Amtsaussübung (Allgemeines)

gefreiter, Deutschland/Niedersachsen, Friday, 07.03.2014, 20:12 (vor 4612 Tagen)

Hallo,
ich bin eine frisch gewählte VP und weiß gar nicht wie ich dem Forum für die bislang erfolgten Infos danken soll >:ok:
Da ich bislang noch kein Seminar besucht habe, ist das Forum mein erfahrener Silberrücken, der mich leitet und führt:-D !!!!
Meine Fragen: Der Ansprechpartner des Arbeitgeber will nicht mit mir sprechen,
sondern alles schriftlich haben:-( .Mit Hilfe des Forum habe ich ihn dazu gebracht mir dafür einen PC zur Verfügung zu stellen.
Ich als Vertrauensperson möchte einen Mitarbeiter des Integrationsfachdienst einladen, um ihm die Sachlage zu schildern, damit er vermitteln kann.
Ich möchte auch einen Anwalt der IGM einladen, damit er mir auch weiterhilft.
Darf ich das >>> oder kann mein Ansprechpartner das verwehren >>>>>
Ich werde ihn natürlich rechtzeitig darüber informieren, aber nicht dazu Einladen, denn dann würde die Situation eskalieren.
Ich arbeite in einem mittelständischem Familienunternehmen:lookaround:

Gruß

--
gefreiter

Amtsaussübung

mietze_katz, Oberbayern, Saturday, 08.03.2014, 12:08 (vor 4611 Tagen) @ gefreiter

Hallo gefreiter,

ich hab zwar auch noch nicht allzuviel Ahnung, aber für ein paar Tipp`s aus der Praxis reichts vielleicht:


» Hallo,
» ich bin eine frisch gewählte VP und weiß gar nicht wie ich dem Forum für
» die bislang erfolgten Infos danken soll >:ok:

Gratulation zur Wahl!
Da stimm ich Dir zu, die schwbv.de ist eine sehr große Hilfe.

» Da ich bislang noch kein Seminar besucht habe, ist das Forum mein
» erfahrener Silberrücken, der mich leitet und führt:-D !!!!

Dann wird es aber Zeit fürs Grundlagenseminar. Bedenke, dass im Herbst turnusmässige Wahlen sind und dann sind die Seminare voll. Also Seminar aussuchen, Beschluß zum Besuch fassen und dem Arbeitgeber mitteilen (beides nachweislich dokumentieren!!!, Vorlagen findest Du hier oder bei jedem Seminaranbieter)

» Meine Fragen: Der Ansprechpartner des Arbeitgeber will nicht mit mir
» sprechen,
» sondern alles schriftlich haben:-( .Mit Hilfe des Forum habe ich ihn dazu
» gebracht mir dafür einen PC zur Verfügung zu stellen.

Eine vertrauensvolle Zusammenarbeit sieht anders aus! Aber ganz am Anfang war es bei mir auch so, es müssen erst die Reviere abgesteckt werden.
Ich verstehe Deine Aussage so, dass Dein Ansprechpartner des AG nicht direkt der AG (Geschäftsführer, Inhaber ect.) ist und so würde ich Dir raten,

» Ich als Vertrauensperson möchte einen Mitarbeiter des
» Integrationsfachdienst einladen, um ihm die Sachlage zu schildern, damit er
» vermitteln kann.
» Ich möchte auch einen Anwalt der IGM einladen, damit er mir auch
» weiterhilft.

bevor Du extern gehst, sprich mit dem AG (letztendlich ist er der Verantwortliche) selbst. Versuch dem AG klar zu machen, Du bist nur der verlängerte Arm des Integrationsamtes, Du berätst die Schwb und auch den Arbeitgeber.


» Darf ich das >>> oder kann mein Ansprechpartner das verwehren >>>>>

Prinzipiell darfst Du das, nachdem Du einen Beschluss gefasst hast und dieses dem AG mitgeteilt hast (Beschluss und Mitteilung unbedingt nachweislich dokumentieren). Ich halte jedoch ein verfrühtes Einschalten des IA oder eines RA für kontraproduktiv, zuvor solltest Du unbedingt mit der für Dich zuständigen Verwaltungsstelle Deiner Gewerkschaft sprechen. Eine Mitgliedschaft sehe ich als zwingend an.

