Antrag auf Feststellung Verschlechterung (Allgemeines)

gefreiter, Deutschland/Niedersachsen, Saturday, 15.03.2014, 08:42 (vor 4605 Tagen)

Hallo liebes Forum,
Kollege mit GdB 50 unbefristet( Sehschwäche, probleme Wirbelsäule), möchte einen Verschlechterungsantrag wegen, mittelgradiger episodenhafter Depression, stellen. Die Erhöhung wird dann wahrscheinlich befristet sein.
Werden nach Ablauf der Frist die alten GdB 50 Leiden auch neu bewertet >

Vielen Dank für eine evtl. Antwort :-):-)

Gruß

--
gefreiter

Antrag auf Feststellung Verschlechterung

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Saturday, 15.03.2014, 09:19 (vor 4605 Tagen) @ gefreiter

Hallo gefreiter,

gib mal ins Suchfeld (rechts oben) das Wort "Verschlimmerung oder Verschlechterung" ein und du findest einige Beiträge wie z.B. diesen:
http://www.schwbv.de/forum/board_entry.php>id=15244#p15244

PS: Bitte bei deinen Antworten den "alten" Text löschen. Die Beiträge werden dadurch übersichtlicher.

--
Herzlichen Gruß
Hans-Peter

Antrag auf Feststellung Verschlechterung

Ironie, Sunday, 16.03.2014, 20:13 (vor 4603 Tagen) @ gefreiter

Servus Gefreiter,

mir stellt sich die Frage, was mit diesem Änderungsantrag erreicht
werden soll.

Meines Erachtens gibt es nur wenige Stufen der Schwerbehindertengrade,
die sich lohnen, erreicht zu werden:

30 Grad -> Gleichstellung möglich
50 Grad -> anerkannte Schwerbehinderung und damit früherer
Rentenbeginn möglich
Merkzeichen aufgrund (deutlicher) Einschränkungen.

Im Prinzip kann durch die Steigerung des Behinderungsgrades in diesem
Bereich schließlich nur eine größere Steuerersparnis herauskommen.
Peanuts gemessen an dem, was verloren werden kann.
Und es ist auch ein gefährliches Spiel mit dem Feuer, wie schon aus
Hans-Peters Link hervorgeht.

Meine Devise ist: Never touch a running system.
Also – Finger weg von einem Änderungsantrag.

Mit einem Gruß zum Sonntag

Ironie

Antrag auf Feststellung Verschlechterung

mietze_katz, Oberbayern, Sunday, 16.03.2014, 22:26 (vor 4603 Tagen) @ gefreiter

Servus Gefreiter,

ich muss den beiden vorherigen Antworten zustimmen.

Einen Verschlechterungsantrag sollte man echt nur dann stellen, wenn echt eine masive Verschlechterung nachzuweisen ist. Ich persönl. z.B. GdB v. 40 versuche die 50 zu erreichen, mein Verfahren (Widerspruch) läuft noch, die Bewertungsgriterien sind strenger geworden und wenn jemand die 50 hat, ist die Gefahr sehr groß, dass nach neuer Bewertung weniger raus kommt.
Im Prinzip muss jeder selbst wissen was er tut, ich jedoch würde Deinem Kollegen von der Antragstellung abraten, bzw. ihm raten, er solle es sich genau überlegen.


MfG

Sepp

Antrag auf Feststellung Verschlechterung

gefreiter, Deutschland/Niedersachsen, Monday, 17.03.2014, 10:11 (vor 4602 Tagen) @ mietze_katz

» Servus Gefreiter,
»
» ich muss den beiden vorherigen Antworten zustimmen.
»
» Einen Verschlechterungsantrag sollte man echt nur dann stellen, wenn echt
» eine masive Verschlechterung nachzuweisen ist. Ich persönl. z.B. GdB v. 40
» versuche die 50 zu erreichen, mein Verfahren (Widerspruch) läuft noch, die
» Bewertungsgriterien sind strenger geworden und wenn jemand die 50 hat, ist
» die Gefahr sehr groß, dass nach neuer Bewertung weniger raus kommt.
» Im Prinzip muss jeder selbst wissen was er tut, ich jedoch würde Deinem
» Kollegen von der Antragstellung abraten, bzw. ihm raten, er solle es sich
» genau überlegen.
»
»
» MfG
»
» Sepp

