» Hallo Gefreiter,
»
» einen Widerspruch kann man jederzeit zurückziehen.
»
» Allerdings sehe ich die Sache nicht so eindeutig wie meine Vorschreiber.
» Natürlich muß bei einem Erhöhungsantrag immer sehr sorgfältig vorher
» geprüft werden, ob nicht eine Verschlechterung droht.
» Allerdings kann ein Erhöhungsantrag auch dann sinnvoll sein, wenn ziemlich
» sicher ist, daß er zu keiner GdB-Erhöhung führt. Es geht dann darum, daß
» die neue Krankheit überhaupt im Bescheid aufgeführt ist. Erst dann sind
» nämlich aus der Erkrankung resultierende Probleme "behinderungsbedingt".
» Dies kann dann zB zur Voraussetzung für Leistungen bzw. Ansprüche aus § 81
» Abs. 4 und 5 SGB IX sein.
» Die Versorgungsämter (zumindest in meinem Umkreis) prüfen die Bescheide
» sehr genau, ob die Einschränkungen auch wirklich "behinderungsbedingt"
» sind.
»
» Auch für einen Gleichstellungsantrag gilt, daß zB Fehlzeiten nur für die im
» Bescheid aufgeführten Funktionseinschränkungen berücksichtigt werden.
»
» Und Übrigens: Befristete Feststellungen des VA darf es nur dann geben, wenn
» dies in der VersmedV auch so ausdrücklich vorgesehen ist
» ("Heilungsbewährung"). Auch du darfst die Befristung eines Ausweises nicht
» mit der Befristung des bescheides verwechseln.
Hallo albarracin,
ich bin ein wenig verwirrt 
Kollege hat GdB 50 unbefristet, wegen Problemen mit Bewegungsapparat und hat nun einen Erhöhungsantrag gestellt, wegen Depressionen.
Wenn eine befristete Erhöhung anerkannt wird, bleiben dann bei einer neuen Überprüfung die alten unbefristeten GdB 50 unangetastet >
Ich habe aus den Kommentaren herausgelesen, das dann u.U alle Leiden neu auf den Prüfstand kommen >
Danke und Gruß