» Ich werde ihn natürlich rechtzeitig darüber informieren, aber nicht dazu
» Einladen, denn dann würde die Situation eskalieren.

Du hast in der Situation das Hausrecht!


» Ich arbeite in einem mittelständischem
» Familienunternehmen:lookaround:

Interesant wäre noch, in wie weit in dem Betrieb die Beschäftigungsquote eingehalten wird.
»
» Gruß


Bedenke:
Es ist Fingerspitzengefühl angesagt, Du wirst Dir oft Deinen Mund fusselig reden müssen und "step by step" vorgehen, es verlangt auch niemand von Dir, dass Du gleich alle Misstände abstellst, eigne Dir erst mal ein Grundwissen an und dann Schritt für Schritt.
Ein übereilter Schlag mit dem Hammer auf den Tisch beschert Dir keine gute Zukunft, auch nicht mit dem besonderen Kündigungsschutz im Rücken.

MkG

Sepp

Amtsaussübung

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Saturday, 08.03.2014, 13:02 (vor 4611 Tagen) @ mietze_katz

Servus Sepp,

» Du hast in der Situation das Hausrecht!
Die einschlägigen Gesetze und Kommentare bejahen das Hausrecht nur bei Versammlungen.
Auf welches Gesetz bezieht sich deine Aussage>

--
Herzlichen Gruß
Hans-Peter

Amtsaussübung

gefreiter, Deutschland/Niedersachsen, Saturday, 08.03.2014, 14:51 (vor 4611 Tagen) @ Hans-Peter-Semmler

» Servus Sepp,
»
» » Du hast in der Situation das Hausrecht!
» Die einschlägigen Gesetze und Kommentare bejahen das Hausrecht nur bei
» Versammlungen.
» Auf welches Gesetz bezieht sich deine Aussage>

Hallo,
zum Verständnis: Ich bin auch BR-Mitglied und wir haben seit einem halben Jahr den Punkt -Gründung einer Schwerbehindertenvertretung- auf dem Protokoll.
Seit einem halben Jahr haben wir auf den Knien bettelnd und fast wöchentlich angefragt, ob der AG etwas dagegen hat das wir eine SchbV gründen, obwohl wir seine Zustimmung nicht brauchen. Nachdem wir immer wieder z.B zu hören bekommen haben :Ich habe jetzt keine Zeit für so`n Kram, haben wir, drei Wahlberechtigte, einfach eine SchbV gegründet.
Der Arbeitgeber und sein Beauftragter wollen keine Schwerbehindertenvertretung !!!!!
Ein kompletter Betriebsrat wurde bereits von unserem AG zerschlagen und wir mussten einen neuen BR wählen. Die Zerschlagung hat er nur geschafft, weil wir absolut handzahm waren !!!
Es ist immer nur vorwärts gegangen, wenn wir jemanden von außen eingeschaltet haben, gedroht haben oder mit Gesetzen argumentiert haben.
Bitte versteht, man will nicht mit einer SchbV zusammenarbeiten!!!!!
Was tun>>> Bitte keine Antwort: gefreiter, Du musst mit dem Arbeitgeber das Gespräch suchen:-(
Bitte um Info. ob ich als VP, ohne Einverständnis des AG, mir Hilfe ins Haus holen darf >>>
Meine Nerven liegen blank ! Entweder ich darf mir Hilfe in`s Haus holen oder ich lege das Mandat nieder und dann wird es nie wieder eine SchbV in unserem Betrieb geben.:-( hiiiilfe
Gruß

--
gefreiter

Amtsaussübung

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Saturday, 08.03.2014, 16:03 (vor 4611 Tagen) @ gefreiter

» Bitte um Info. ob ich als VP, ohne Einverständnis des AG, mir Hilfe ins
» Haus holen darf >>>
Siehe den Beitrag in dem ich den Knittel-Kommentar zum §99 SGB IX zitiert habe.
Da steht es!