Hallo liebes Forum und Danke für die Antworten,
ich habe dem Kollegen geraten keinen Wiederspruch gegen die vorliegende Ablehnung einzulegen und seinem GdB 50 so hinzunehmen.
Leider hat er schon einen Wiederspruch eingelegt :-(
Vielleicht ist es ja möglich den Wiederspruch zurückzuziehen >

Danke und Gruß

--
gefreiter

Antrag auf Feststellung Verschlechterung

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Monday, 17.03.2014, 10:16 (vor 4602 Tagen) @ gefreiter

» Leider hat er schon einen Wiederspruch eingelegt :-(
Du widersprichst dir.
Oben schreibst du vom Verschlechterungsantrag und nun schreibst du Widerspruch.
Was ist es nun>

» Vielleicht ist es ja möglich den Wiederspruch zurückzuziehen >
Ob nun Verschlechterungsantrag oder Widerspruch.
Beides kann man zurückziehen.

--
Herzlichen Gruß
Hans-Peter

Antrag auf Feststellung Verschlechterung

albarracin, Baden-Württemberg, Monday, 17.03.2014, 10:23 (vor 4602 Tagen) @ gefreiter

Hallo Gefreiter,

einen Widerspruch kann man jederzeit zurückziehen.

Allerdings sehe ich die Sache nicht so eindeutig wie meine Vorschreiber. Natürlich muß bei einem Erhöhungsantrag immer sehr sorgfältig vorher geprüft werden, ob nicht eine Verschlechterung droht.
Allerdings kann ein Erhöhungsantrag auch dann sinnvoll sein, wenn ziemlich sicher ist, daß er zu keiner GdB-Erhöhung führt. Es geht dann darum, daß die neue Krankheit überhaupt im Bescheid aufgeführt ist. Erst dann sind nämlich aus der Erkrankung resultierende Probleme "behinderungsbedingt". Dies kann dann zB zur Voraussetzung für Leistungen bzw. Ansprüche aus § 81 Abs. 4 und 5 SGB IX sein.
Die Versorgungsämter (zumindest in meinem Umkreis) prüfen die Bescheide sehr genau, ob die Einschränkungen auch wirklich "behinderungsbedingt" sind.

Auch für einen Gleichstellungsantrag gilt, daß zB Fehlzeiten nur für die im Bescheid aufgeführten Funktionseinschränkungen berücksichtigt werden.

Und Übrigens: Befristete Feststellungen des VA darf es nur dann geben, wenn dies in der VersmedV auch so ausdrücklich vorgesehen ist ("Heilungsbewährung"). Auch du darfst die Befristung eines Ausweises nicht mit der Befristung des bescheides verwechseln.

--
&Tschüß

Wolfgang

Antrag auf Feststellung Verschlechterung

gefreiter, Deutschland/Niedersachsen, Monday, 17.03.2014, 14:27 (vor 4602 Tagen) @ albarracin

» Hallo Gefreiter,
»
» einen Widerspruch kann man jederzeit zurückziehen.
»
» Allerdings sehe ich die Sache nicht so eindeutig wie meine Vorschreiber.
» Natürlich muß bei einem Erhöhungsantrag immer sehr sorgfältig vorher
» geprüft werden, ob nicht eine Verschlechterung droht.

