Teilnahme an Tagung während Erkrankung? (Allgemeines)

rollo, Wednesday, 05.03.2014, 15:37 (vor 4614 Tagen)

Liebe User,

ich bin im Moment erkrankt. Mir wurde gestern ein Gips am Arm angelegt. Morgen findet bei uns die Landestagung des VdK statt, an der ich gern teilnehmen möchte. Darf ich während meiner Erkrankung an einer Tagung teilnehmen>>>>>> Meine Genesung ist davon ja nicht beeinträchtigt.

Es ist für mich sehr vorteilhaft, wenn ihr bei euren Antworten ggf. einen Gesetzestext o. ä. beifügen würdet.

Ich möchte mich schon im Voraus für eure Antworten bedanken.

Viele Grüße
rollo

Teilnahme an Tagung während Erkrankung?

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Wednesday, 05.03.2014, 16:05 (vor 4614 Tagen) @ rollo

Hallo Rollo,
warum stellst du die Frage nicht dem Anbieter der Schulung>
Dieser sollte doch kompetent genug sein - oder> ;-)

» Darf ich während meiner Erkrankung an einer Tagung
» teilnehmen>>>>>>
Du darfst alles, was der Genesung nicht widerspricht.

» Es ist für mich sehr vorteilhaft, wenn ihr bei euren Antworten ggf. einen
» Gesetzestext o. ä. beifügen würdet.
Du hast doch Zeit - warum suchst du nicht selbst im Web>
Auch im Forum hatten wir die Frage schon öfter :-(

AGr Frankfurt AZ 15 Ca 5387/03: Da steht das wesentliche drin!

--
Herzlichen Gruß
Hans-Peter

Teilnahme an Tagung während Erkrankung?

rollo, Thursday, 06.03.2014, 08:40 (vor 4614 Tagen) @ Hans-Peter-Semmler

Hallo Hans-Peter

» AGr Frankfurt AZ 15 Ca 5387/03: Da steht das wesentliche drin!

Vielen Dank für Deine Antwort.

Viele Grüße
rollo

Teilnahme an Tagung während Erkrankung?

albarracin, Baden-Württemberg, Thursday, 06.03.2014, 09:13 (vor 4614 Tagen) @ rollo

Hallo rollo,

hier auchn noch mal zur Unterstützung die Definition von Arbeitsunfähigkeit der AU-Richtlinien (§ 2 Abs. 1 AU-RL):


"Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn Versicherte auf Grund von Krankheit
ihre zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausführen können." (Fettung von mir)
http://www.g-ba.de/downloads/62-492-817/AU-RL_2013-11-14.pdf

Dazu ergänzend ErfK, Dörner, § 3 BUrlG, Rn. 31:
"Dem AN kann ein heilungsförderndes Verhalten und eine bestimmte Verhaltensweise bzgl. seiner Gesundheit nicht vorgeschrieben werden."

Solange also Deine Teilnahme nicht verschlimmernd wirkt und/oder ausdrücklichen ärztlichen Anweisungen (zB "Bettruhe" ) widerspricht, geht es Deinen AG nix an, was Du treibst.
Ich habe auch schon während AU unbeanstandet vom AG als ehrenamtlicher Richter am Sozialgericht an Verhandlungen teilgenommen.

--
&Tschüß

Wolfgang

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