--
Herzlichen Gruß
Hans-Peter

Amtsaussübung

mietze_katz, Oberbayern, Saturday, 08.03.2014, 19:32 (vor 4611 Tagen) @ gefreiter

»
Hallo gefreiter,

» Hallo,
» zum Verständnis: Ich bin auch BR-Mitglied und wir haben seit einem halben
» Jahr den Punkt -Gründung einer Schwerbehindertenvertretung- auf dem
» Protokoll.
» Seit einem halben Jahr haben wir auf den Knien bettelnd und fast
» wöchentlich angefragt, ob der AG etwas dagegen hat das wir eine SchbV
» gründen, obwohl wir seine Zustimmung nicht brauchen.

Da habt ihr wohl bzw. der BR beim "Revierabstecken" schon was verpasst. Warum fragt ihr nach> Es ist m.W. klar geregelt, dass nach SGB IX ab 5 Schwb eine Vertretung einzurichten ist. Ist Aufgabe des BR bzw. des IA. Du kritisierst, dass ihr keine Antwort bekommen habt - was hättet ihr gemacht, wenn die Antwort gewesen wäre, dass der AG sehr wohl was dagegen hat>
Den Punkt vom Protokol genommen und wieder im Fuchsbau verschwunden>

» Nachdem wir immer
» wieder z.B zu hören bekommen haben :Ich habe jetzt keine Zeit für so`n
» Kram, haben wir, drei Wahlberechtigte, einfach eine SchbV gegründet.

So einfach geht das nicht, 3 Wahlberechtigte können eine Wahlversammlung einberufen und nach dem vereinfachten Wahlverfahren sich wählen lassen. Aber so einfach "gründen" ist nicht rechtens und hat keinerlei rechtlichen Bestand. Ich gehe mal davon aus, dass alles richtig gelaufen ist.


» Der Arbeitgeber und sein Beauftragter wollen keine
» Schwerbehindertenvertretung !!!!!

Ob sie wollen oder nicht, sie haben es zu aktzeptieren. Ein gewisses rationelles, konsequentes Vorgehen führt u.U auch zu einem respecktvollen Umgang miteinander, nur so wird man auch ernst genommen. Dieses vermisse ich leider aktuell auch etwas bei unserem Betriebsrat. Sollte euer Betriebsrat ein zahnloser, nur auf den Kündigungsschutz bedachter Schmusetieger sein, dann hast du 2 Möglichkeiten: 1. lass es und alles bleibt beim alten oder 2. du musst erst mal den BR klar machen was seine Aufgabe ist.

» Ein kompletter Betriebsrat wurde bereits von unserem AG zerschlagen und wir
» mussten einen neuen BR wählen. Die Zerschlagung hat er nur geschafft, weil
» wir absolut handzahm waren !!!

Wenn der BR nicht auch mal die Zähne zeigt und mehr die Interessen des Arbeitgebers als die der AN vertritt, hast Du ein schweres Spiel.


» Es ist immer nur vorwärts gegangen, wenn wir jemanden von außen
» eingeschaltet haben, gedroht haben oder mit Gesetzen argumentiert haben.
» Bitte versteht, man will nicht mit einer SchbV zusammenarbeiten!!!!!

Wenn es auf gutem Wege schon gescheitert ist, dann geh extern. Aber fang unten an, erst mal eine Rechtsberatung bei der Gewerkschaft (kostet nichts)und ein Schreiben von denen hilft schon, dann das IA, und erst wenn beides nichts nützt und Dir beide Einrichtungen dies raten, dann erst einen Rechtsanwalt. Die kosten hierfür hat natürlich der AG zu tragen.

» Was tun>>> Bitte keine Antwort: gefreiter, Du musst mit dem Arbeitgeber das
» Gespräch suchen:-(
» Bitte um Info. ob ich als VP, ohne Einverständnis des AG, mir Hilfe ins
» Haus holen darf >>>

Siehe meinen vorherigen Eintrag, aber ordnugsgemäße Wahlen und Beschlüsse vorausgesetzt, sonst zerlegt Euch u.U. der AG komplett. Und zumindest den Großteil der Betriebsräte solltest auf Deiner Seite haben.