» Allerdings kann ein Erhöhungsantrag auch dann sinnvoll sein, wenn ziemlich
» sicher ist, daß er zu keiner GdB-Erhöhung führt. Es geht dann darum, daß
» die neue Krankheit überhaupt im Bescheid aufgeführt ist. Erst dann sind
» nämlich aus der Erkrankung resultierende Probleme "behinderungsbedingt".
» Dies kann dann zB zur Voraussetzung für Leistungen bzw. Ansprüche aus § 81
» Abs. 4 und 5 SGB IX sein.
» Die Versorgungsämter (zumindest in meinem Umkreis) prüfen die Bescheide
» sehr genau, ob die Einschränkungen auch wirklich "behinderungsbedingt"
» sind.
»
» Auch für einen Gleichstellungsantrag gilt, daß zB Fehlzeiten nur für die im
» Bescheid aufgeführten Funktionseinschränkungen berücksichtigt werden.
»
» Und Übrigens: Befristete Feststellungen des VA darf es nur dann geben, wenn
» dies in der VersmedV auch so ausdrücklich vorgesehen ist
» ("Heilungsbewährung"). Auch du darfst die Befristung eines Ausweises nicht
» mit der Befristung des bescheides verwechseln.

Hallo albarracin,
ich bin ein wenig verwirrt ;-)
Kollege hat GdB 50 unbefristet, wegen Problemen mit Bewegungsapparat und hat nun einen Erhöhungsantrag gestellt, wegen Depressionen.
Wenn eine befristete Erhöhung anerkannt wird, bleiben dann bei einer neuen Überprüfung die alten unbefristeten GdB 50 unangetastet >
Ich habe aus den Kommentaren herausgelesen, das dann u.U alle Leiden neu auf den Prüfstand kommen >
Danke und Gruß

--
gefreiter

Antrag auf Feststellung Verschlechterung

elschwoabos, NRW, Monday, 17.03.2014, 14:43 (vor 4602 Tagen) @ gefreiter

» Hallo albarracin,
» ich bin ein wenig verwirrt ;-)
» Kollege hat GdB 50 unbefristet, wegen Problemen mit Bewegungsapparat und
» hat nun einen Erhöhungsantrag gestellt, wegen Depressionen.
» Wenn eine befristete Erhöhung anerkannt wird, bleiben dann bei einer neuen
» Überprüfung die alten unbefristeten GdB 50 unangetastet >
» Ich habe aus den Kommentaren herausgelesen, das dann u.U alle Leiden neu
» auf den Prüfstand kommen >
» Danke und Gruß

Das war auch dieser Tage ein Thema meines Grundlehrgangs beim Landschaftsverband. Die zentrale Aussage:
Bei einem unbefristeten GdB besteht Bestandschutz.
Wird aber ein Änderungsantrag gestellt, entfällt der Bestandschutz und alle Leiden werden neu bewertet.
Aus diesem Grund: Siehe das bereits Geschriebene.

Hardy

--
Hardy

Das Licht am Ende des Tunnels könnte ein einfahrender Zug sein.

Antrag auf Feststellung Verschlechterung

albarracin, Baden-Württemberg, Monday, 17.03.2014, 16:18 (vor 4602 Tagen) @ gefreiter

» Hallo albarracin,
Hallo Gefreiter
» ich bin ein wenig verwirrt ;-)
Das merkt man gerade
» Kollege hat GdB 50 unbefristet, wegen Problemen mit Bewegungsapparat und
» hat nun einen Erhöhungsantrag gestellt, wegen Depressionen.
Wegen Depression wird nicht "befristet" erhöht. Bei Depression gibt es ebenfalls keine Heilungsbewährung.
» Wenn eine befristete Erhöhung anerkannt wird, bleiben dann bei einer neuen
» Überprüfung die alten unbefristeten GdB 50 unangetastet >
Wird wegen Depression erhöht, ist der neue, erhöhte GdB ebenfalls insgesamt unbefristet
» Ich habe aus den Kommentaren herausgelesen, das dann u.U alle Leiden neu
» auf den Prüfstand kommen >
Das kann so sein bei einem Erhöhungsantrag. IdR überprüft aber das versorgungsamt nur, ob es für eine der bereits anerkannten Behinderungen eine neue Bewertungsgrundlage gibt. Gibt es keine neue Bewertungsgrundlage, werden die alten Einzel-GdB meistens nicht mehr vertieft überprüft.
» Danke und Gruß
Bitte &Tschüß

--
&Tschüß

Wolfgang

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