Dauerkrank und Verhalten gegenüber AG (Allgemeines)

Eva_1, Bayern, Wednesday, 19.03.2014, 07:08 (vor 4601 Tagen)

Ein herzliches Hallo an Alle,

ich habe zwar gestöbert, aber leider nichts gefunden.

Meine generelle Frage ist folgende:
Muss ein Dauerkranker MA sich beim AG melden um Aussagen über die voraussichtliche Dauer der Krankphase zu machen>

Diagnose Krebs, Chemo in mehrwöchentlichen Abständen, mittlerweile Gdb 100 noch nicht gemeldet beim AG;

Ich danke Euch für Eure Hilfe.
Beste Grüße und viel Kraft

Dauerkrank und Verhalten gegenüber AG

elschwoabos, NRW, Wednesday, 19.03.2014, 08:28 (vor 4601 Tagen) @ Eva_1

» Ein herzliches Hallo an Alle,
»
» ich habe zwar gestöbert, aber leider nichts gefunden.
»
» Meine generelle Frage ist folgende:
» Muss ein Dauerkranker MA sich beim AG melden um Aussagen über die
» voraussichtliche Dauer der Krankphase zu machen>

Müssen nein.
Aber im Sinne eines vertrauensvollen Miteinanders wäre es sicher sinnig, würde er den AG zumindest grob über die Zukunftsperspektive informieren.
Sinnvoll wäre ebenso, wenn der AG hier mittels BEM aktiv werden würde.

Hardy

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Hardy

Das Licht am Ende des Tunnels könnte ein einfahrender Zug sein.

Dauerkrank und Verhalten gegenüber AG

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Wednesday, 19.03.2014, 13:47 (vor 4600 Tagen) @ Eva_1

Hallo Eva,
hier ein paar Infos und Links zum Thema:

Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Arbeitnehmer auch nach Ablauf der 6-wöchigen Entgeltfortzahlungspflicht verpflichtet, dem Arbeitgeber bei Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 – 4 EFZG eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen, wobei eine derartige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung entsprechend den gesetzlichen Anforderungen Angaben über die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit zu enthalten hat. Denn die Pflicht zur Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung besteht gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 – 4 EFZG unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer noch einen Entgeltfortzahlungsanspruch geltend machen kann. Dies ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut des § 5 EFZG, der keine Ausnahme vorsieht, als auch aus Sinn und Zweck der Regelung. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat nicht nur den Zweck, die Tatsache der Arbeitsunfähigkeit durch ärztliches Attest nachzuweisen. Sie soll vielmehr den Arbeitgeber auf Grund der ärztlichen Angaben über die voraussichtliche (Fort-) Dauer der Arbeitsunfähigkeit auch in die Lage versetzen, möglichst frühzeitig die wegen des fortgesetzten Ausfalls des Arbeitnehmers notwendig werdenden betrieblichen Dispositionen treffen zu können (vgl. LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.04.1996, 3 Sa 449/95, &’2-A 97, S. 772).Gegen die vorstehend dargestellte Verpflichtung hat der Kläger unstreitig für die Zeit nach dem 24.06.2001 verstoßen. Trotz zweier einschlägiger Ermahnungen der Beklagten vom 28.06.2001 und vom 05.07.2001 ist der Kläger seiner Verpflichtung zur Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung i. S. d. § 5 Abs. 1 EFZG weiterhin nicht nachgekommen. Die Beklagte war mithin zum Ausspruch der Abmahnung vom 27.07.2001 berechtigt.
Arbeitsgericht Frankfurt am Main Az.: 5 Ca 6031/01

http://www.ra-kotz.de/arbeitsunfaehig.htm

http://www.arbeitsrecht.org/arbeitnehmer/krankheit/blog-news/krankmeldung-trotz-krankengeldbezug/

http://www.rechtsanwalt.com/fachbeitrag/arbeitsvertrag-und-krankheit/

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Herzlichen Gruß
Hans-Peter

Dauerkrank und Verhalten gegenüber AG

Eva_1, Bayern, Thursday, 20.03.2014, 11:38 (vor 4599 Tagen) @ Hans-Peter-Semmler

Hallo Alle,

vielen Dank für Eure Antworten.
Da kann ich nur sagen uuuups, das wurde bei uns noch nie so gehandhabt.

Habe betroffenen Kollegen sofort informiert.

Nochmal 1000Dank
und Beste Grüße

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