» Meine Nerven liegen blank ! Entweder ich darf mir Hilfe in`s Haus holen
» oder ich lege das Mandat nieder und dann wird es nie wieder eine SchbV in
» unserem Betrieb geben.:-( hiiiilfe

Nur langsam, genau dieses will der AG doch. Lass dich doch vom BR auf Seminar schicken, dann musst nicht selbst den Beschluß fassen. Und gleich eines aussuchen, wo die Woche mindestens 1500€ kostet.
» Gruß


Sepp

Amtsaussübung

mietze_katz, Oberbayern, Thursday, 13.03.2014, 21:44 (vor 4606 Tagen) @ Hans-Peter-Semmler

» Servus Sepp,
»
» » Du hast in der Situation das Hausrecht!
» Die einschlägigen Gesetze und Kommentare bejahen das Hausrecht nur bei
» Versammlungen.
» Auf welches Gesetz bezieht sich deine Aussage>

Servus Hans-Peter,

nun endlich die geschuldete Antwort:

Das Hausrecht bedeutet die Befugnis, anderen das Betreten von Räumlichkeiten zu untersagen und deren Anwesenheit auszuschließen. Gleichzeitig können Sie als Betriebsrat auf Grund Ihres Hausrechts vom Arbeitgeber verlangen, das Betreten des Betriebsgeländes durch Betriebsfremde zu dulden, wenn dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung Ihrer Betriebsratsaufgaben erforderlich ist (z. B. Rechtsanwalt, Sachverständiger usw.).

Quelle: http://www.betriebsrat-kompakt.de/newsletterarticle.asp>his=5094.51.4471&id=7028

Ist jetzt nicht die direkte Nennung eines Gesetzes, klingt aber plausiebel, oder>

Grüße

Sepp

Amtsaussübung

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Friday, 14.03.2014, 09:44 (vor 4606 Tagen) @ mietze_katz

Servus Sepp,

» nun endlich die geschuldete Antwort:
macht nix, denn gut Ding braucht Weile :-)

» Das Hausrecht bedeutet die Befugnis, anderen das Betreten von
» Räumlichkeiten zu untersagen und deren Anwesenheit auszuschließen.
» Gleichzeitig können Sie als Betriebsrat auf Grund Ihres Hausrechts vom
» Arbeitgeber verlangen, das Betreten des Betriebsgeländes durch
» Betriebsfremde zu dulden, wenn dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung Ihrer
» Betriebsratsaufgaben erforderlich ist (z. B. Rechtsanwalt, Sachverständiger
» usw.).
Gefällt mir natürlich total diese Auslegung des Hausrechts.

Leider gibt es aber auch andere Rechtsmeinungen zum Thema. :-(
.... Ein Recht des Betriebsrats gegenüber der Arbeitgeberin darauf, daß diese den Zugang eines Rechtsanwalts zu dem auf dem Betriebsgelände befindlichen Betriebsratsbüro immer zu dulden habe, sofern nur der Betriebsrat einen Beschluss gefasst hat, diesen Rechtsanwalt zu einem Tagesordnungspunkt der Betriebsratssitzung zu hören bzw. beratend hinzuzuziehen, folgt nicht aus § 40 Abs. 2 BetrVG .....
BAG v. 20. 10. 1999 - 7 ABR 37/98

» Ist jetzt nicht die direkte Nennung eines Gesetzes, klingt aber plausiebel,
» oder>
Gibt es auch nicht, denn zum Thema Hausrecht gibt es "nur" Urteile.
Und als erfahrener BR weißt du ja;
Eine Frage - zwei Juristen - Drei Meinungen ;-)

In dem vom Kollegen geschilderten Fall gibt es 3 Möglichkeiten:
- Reden, reden, Reden mit Verweis auf § 99 SGB IX
- Hinweis auf Hausrecht unter Verweis auf den Link von dir
- Wenn AG den zur Erfüllung der Aufgaben notwendigen Menschen den Zutritt verwehrt die Einleitung rechtlicher Schritte.

Wenn allerdings (wie in den politischen Konfliktfällen) die Tür einen Spalt offen bleibt müßte man mit Reden (ggf. unter Zuhilfenahme eines Mediators) weiter kommen.

Gruß Hans-Peter

Amtsaussübung

albarracin, Baden-Württemberg, Friday, 14.03.2014, 11:59 (vor 4605 Tagen) @ Hans-Peter-Semmler

Hallo Hans-Peter,

hier scheint es eine verwirrende Rechtsprechung gegeben zu haben, die mir bekannte aktuelle Literatur bejaht aber das Hausrecht des BR einschließlich des Zutrittsrechts Dritter vollumfänglich.

