Teilzeit und Überstunden (Allgemeines)

albarracin, Baden-Württemberg, Tuesday, 17.06.2014, 16:15 (vor 4510 Tagen) @ wolle

» Hallo zusammen,
»
Hallo,

solange die sb AN nicht vom § 124 SGB IX Gebrauch machen wollen, kann die SBV gar nix machen, da der Anspruch auf Verweigerung von Mehrarbeit individualrechtlich ("auf ihr Verlangen") ist.
Du kannst aber sehr wohl die sb AN dahingehend informieren, daß sie das Recht auf Verweigerung von Mehrarbeit auch als Teilzeitler haben, wobei dies in Rechtsprechung und Literatur aber nicht ganz einheitlich gesehen wird.

Rechtssicher wäre eine Verweigerung von Mehrarbeit im Einzelfall auf jeden Fall dann, wenn sie auch mit § 81 Abs. 4 und 5 SGB IX begründet werden könnte.

Als SBV sollte man aber bei der geschilderten Situation auch mal den BR "ins Gebet nehmen", der ja diese Mehrarbeit genehmigen muß.

--
&Tschüß

Wolfgang


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