Hallo Eva,
hier ein paar Infos und Links zum Thema:
Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Arbeitnehmer auch nach Ablauf der 6-wöchigen Entgeltfortzahlungspflicht verpflichtet, dem Arbeitgeber bei Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 4 EFZG eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen, wobei eine derartige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung entsprechend den gesetzlichen Anforderungen Angaben über die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit zu enthalten hat. Denn die Pflicht zur Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung besteht gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 4 EFZG unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer noch einen Entgeltfortzahlungsanspruch geltend machen kann. Dies ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut des § 5 EFZG, der keine Ausnahme vorsieht, als auch aus Sinn und Zweck der Regelung. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat nicht nur den Zweck, die Tatsache der Arbeitsunfähigkeit durch ärztliches Attest nachzuweisen. Sie soll vielmehr den Arbeitgeber auf Grund der ärztlichen Angaben über die voraussichtliche (Fort-) Dauer der Arbeitsunfähigkeit auch in die Lage versetzen, möglichst frühzeitig die wegen des fortgesetzten Ausfalls des Arbeitnehmers notwendig werdenden betrieblichen Dispositionen treffen zu können (vgl. LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.04.1996, 3 Sa 449/95, &2-A 97, S. 772).Gegen die vorstehend dargestellte Verpflichtung hat der Kläger unstreitig für die Zeit nach dem 24.06.2001 verstoßen. Trotz zweier einschlägiger Ermahnungen der Beklagten vom 28.06.2001 und vom 05.07.2001 ist der Kläger seiner Verpflichtung zur Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung i. S. d. § 5 Abs. 1 EFZG weiterhin nicht nachgekommen. Die Beklagte war mithin zum Ausspruch der Abmahnung vom 27.07.2001 berechtigt.
Arbeitsgericht Frankfurt am Main Az.: 5 Ca 6031/01
http://www.ra-kotz.de/arbeitsunfaehig.htm
http://www.arbeitsrecht.org/arbeitnehmer/krankheit/blog-news/krankmeldung-trotz-krankengeldbezug/
http://www.rechtsanwalt.com/fachbeitrag/arbeitsvertrag-und-krankheit/