So schreibt zB der ErfK, 13. Aufl. 2013, Koch, §40 BetrVG Rn. 15:

"In den Räumen des BR, die zu Sitzungen, Sprechstunden oder zur Abwicklung des Geschäftsbetriebs dienen, hat er das Hausrecht (BAG 18.9.1991 AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 40). Zum Hausrecht gehört die Möglichkeit, das der BR die Büroräume abschließen kann (DKKW/Wedde Rn. 123). Er kann vom AG den Zutritt Dritter auf das Betriebsgelände und in sein Büro verlangen, wenn und soweit dies zur Erfüllung seiner ges. Aufgaben erforderl. ist (BAG 18.9.1991 AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 40)." (Fettung von mir).
Dies ist mE uneingeschränkt auch auf SBVen im Geltungsbereich der Betriebsverfassung anwendbar.

--
&Tschüß

Wolfgang

Amtsaussübung

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Friday, 14.03.2014, 12:10 (vor 4605 Tagen) @ albarracin

Servus Wolfgang,

» hier scheint es eine verwirrende Rechtsprechung gegeben zu haben,
Sehe ich auch so.

» die mir bekannte aktuelle Literatur
;-) Aktueller ist dein zitiertes Urteil aber nun mal nicht ;-)

» "In den Räumen des BR, die zu Sitzungen, Sprechstunden oder zur
» Abwicklung des Geschäftsbetriebs dienen, hat er das Hausrecht (BAG
» 18.9.1991 AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 40). Zum Hausrecht gehört die
» Möglichkeit, das der BR die Büroräume abschließen kann (DKKW/Wedde Rn.
» 123). Er kann vom AG den Zutritt Dritter auf das Betriebsgelände und in
» sein Büro verlangen, wenn und soweit dies zur Erfüllung seiner ges.
» Aufgaben erforderl. ist (BAG 18.9.1991 AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 40).
"
»

Das zitierte Urteil gefällt mir auch besser :-)
Streitpunkt bzw. Unterschied der beiden Urteile scheint die Aussage "zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben" zu sein.

» Dies ist mE uneingeschränkt auch auf SBVen im Geltungsbereich der
» Betriebsverfassung anwendbar.
Ja. Keine Widerrede. ;-)

--
Herzlichen Gruß
Hans-Peter

Amtsaussübung

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Saturday, 08.03.2014, 13:09 (vor 4611 Tagen) @ gefreiter

Hallo Gefreiter,
folgender Text soll dir schon mal aufzeigen wie wichtig ein vernünftiger Kommentar zum SGB IX ist (siehe unter Lektüre).

Die Zusammenarbeit ist im §99 SGB iX geregelt.
Der Knittel schreibt dazu:
In Abs. 2 Satz 2 wird bestimmt, dass die Schwerbehindertenvertretung und der Beauftragte des Arbeitgebers „Verbindungspersonen“ zum Integrationsamt und zur Bundesagentur für Arbeit sind. Beide Ämter sollen sich – ohne Einhaltung eines Dienstweges – an diese wenden, wenn es um Fragen geht, welche die schwerbehinderten Menschen des Betriebes oder der Dienststelle betreffen. Das gilt selbstverständlich auch umgekehrt; Arbeitsagentur und Integrationsamt haben von Gesetzes wegen in der Schwerbehindertenvertretung und den Beauftragten des Arbeitgebers Ansprechpartner, an die sie sich unmittelbar wenden können. Vertrauensperson und der Beauftragte des Arbeitgebers sind zudem innerbetriebliche Anlaufstelle für den Kontakt mit den für die Durchführung des zweiten Teils des SGB IX zuständigen Behörden. Allerdings bedeutet dies nicht, dass eine wechselseitige Kontaktaufnahme zwischen schwerbehinderten Menschen und diesen Behörden stets nur über die Vertrauensperson bzw. den Beauftragten des Arbeitgebers zulässig wäre (Kossens u. a. / Kossens Rdnr. 6).

» Ich möchte auch einen Anwalt der IGM einladen, damit er mir auch
» weiterhilft.
Wenig sinnvoll zun jetzigen Zeitpunkt.

--
Herzlichen Gruß
Hans-Peter

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