Betriebsarzt (Allgemeines)

gefreiter, Deutschland/Niedersachsen, Saturday, 15.03.2014, 14:19 (vor 4604 Tagen)

Hallo liebes Forum,
unser Betriebsarzt ist kein besonders arbeitnehmerfreundlicher Mensch:-(
Er hat schon einige Kollegen herausgekegelt weil es in unserm Betrieb, 250 Mitarbeiter, nicht möglich ist leidensgerechte Arbeitsplätze zu schaffen.
Jetzt möchte ich als VP diesen Arzt endlich einmal die Stirn bieten!
Einen erfolgten Hörtest, Lärm 1, hat er nicht nach den geltenden Richtlinien ausgeführt, an welche übergeordnete Stelle kann ich mich wenden >
Bei der nächsten ASA-Sitzung werde ich ihn außerdem damit konfrontieren.

Müssen meine schwerbehinderten Kollegen mit dem Betriebsarzt zusammenarbeiten, keiner hat Vertrauen zu ihm.
Gespräche mit betroffenen Kollegen führt er generell außerhalb unserer Arbeitszeit, das kann doch auch nicht o.K sein >
Es stehen neue BR-Wahlen an und dann wird der neue BR ihn hoffentlich, mit Hilfe der Gesetzgebung, auch herauskegeln.
Aber bis dahin möchte ich einem Kollegen noch den Arbeitsplatz sichern.
Für ein paar Infos wären wir dankbar:-))
Gruß

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gefreiter

Betriebsarzt

Jürgen aus Porta, NRW, Sunday, 16.03.2014, 08:52 (vor 4604 Tagen) @ gefreiter

Hallo Gefreiter
» Einen erfolgten Hörtest, Lärm 1, hat er nicht nach den geltenden
» Richtlinien ausgeführt, an welche übergeordnete Stelle kann ich mich wenden
» >
Wende dich an deinen Betriebsrat.
Bei vorgeschriebenen Einstellungsuntersuchungen gibt es in der Regel kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. Anders verhält es sich mit den nicht vorgeschriebenen Untersuchungen. Dem Betriebsrat müssen deren Ergebnisse vorgelegt werden. Auswahlkriterien bei Einstellungen erfordern zudem die Zustimmung des Betriebsrats. Wenn Blut- oder Urinuntersuchungen bei Einstellungen erfolgen, liegt hierin eine mitbestimmungspflichtige Auswahlrichtlinie nach § 95 Abs. 1 BetrVG vor. Der Betriebsrat sollte diese Untersuchungen ablehnen und ihre Durchführung gegebenenfalls mit Unterlassungsanträgen beim Arbeitsgericht verhindern.

» Müssen meine schwerbehinderten Kollegen mit dem Betriebsarzt
» zusammenarbeiten,
Ja, man sollte zum Betriebsarzt gehen, damit der AG seiner Fürsorgepflicht nachkommen kann, muss er dich dahin schicken.

» Gespräche mit betroffenen Kollegen führt er generell außerhalb unserer
» Arbeitszeit, das kann doch auch nicht o.K sein >
Schickt der AG dich zu Betriebsarzt, ist es Arbeitszeit.

--
Gruß
Jürgen

Betriebsarzt

albarracin, Baden-Württemberg, Sunday, 16.03.2014, 09:48 (vor 4604 Tagen) @ Jürgen aus Porta

» Hallo Gefreiter

Hallo Jürgen,

» Anders verhält es sich mit den nicht
» vorgeschriebenen Untersuchungen. Dem Betriebsrat müssen deren Ergebnisse
» vorgelegt werden.
Sorry, aber das ist bestenfalls mißverständlich. Die ärztliche Schweigepflicht gilt gem. § 8 Abs. 1 Satz 3 ASiG auch uneingeschränkt für den Betriebsarzt - egal gegen wen.
Http://www.gesetze-im-internet.de/asig/__8.html

» » Müssen meine schwerbehinderten Kollegen mit dem Betriebsarzt
» » zusammenarbeiten,
» Ja, man sollte zum Betriebsarzt gehen, damit der AG seiner Fürsorgepflicht
» nachkommen kann, muss er dich dahin schicken.
Die freie Arztwahl gilt auch für betriebsärztliche Untersuchungen. Der aufgesuchte Arzt muß aber Facharzt für Arbeitsmedizin sein.
Allerdings muß der AG ohne vorherige Zustimmung keine Kosten bezahlen, die über die Kosten des "eigenen" Betriebsarztes hinausgehen.
»

--
&Tschüß

Wolfgang

Betriebsarzt

albarracin, Baden-Württemberg, Sunday, 16.03.2014, 09:57 (vor 4604 Tagen) @ gefreiter

» Hallo liebes Forum,
Hallo gefreiter
» unser Betriebsarzt ist kein besonders arbeitnehmerfreundlicher Mensch:-(
» Er hat schon einige Kollegen herausgekegelt weil es in unserm Betrieb, 250
» Mitarbeiter, nicht möglich ist leidensgerechte Arbeitsplätze zu schaffen.
Der Betriebsarzt beurteilt lediglich evtl. gesundheitliche Einschränkungen. Es ist dann bei einem unwilligen AG Aufgabe der SBV - evtl. unterstützt durch IA und dem technischen Dienst des IA, der auch in den Betrieb kommt - mit dem Instrumentarium des § 81 Abs. 4 und 5 SGB IX Vorschläge zur Gestaltung der Arbeitsplätze auszuarbeiten und diese Vorschläge dem AG zu unterbreiten.
Ggfs. kommt auch alternativ/zusätzlich ein Nachteilsausgleich für den AG gem. § 102 Abs. 3 SGB IX in Betracht
» Einen erfolgten Hörtest, Lärm 1, hat er nicht nach den geltenden
» Richtlinien ausgeführt, an welche übergeordnete Stelle kann ich mich wenden
» >
Dies dürfte bei einer vorgeschriebenen Untersuchung die zuständige BG interessieren, wenn der AG auf einen entsprechenden Hinweis nicht reagiert.

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&Tschüß

Wolfgang

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