konstituierende Sitzung des Betriebsrates-Ladung der SBV (Wahlen)

Apanatshi, Bayern, Monday, 05.05.2014, 15:39 (vor 4552 Tagen)

Hallo liebe Kollegen,

vor 4 Jahren haben wir die SBV zur konstituierenden Sitzung des neu gewählten Betriebsrates geladen. Ich kann aber im BetrVG nichts mehr dazu finden.
Soll, darf, muss sie jetzt geladen werden oder nicht.

Kann mir hierzu jemand weiterhelfen. Das Forum hat mich auch nicht weitergebracht.

Gruß Andrea

konstituierende Sitzung des Betriebsrates-Ladung der SBV

Hotte, Stuttgart, Monday, 05.05.2014, 18:42 (vor 4552 Tagen) @ Apanatshi

Hallo Apanatshi
Das Teilnahmerecht ergibt sich aus § 95(4) SGB IX
VG
Hotte

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Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."

konstituierende Sitzung des Betriebsrates-Ladung der SBV

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Monday, 05.05.2014, 20:05 (vor 4552 Tagen) @ Apanatshi

Hallo Andrea,
auch wenn es manche nicht wahrhaben wollen.
Den Aussagen unter A-Z (Sitzungsteilnahme) ist nichts hinzuzufügen!

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Herzlichen Gruß
Hans-Peter

konstituierende Sitzung des Betriebsrates-Ladung der SBV

albarracin, Baden-Württemberg, Tuesday, 06.05.2014, 09:33 (vor 4551 Tagen) @ Hans-Peter-Semmler

Hallo Zusammen,

ich muß da jetzt doch mal ein bißchen "Advocatus diaboli" spielen.

Ein unterinstanzliches Urteil - von einem Verwaltungsgericht für den Bereich des Personalvertretungsrechtes - halte ich im Rahmen der Betriebsverfassung für problematisch als Verweis.

In der Kommentierung des BetrVG wird dies auch durchaus nicht so eindeutig gesehen.
So schreibt zB der ErfK, Koch, § 29 BetrVG, Rn. 1 zur konstituierenden Sitzung:

"Ein Teilnahmerecht besteht für die nach dem endgültig bekannt gegebenen Wahlergebnis (§ 18 WO) tatsächl. in den BR einrückenden Mitglieder, ggfs. nach § 25 für die Ersatzmitglieder. Der Wahlvorstand ist nicht berechtigt, andere Teilnehmer zur Sitzung zu laden."
Aus dem zweiten Satz folgern nahezu alle mir bekannten Fachanwälte und Arbeitsrichter, daß dieser auch auf die SBV anzuwenden ist und somit kein Teilnahmerecht besteht, da § 29 Abs. 1 Satz 1 BetrVG als "Lex specialis" ggü. der allgemeineren Vorschrift ("Lex Generalis") des § 95 SGB IX Vorrang hätte.

Im Übrigen frage ich mich schon, worin der Erkenntnisgewinn der SBV in der Teilnahme bestehen würde - außer vielleicht in der Wahrnehmung "atmosphärischer" Hinweise aufgrund des Diskussionsverlaufs.

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&Tschüß

Wolfgang

konstituierende Sitzung des Betriebsrates-Ladung der SBV

Heinrich, Monday, 12.05.2014, 20:41 (vor 4545 Tagen) @ albarracin

» ...halte ich im Rahmen der Betriebsverfassung für problematisch als Verweis

Hallo Wolfgang,

die zwei Bundesgesetze über die Teilnahme der SBV nach § 40 Abs. 1 BPersVG und § 32 BetrVG sind inhaltlich vergleichbar, wonach die SBV an "allen" Sitzungen des Personalrats/Betriebsrats teilnehmen kann. Was sollte daran hindern, einen Rechtsvergleich vorzunehmen bei rechtlich im Kern identischer Interessenlage> Daher kann es für beide Bereiche auch nur eine identische Lösung geben.

Der Mindermeinung von Koch im ErfK steht klar die ganz herrschende Meinung im schwerbehindertenrechtlichen und betriebsverfassungsrechtlichen Schrifttum entgegen ebenso wie die Auffassung des DGB und von Verdi...

konstituierende Sitzung des Betriebsrates-Ladung der SBV

Apanatshi, Bayern, Tuesday, 06.05.2014, 11:56 (vor 4551 Tagen) @ Hans-Peter-Semmler

Hallo Hans-Peter, der § 95.4 ist mir sehr wohl auch bekannt und selbstverständlich habe ich auch die Suchfunktion genutzt. Nur wird die Festlegung im SGB IX durch das BetrVG wieder aufgehoben, welches Argument sticht denn nun>:-D
Im Grunde ist es auch irgendwie wurscht, oder. Die SBV hat eh kein Stimmrecht, außer sie ist gleichzeitig Betriebsratsmitglied.

Gruß Andrea

konstituierende Sitzung des Betriebsrates-Ladung der SBV

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Tuesday, 06.05.2014, 13:48 (vor 4551 Tagen) @ Apanatshi

Kommentar Bund-verlag-Online zum § 29 Rn 10 BetrVG:

An der konstituierenden Sitzung sind nur der Vorsitzende des WV und nicht dessen übrige Mitglieder teilnahmeberechtigt. Das Teilnahmerecht entfällt, sobald der BR aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat, sofern der WV-Vorsitzende nicht selbst Mitglied des BR ist. Ein Teilnahmerecht eines Beauftragten der im BR vertretenen Gewerkschaft ist gegeben, wenn dies gemäß § 31 von einem Viertel der BR-Mitglieder beantragt wurde; etwas anderes lässt sich auch nicht aus der Entscheidung des BAG entnehmen. Die Hinzuziehung eines Beauftragten der im BR vertretenen Gewerkschaft ist unter Beachtung der Grundsätze des § 31 zulässig und wegen der komplizierten Konstituierungsvorschriften vielfach zweckmäßig. Ein Teilnahmerecht besteht auch für die Schwerbehindertenvertretung und für einen Vertreter der JAV, da beide Vertretungen ein gesetzliches Teilnahmerecht an allen Sitzungen des BR haben.

Verschiedene Kommentatoren - verschiedene Meinungen!!!!

Das WARUM ist mich entscheidender.
Warum wird die Frage im BR aufgeworfen>
Zusammenarbeit ok>
Da wäre für mich der interessantere Ansatz. Bringt auch mehr als die juristische Auseinandersetzung über Ja oder nein!

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Herzlichen Gruß
Hans-Peter

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