV-Kenntnisse, Kriterium: Organisations- und Planungsfähigkeit, Kriterium: Fachkenntnisse im Bereich der ausgeschriebenen Stelle, Kriterium: Bürger- und Kundenorientierung, Kriterium: Durchsetzungs- und Überzeugungsfähigkeit sowie Kriterium: Konfliktfähigkeit.

Pro Kriterium können maximal 5 Punkte erreicht werden.
In der Summe im Beispielfall also insgesamt maximal 30 Punkte.

Die erstplatzierte Person hat 18 Punkte.
Die Person mit Schwerbehinderung liegt ganz knapp 1 Punkt dahinter.

Liegt der Fall klar und die beste Punktzahl sticht ?
Oder kann dieser geringe Abstand noch als gleichwertig angesehen werden ?


OK, ich könnte natürlich dafür werben, Bewerberinnen und Bewerber mit Schwerbehinderung trotzdem zu berücksichtigen. Ob das allerdings sinnvoll wäre, steht auf einem ganz anderen Blatt.

Vor allem stünde dann die SBV einermaßen blamiert da, falls sich in der Probezeit zeigen würde; es klappt nicht. In einem solchen Fall wäre es dann im Nachhinein besser gewesen, den Mund zu halten. (reine Spekulation)

Über Hinweise, wie ihr das seht, würde ich mich freuen.

Viele Grüße
Gerhard

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