Unsicher wg. der 3 monatigen nachwirkung (Zusatzurlaub)

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Tuesday, 25.03.2014, 18:17 (vor 3708 Tagen) @ lakto

Hallo Lakto,

» Der Fall: bei einem SB fällt zum 30. Juni die SB weg wg. Heilbewährung.
» Sehe ich das richtig, daß für die Berechnung des Urlaubes dann der 30.09.
» maßgeblich ist>

.....jedoch erst am Ende des dritten Kalendermonats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des die Verringerung feststellenden Bescheides.

Somit hast du eine 4-monatige Nachwirkung (wenn Ablauf akzeptiert wird), weil die 3-Monats-Frist erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist beginnt.

Der Zeitpunkt der Beendigung der Anwendung der Schutzvorschriften für schwerbehinderte Menschen hängt damit letztendlich maßgeblich davon ab, ob und in welchem Umfang Rechtsmittel eingelegt werden. Fristende ist das Ende des dritten Kalendermonats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des die Verringerung feststellenden Bescheides. Der Schwerbehindertenausweis ist ggf. bis zu diesem Zeitpunkt zu verlängern und kann erst mit Fristablauf eingezogen werden.

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Herzlichen Gruß
Hans-Peter


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